Beanstandungsbescheid bei Markenanmeldung durch das DPMA

Die Anmeldung einer Marke ist ein wichtiger Schritt für Unternehmen, um ihre Produkte und Dienstleistungen rechtlich zu schützen. Dabei kann es jedoch zu Monierungen kommen, die den Prozess verzögern oder gar verhindern können. Beanstandungsbescheide können aus verschiedenen Gründen erlassen werden und sind in der Regel darauf zurückzuführen, dass bestimmte gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt werden. In diesem Artikel werden die häufigsten Gründe für Beanstandungen bei der Markenanmeldung erläutert und es wird erklärt, wie man auf solche Beanstandungen reagieren sollte.

Wichtige Gründe für Beanstandungen

Ein Beanstandungsbescheid wegen einer Markenanmeldung wird in der Regel erlassen , weil das angemeldete Zeichen vermeintlich keine Unterscheidungskraft aufweist oder weil die Anmeldung formell fehlerhaft ist. Das DPMA stellt auf seiner Seite umfangreiche Prüfungsrichtlinien für Markenanmeldungen bereit.

Absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzhindernisse sind Gründe, die eine Marke grundsätzlich von der Eintragung ausschließen. Gemäß § 8 MarkenG gibt es einige Grüde, die die Eintragung einer Marke zwingend ausschießen:

  • Rein beschreibende Angaben: Zeichen, die nur beschreibende Angaben enthalten, sind von der Eintragung ausgeschlossen. Solche Angaben sollen allen zur Beschreibung von Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stehen.
  • Mangelnde Unterscheidungskraft: Zeichen, die im Verkehr nicht als Marke erkannt werden, können nicht eingetragen werden. Diese haben keine ausreichende Unterscheidungskraft.
  • Täuschung: Marken, die geeignet sind, über die Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, sind nicht eintragungsfähig.
  • Sittenwidrige Inhalte: Marken, die sittenwidrige Inhalte enthalten, werden ebenfalls nicht eingetragen.
  • Verwendung durch staatliche oder zwischenstaatliche Organe: Zeichen, die von staatlichen oder zwischenstaatlichen Organen und Organisationen verwendet werden, sind von der Eintragung ausgeschlossen.
  • Amtliche Prüf- und Gewährzeichen: Marken, die amtliche Prüf- und Gewährzeichen enthalten, dürfen nicht eingetragen werden.

Falsche Nizzaklassen und Oberbegriffe

Ein weiterer häufiger Grund für Beanstandungen ist eine inkorrekte Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen. Bei der Markenanmeldung müssen die Kategorien, auf die sich der Markenschutz erstrecken soll, nach der international gültigen Nizza-Klassifikation angegeben werden. Fehler bei der Angabe der Kategorien, wie die Nennung eines Oberbegriffs, der keine Kategorie nach der Nizza-Klassifikation darstellt, führen zu Beanstandungen.

Prüfung des Beanstandungsbescheides auf Rechtmäßigkeit

Wenn Ihre Marke vom Prüfer des Patent- und Markenamtes (DPMA) als nicht schutzfähig erachtet wird, erhalten Sie einen Beanstandungsbescheid. In diesem Bescheid werden die formellen Mängel und die Schutzhindernisgründe erläutert. Es ist wichtig, die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu prüfen. Eine spezialisierte Kanzlei kann dabei helfen, indem sie die Argumentation mit Präzedenzfällen und aktueller Rechtsprechung unterstützt.

Sollte der Beanstandungsbescheid des Markenamtes berechtigt sein, empfiehlt sich eine Rücknahme der Anmeldung, um zu verhindern, dass für alle Zeiten die Ablehnung im Register dokumentiert wird. Sie haben dann die Möglichkeit, sich anderweitig um Schutz Ihrer Kennzeichen zu bemühen.

Fristgerechte Stellungnahme beim Markenamt einreichen

Nach Erhalt des Beanstandungsbescheides haben Sie eine Frist von (üblicherweise) einem Monat, um eine Stellungnahme einzureichen. Diese Frist sollte unbedingt eingehalten werden, da das Amt ansonsten nach Aktenlage entscheidet, was meist zu Ihrem Nachteil ist. In der Stellungnahme sollten alle Beanstandungspunkte sachlich und detailliert widerlegt werden.

Wie geht es weiter, wenn meine Marke durch das DPMA abgelehnt wurde?

Wenn das Markenamt nach Berücksichtigung Ihrer Stellungnahme die Anmeldesperre aufrechterhält, haben Sie zwei Optionen: die Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundespatentgericht oder die sogenannte Erinnerung an das DPMA. Letztere ermöglicht eine erneute Prüfung innerhalb des Behördenweges durch einen höhergestellten Beamten. Sollte auch diese Prüfung negativ ausfallen, bleibt nur noch der Gang zum Bundespatentgericht. Auch hier kann eine spezialisierte Kanzlei wie marken medien meyen um Fachanwalt Robert Meyen Unterstützung bieten.

Beanstandungen von vornherein verhindern

Der beste Weg, Beanstandungen zu vermeiden, ist eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Markenanmeldung. Dazu gehört eine umfassende Recherche nach bestehenden Markenrechten und eine präzise Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Eine spezialisierte Kanzlei kann dabei helfen, häufige Fehlerquellen zu identifizieren und zu vermeiden.

FAQs

Was ist eine Markenbeanstandung? Eine Markenbeanstandung liegt vor, wenn das Markenamt feststellt, dass bestimmte gesetzliche Anforderungen für die Eintragung der Marke nicht erfüllt sind.

Welche Arten von Schutzhindernissen gibt es? Es gibt absolute Schutzhindernisse, die grundsätzlich eine Eintragung verhindern, und relative Schutzhindernisse, die auf älteren Markenrechten Dritter basieren. Das DPMA prüft jedoch nur absolute Schutzhindernisse.

Wie kann man auf einen Beanstandungsbescheid reagieren? Nach Erhalt eines Beanstandungsbescheides sollte innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme eingereicht werden, um die Beanstandungen sachlich zu widerlegen.

Was passiert, wenn das Markenamt die Anmeldesperre aufrechterhält? Sie können entweder Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegen oder eine „Erinnerung“ innerhalb des Behördenweges veranlassen.

Wie kann man Beanstandungen bei der Markenanmeldung vermeiden? Durch sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Markenanmeldung sowie die Unterstützung durch eine spezialisierte Kanzlei können häufige Fehler vermieden werden.

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