Abmahnung im Markenrecht

Abmahnung Markenrecht Markenanwalt Fachanwalt Robert Meyen
Ihr Experte: Markenanwalt Robert Meyen

Robert Meyen


Rechtsanwalt

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

marken medien meyen
Breite Straße 22
41460 Neuss
Deutschland

Tel: 02131/4051650
kanzlei@marken.legal

Wir helfen bei Abmahnungen im Markenrecht

Wenn Ihnen eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird, sind Sie hier genau richtig!

Abmahnungen sind meist der erste Schritt zur außergerichtlichen Streitbeilegung und können teure Gerichtsverfahren verhindern. Sie beinhalten üblicherweise eine Frist, innerhalb derer der Empfänger die geforderten Maßnahmen ergreifen muss, um ein Klageverfahren oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden.

Rechtsanwalt für Markenrecht Robert Meyen verfügt über das nötige Know-how aus über 1.700 Abmahnungen und mehr als zehn Jahren Berufspraxis, um Sie bei allen rechtlichen Aspekten zu unterstützen. Wir nehmen uns die Zeit, Ihre individuelle Situation sorgfältig zu prüfen und Ihnen maßgeschneiderte Lösungen anzubieten, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Sie können diese Seite auch überspringen und sofort hier einen Gratis-Check Ihrer Abmahnung anfordern.

 Unsere Leistungen für Sie:

  • Schnelle und kompetente Prüfung Ihrer Angelegenheit
  • Verständliche Erklärung der Rechtslage und Ihrer Handlungsmöglichkeiten
  • Verhandlung mit dem Markeninhaber in Ihrem Namen
  • Zielgerichtete Vertretung Ihrer Interessen
  • Entwicklung einer Strategie zur Vermeidung zukünftiger Markenrechtsverletzungen

Warum Sie marken medien meyen wählen sollten:

  • Spezialisierung auf Markenrecht
  • Langjährige Erfahrung und Expertise
  • Hohe Erfolgsquote bei der Abwehr von Abmahnungen
  • Vertrauensvolle, persönliche und umfassende Beratung
  • Faire Preise und transparente Kosten

Profitieren Sie von unserer Erfahrung und unserem Know-how!

Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung.
Abmahnung Markenrecht Markenanwalt Fachanwalt Robert Meyen
Ihr Experte: Markenanwalt Robert Meyen

Robert Meyen
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kanzlei@marken.legal

Die Abmahnung im Markenrecht

Was ist eine Abmahnung im Markenrecht?

Die markenrechtliche Abmahnung ist ein anwaltliches Schreiben, mit dem der Inhaber der Marke (Abmahner) einen Dritten (den Abgemahnten) auffordert, eine Markenrechtsverletzung dauerhaft zu beenden. Mit der Abmahnung soll dem Abgemahnten die Möglichkeit gegeben werden, eine teure Klage oder einstweilige Verfügung zu verhindern.

Die Abmahnung kennt keinen Formzwang und kann auch mündlich, per SMS, WhatsApp oder Telefax erfolgen. Üblicherweise wird jedoch – schon aus Beweisgründen – die Schriftform gewählt.

Was ist der Inhalt einer Abmahnung?

Die markenrechtliche Abmahnung enthält eine Beschreibung der Verletzungshandlung, eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eine Frist zur Erfüllung der Forderungen. 

Die Frist beträgt meist etwa 10 Tage. In besonderen Fällen können aber auch kürzere Fristen gesetzt werden. Gerade bei Verstößen auf Messen sind auch Stundenfristen üblich.

Meist werden zudem Auskunftsansprüche, der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. 

Was ist der Zweck einer Abmahnung?

Die Abmahnung im Markenrecht dient dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und den Streit um eine Markenrechtsverletzung außergerichtlich beizulegen.

Kann ich eine Abmahnung ignorieren? 

Es besteht keine Pflicht, eine Abmahnung zu beantworten. Es ist jedoch nicht ratsam, eine Abmahnung zu ignorieren, da dies zu weiteren rechtlichen Schritten und höheren Kosten führen kann. Wir empfehlen jedoch auch nicht, mit der gegnerischen Kanzlei unmittelbar Kontakt aufzunemen und Ihre Situation darzulegen. Meist erschwert es im Nachgang Ihre Verteidigung.

 Worum geht es dem Abmahner?

In der Markenabmahnung wird zunächst erklärt, welche Rechte der Markeninhaber innehat und wodurch der Abgemahnte sie (angeblich) verletzt.

Die Abmahnung muss formale Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Dazu gehören:

  • Die Bezeichnung des Abmahners als Markeninhaber
  • Die Bezeichnung des Abgemahnten
  • Die genaue Benennung der beanstandeten Markenrechtsverletzung
  • Die Aufforderung zur sofortigen Beendigung und Unterlassung der Verletzungshandlung
  • Die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Die Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungserklärung
  • Die Androhung gerichtlicher Schritte
Profitipp: Es ist wichtig, in solchen Situationen Ruhe zu bewahren und nicht gleich in Panik zu verfallen. Denn nicht jede Abmahnung ist berechtigt und auch die Höhe der geforderten Anwaltsgebühren ist oft unangemessen.

Wann ist die Abmahnung berechtigt und wann ist sie unberechtigt?

Die Abmahnung ist berechtigt, wenn der Abgemahnte gegen das Markenrecht verstößt und die Abmahnung den formellen Ansprüchen entspricht.

Man verstößt gegen das Markenrecht, wenn man eine identische oder ähnliche Marke oder ein fremdes Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Erlaubnis des Kennzeicheninhabers zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung nutzt. 

Der Markenanwalt prüft die Abmahnung wie folgt:

Wie prüft der Fachanwalt eine Abmahnung im Markenrecht
In dieser Reihenfolge prüft ein guter Markenanwalt die angebliche Markenverletzung

Die beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA oder Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum EUIPO eingetragene Marke muss Unterscheidungskraft aufweisen. Sie muss geeignet sein, dass Produkt eines Unternehmens von einem Produkt eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft, kann ein Gegenangriff auf den Bestand der Marke eine ideale Verteidigung darstellen.

Eine Markenrechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn zwischen der angemeldeten Marke und der angeblich rechtsverletzenden Marke Identität oder Verwechslungsgefahr besteht. 

Verwechslungsgefahr ist ein Zusammenspiel aus der Ähnlichkeit der Kennzeichen (Marke oder Geschäftsbezeichnung) einerseits und der Ähnlichkeit der geschützten Waren und Dienstleistungen andererseits. 

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn identische oder hochgradig ähnliche Marken für jedenfalls ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt werden oder wenn ähnliche Marken für sehr ähnliche oder identische Produkte genutzt werden. Markenrechte werden nur durch die Nutzung im geschäftlichen Verkehr verletzt.

Eine vorsätzliche Markenverletzung stellt eine Straftat dar. Von Vorsatz geht man insbesondere bei Plagiaten und Falsifikaten aus.

Das Deutsche MarkenG und die europäische UMV sehen einige Ausnahmen vor, in denen Marken ausnahmsweise nicht verletzt werden.

Eine solche Ausnahme liegt unter anderem dann vor, wenn die Marke zur Beschreibung für Ersatzteile oder Zubehörteile verwendet wird oder wenn die Marke lediglich dekorativ genutzt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie großflächig auf einem T-Shirt angebracht wird. Wir kennen die Rechtsprechung im Detail und können Sie passgenau beraten.

In seltenen Fällen kann sich die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn Sie erkennbar lediglich dazu dient, Schaden anzurichten. In der Praxis spielt dieser Fall jedoch keine ernsthafte Rolle.

Bei rechtsmissbräuchlichen oder offensichtlich unberechtigten Abmahnungen kann der Abgemahnte Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen. Man spricht von einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.

Profitipp: Grauimporte bzw. Parallelimporte von Originalteilen aus dem nicht-EU-Ausland stellen Markenverletzungen dar, wenn man sie nach Deutschland einführt oder in Deutschland anbietet.

Funktion und Wirkung der (modifizierten) Unterlassungserklärung

Wenn eine Markenrechtsverletzung vorliegt, steht dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG zu.

Die Unterlassungserklärung ist eine schriftliche Erklärung, in der sich der Abgemahnte verpflichtet, die beanstandete Markenrechtsverletzung zu unterlassen, also zukünftig nicht mehr zu begehen. Die Unterlassungserklärung muss strafbewehrt sein, d.h. der Abgemahnte muss eine Vertragsstrafe versprechen, wenn er die Unterlassungserklärung nicht einhält.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist eine Unterlassungserklärung, die mit Einschränkungen versehen ist. Zum Beispiel kann sich der Abgemahnte in einer modifizierten Unterlassungserklärung verpflichten, die beanstandete Markenrechtsverletzung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu unterlassen.

Unterlassungserklärungen sind mindestens 30 Jahre wirksam und unter normalen Umständen unkündbar. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte daher nur nach vorheriger Prüfung durch einen Fachanwalt erfolgen.

Profitipp: Der Abmahner hat kein Recht, eine bestimmte Unterlassungserklärung zu verlangen. Es genügt, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die die Wiederholungsgefahr beseitigt. Es ist ratsam, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die die Verpflichtungen des Erklärenden auf das Nötigste beschränkt.

Was passiert, wenn ich keine Unterlassungserklärung abgebe?

Wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeben, kann der Markeninhaber gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten. Dies kann zu einer einstweiligen Verfügung oder zu einer Klage auf Unterlassung und Schadensersatz führen.

Auskunftsanspruch und Schadensersatz

Der Markeninhaber hat gegen den Abgemahnten einen Auskunftsanspruch und einen Schadensersatzanspruch.

Der Auskunftsanspruch bereitet die Ermittlung der Schadenshöhe vor und umfasst die folgenden Informationen:

  • Die Herkunft der beanstandeten Waren oder Dienstleistungen
  • Die Vertriebswege der beanstandeten Waren oder Dienstleistungen
  • Die Umsätze und Gewinne, die der Abgemahnte mit der Markenrechtsverletzung erzielt hat
  • Oft wird auch Rechnungslegung verlangt

Der Schadensersatzanspruch umfasst den Schaden, den der Markeninhaber durch die Markenrechtsverletzung erlitten hat. Der Schadensersatz kann zum Beispiel entgangener Gewinn des Markeninhabers, Lizenzgebühren oder der durch die Rechtverletzung erlange Gewinn sein. Auch die Abmahnkosten sind Teil des Schadens.

Was kostet die Abmahnung im Markenrecht?

Der Markeninhaber hat gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten (Abmahnkosten), wenn die Abmahnung berechtigt und formell wirksam ist. Die Abmahnkosten umfassen die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts und manchmal auch die Kosten für die Vernichtung der Waren nach Zollbeschlagnahme oder Detektiv- und Testkaufkosten.

Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltsgvergütungsgesetz (RVG). Meist entstehen durch die Abmahnung Rechtsanwaltskosten zwischen 2.002,41 Euro und 5.498,63 Euro, berechnet aus Streitwerten zwischen 50.000 Euro und 500.000 Euro. Andere Beträge können Sie hier ausrechnen lassen oder unseren Kostenrechner für Markenverletzungen nutzen.

Der Abgemahnte kann sich gegen den Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verteidigen, wenn die Abmahnung unberechtigt war oder wenn er die Markenrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

Oft werden bei markenrechtlichen Abmahnungen auch die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts verlangt. Während die Gerichte die Erstattungspflicht der Kosten wegen § 140 Abs. 4 MarkenG jahrelang bejaht haben, hat der BGH dem einen Riegel vorgeschoben. Heute müssen die Kosten nur noch dann erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war – was praktisch nie der Fall ist.

Verteidigungsmöglichkeiten gegen die markenrechtliche Abmahnung

Gegen eine Abmahnung können Sie sich auf verschiedene Weise verteidigen. Sie können zum Beispiel:

  • Die Abmahnung als unberechtigt zurückweisen
  • Eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben
  • Gegen die Abmahnung gerichtlich vorgehen, etwa durch Einlegung einer negativen Feststellungsklage

Die richtige Verteidigungsstrategie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.

Oftmals empfiehlt sich eine außergerichtliche Einigung, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden oder jedenfalls abzumindern.

Erste Reaktion nach Erhalt der Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und die Abmahnung sorgfältig lesen. 

Notieren Sie alle gesetzten Fristen!

Danach sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Erwird die Abmahnung prüfen und Ihnen beratend zur Seite stehen.

Werden Sie nicht selbst tätig, bevor Sie sich mit einem Rechtsanwalt beraten haben. Nutzen Sie besser unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Selbst abmahnen: Muster-Abmahnung im Markenrecht

Anwaltliche Vertretung bei der Abmahnung ist empfehlenswert, aber nicht vorgeschrieben. 

Sie können hier

(Abmahnung Markenrecht Muster) 

ein Muster für eine Markenabmahnung herunterladen. Bitte beachten Sie, dass wir für die Auswirkungen keinerlei Haftung übernehmen.

Die Abmahnung muss mindestens enthalten:

  • Angaben über den Abmahner
  • Angaben über die geschützte Marke
  • Angaben über die Markenrechtsverletzung
  • Aufforderung zur Beendigung der Markenverletzung
Eine Markenabmahnung sollte enthalten:
  • Angaben zum verletzten Recht aus dem MarkenG oder der UMV
  • Angaben zur Verwechslungsgefahr
  • Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Androhung gerichtlicher Schritte

Was unsere Mandanten über die Verteidigung durch Rechtsanwalt Robert Meyen sagen:

Tobias Loos
Google-Bewertung
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TOP Anwalt!! Hatte ein akutes Thema bezüglich einer Abmahnung, Herr Meyen nahm sich viel Zeit um mich in mein Anliegen bestmöglich zu beraten. Fachkompetenz auf höchstem Niveau. Vielen Dank nochmal.
Sarah Teublen
Google Bewertung
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Hervorragende Rechtsvertretung. Wir waren äußerst zufrieden mit der juristischen Unterstützung durch unseren Anwalt Robert Meyen, den wir im Düsseldorfer Umkreis fanden. Insbesondere in Bezug auf meinem Markenrechtsfall zum Thema "Louis Vuitton". Die Professionalität, das Fachwissen und die effektive Kommunikation haben mich beeindruckt. Die rechtlichen Angelegenheiten wurden gründlich und zeitnah bearbeitet, was zu einem erfolgreichen Ausgang führte. Wir empfehlen diesen Anwalt nachdrücklich für solide Rechtsvertretung.
Björn Rißwig
Google Bewertung
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Sehr netter Kontakt. Herr Meyen erkundigt sich genau zum Sachverhalt und gibt eine Konkrete Einschätzung. Werde mir gerne wieder Rat über ihn einholen.
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Wie kann marken medien meyen bei Abmahnungen im Markenrecht helfen?

marken medien meyen ist eine auf das Markenrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Wir bieten rechtliche Unterstützung bei allen Fragen rund um das Markenrecht.

Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne bei der Verteidigung. Wir prüfen die Abmahnung und beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Wir verhandeln mit dem Markeninhaber in Ihrem Namen und vertreten Sie bei Bedarf auch vor Gericht. 

Natürlich stehen wir auch an Ihrer Seite, wenn Ihre Rechte verletzt wurden und setzen diese konsequent durch.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung!

de_DEDeutsch
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