In Ihrer Abmahnung werden Anwaltskosten üblicherweise aus horrenden Streitwerten beziehungsweise Gegenstandswerten gefordert.
Viele unserer Mandanten glauben, dass dies der geforderte Schadensersatz sei. Das nicht nicht so! Es handelt sich vielmehr um eine Bemessungsgrundlage des Unterlassungsanspruchs für anwaltliche Gebühren oder Gerichtskosten.
Die höchsten Streitwerte werden dabei üblicherweise bei Markenverletzungen angesetzt. Die geringsten Streitwerte werden für einfache Wettbewerbsrechtsverletzungen oder der unerlaubten Benutzung von Fotos angesetzt.
Im Urheberrecht werden meist folgende Streitwerte angesetzt:
Sofern Sie als Privater ein fremdes Bild geklaut und verwendet oder einen Film in einer Tauschbörse im Internet geteilt haben (und noch einige weitere Bedingungen erfüllt sind) beträgt der Streitwert 1.000,00 € je Bild / Film.
Wenn Sie als Unternehmen oder Unternehmer ein fremdes Bild ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet haben, werden meist 6.000,00 € bis 10.000,00 € angesetzt.
Für einfache Wettbewerbsverstöße – wie etwa Fehler im Impressum, in den AGB oder in der Widerrufsbelehrung – werden mindestens 1.000,00 € je Verstoß, meist jedoch eher 3.000,00 € bis 15.000,00 € durch den Abmahnanwalt bestimmt.
Bei Designverletzungen bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert des Designs (altmodisch auch Geschmacksmuster), der Restlaufzeit des Designs und dem Umfang der Verletzungshandlungen. Üblicherweise werden hier Werte von 25.000,00 €, 50.000,00 €, bisweilen aber auch 100.000,00 € oder sogar 250.000,00 € angesetzt.
Bei Markenverletzungen ähneln die Streitwerte und Gegenstandswerte denen im Designrecht: bei einfachen Angelegenheiten und eher unbekannten Marken beträgt der Unterlassungsstreitwert normalerweise 50.000,00 €, große Firmen wie Audi, BMW, Burberry, Longchamp, Louis Vuitton oder Porsche setzen jedoch auch gerne 100,000,00 €, 150.000,00 € oder sogar 250.000,00 € an.