Rechtsanwalt für Markenstrafrecht
Wir stehen an Ihrer Seite, wenn Polizei und Staatsanwaltschaft wegen Markenplagiaten gegen Sie vorgehen
Auch wenn es sich beim Markenrecht um eine Sondermaterie des Zivilrechts handelt, sind vorsätzliche Markenverletzungen, insbesondere Plagiate und Markenpiraterie, unter Strafe gestellt. Wenn Ihnen eine solche Markenstraftat vorgeworfen wird, stehen wir Ihnen zusammen mit dem erfahrenen Strafverteidiger Patrick Baumfalk zur Seite.
Was ist eine strafbare Markenrechtsverletzung?
Welche Strafe droht bei einer Markenrechtsverletzung?
Die vorsätzliche Verletzung deutscher Kennzeichen und europäischer Marken ist eine Straftat und werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die Verletzung deutscher Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen gewerbs- oder bandenmäßig begangen, drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis.
Die Verletzung geographischer Herkunftsangaben wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wann wird wegen Markenpiraterie strafrechtlich ermittelt?
Es handelt sich bei Markenstraftaten um sogenannte relative Antragsdelikte. Das bedeutet, dass sie üblicherweise auf Antrag des verletzten Schutzrechtsinhabers verfolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörden – Staatsanwaltschaft und Polizei – können jedoch bei besonderem öffentlichen Interesse auch selbst tätig werden.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt dann, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Das ist gemäß § 152 Abs. 2 StPO dann der Fall, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“. Es reicht also, dass der in seinem Markenrecht Verletzte nachvollziehbar darlegt, dass es sich um eine vorsätzliche Markenverletzung handelt.
Warum habe ich eine Anzeige wegen Produktpiraterie und Markenplagiaten erhalten?
Es gibt viele Gründe für den Schutzrechteinhaber, Anzeige und Strafantrag wegen einer Markenverletzung zu stellen. Ein paar Beispiele:
Markenstrafverfahren dienen der Einschüchterung
Gerade im Bereich der Produktpiraterie gehen Markeninhaber oft davon aus, dass hinter den Plagiaten mafiöse Strukturen stecken. Diese lassen sich durch Abmahnungen und Markenklagen nicht beeindrucken. Bei der Einschränkung der Freiheit denken Täter jedoch genauer über Ihre Handlungen nach.
Ermittlungsergebnisse helfen im Klageverfahren
Oft fehlen dem Markeninhaber Informationen über den Täter oder den Umfang der Tat. Die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft dienen dann der Beweisführung im Zivilprozess, in dem sie sonst möglicherweise beweisfällig blieben. Das gilt übrigens selbst dann, wenn die Ermittlungen eingestellt werden und gar keine Anklage erhoben wird.
Einziehung von Taterträgen hilft bei der Realisierung von Schadensersatz
Die Strafverfolgungsbehörden sind jedoch verpflichtet, das einzuziehen, was Täter, Teilnehmer oder Dritte durch oder für eine strafbare Markenrechtsverletzung erlangt haben, § 73 Abs. 1 StGB.
Erlangt der Geschädigte dann im Klageverfahren einen Titel, so kann er von den Strafverfolgungsbehörden verlangen, die Taterträge an ihn auszuehren.
Unsere Hilfe im Markenstrafverfahren
Wenn Sie Inhaber von Markenrechten sind, prüfen wir jede Verletzung neben Ihrer Eignung für eine Abmahnung auch daraufhin, ob strafrechtliche Schritte empfehlenswert und hilfreich sind.
Eignet sich Ihre Angelegenheit für ein Strafverfahren, besorgen und dokumentieren wir notwendige Beweismittel, erstatten Anzeige, stellen Strafantrag und übernehmen die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft.
In der Folge nehmen wir Akteneinsicht und schauen, ob die Ermittlungen bereits die notwendigen Beweise für Ihr Zivilverfahren eingebracht haben.
Wenn Sie selbst ins Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft geraten sind, verteidigen wir Sie mit allen Mitteln, die die Strafprozessordnung bereitstellt.
Nutzen Sie für eine unverbindliche Erstberatung unser Kontaktformular oder schreiben Sie an kanzlei@marken.legal.