Unsere Rechtsgebiete

Markenrecht | Designrecht | Wettbewerbsrecht | Urheberrecht | Reputationsschutz

Überblick über unsere Rechtsgebiete

Wir sind eine hochspezialisierte Kanzlei im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Dazu gehören das Markenrecht, das Designrecht und das Wettbewerbsrecht. Wir setzen außerdem einen Schwerpunkt im Bereich des Urheberrechts und verteidigen Sie gegen Schmähungen, üble Nachrede und schlechte Bewertungen.

Rechtsgebiete im Detail

Nachfolgend erläutern wir Ihnen unsere typischen Tätigkeiten in den genannten Rechtsgebieten. Darüber hinaus finden Sie Detailseiten zu den Rechtsgebieten über unser Menü oder über die jeweiligen Unterpunkte.

Markenanwalt Robert Meyen

Markenrecht

Wir lieben Marken. Und wir wissen, was Marken können.

Wie wir Ihnen im Markenrecht helfen können

Marken sind ein unverzichtbares Werkzeug im Wettbewerb. Sie sichern den Wert Ihrer Leistungen und sind ein nicht zu unterschätzender Gegenstand des Vermögens.

Viele unserer Mandanten unterschätzen das: nicht selten führt es dazu, dass bereits seit Jahren unter einem bestimmten Namen oder sonstigen Zeichen angebotene Produkte auf einmal vom Markt genommen werden müssen, weil ein Mitbewerber Jahre später eine entsprechende Marke angemeldet hat. Die teils immensen Kosten der Abmahnung sind dann im Zweifel nur ein teurer Tropfen auf dem heißen Stein.

Wir beraten Sie vollumfänglich zur Markenführung und bei der Anlage und Verwaltung eines idealen Schutzrechteportfolios.

Recht einfach ist die rechtliche Prüfung dann, wenn exakt die gleiche Marke für exakt das gleiche Produkt verwendet wird. Was aber, wenn ein ähnliches Zeichen für ein ähnliches Produkt genutzt wird? Was, wenn der Name einer Ware dem Namen eines Unternehmens gleicht?

Wir vertreten sowohl Markeninhaber als auch Abgemahnte in allen Markenstreitigkeiten.

"Die Marke sichert Ihrem Inhaber ein ausschließiches Recht. Das bedeutet, dass der Markeninhaber Dritte von der Nutzung ausschließen kann."

Wir mahnen Markenverletzungen ab und wehren Abmahnungen gegen Sie bestmöglich ab. Wir fordern für Sie angemessene Unterlassungserklärungen ein und geben, wenn erforderlich, eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, die nur genau so weit reichen, wie sie unbedingt müssen.

Wenn sich der Verletzer beharrlich weigert erwirken wir einstweilige Verfügungen. An schnellen Gerichten haben wir einstweilige Verfügungen beantragt, erhalten, abgeholt und dem Gegner zugestellt in weniger als 48 Stunden. Üblicherweise sollten Sie jedoch etwa eine Woche kalkulieren. Auf Seite des vermeintlichen Verletzers haben wir schon häufig die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bewirkt oder jedenfalls dafür gesorgt, dass der Antragsteller die Kosten tragen musste.

Hauptsacheklagevefahren

Natürlich sind wir auch im Klageverfahren für Sie da. Das ist der richtige Ort, wenn über den Unterlassungsanspruch hinaus auch Auskunft, Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten eingeklagt werden müssen oder einstweilige Verfügungen mangels Dringlichkeit oder aufgrund anderer prozessualer Gründe nicht mehr in Betracht kommen.

Vertragsstrafen

Auch bei der Geltendmachung oder Abwehr von Vertragsstrafenforderungen können Sie sich auf uns verlassen. Wir kennen die Rechtsprechung und wissen, in welchen Grenzen sich Vertragsstrafen bewegen oder wie man sie abwehrt.

Designrecht

Designs schützen kreative Gestaltungen. Zu Unrecht wird das Designrecht oft verkannt.

Nina Bender

Designs (früher: Geschmacksmuster) sind das Handwerkszeug der Kreativen. Und Designs schützen noch viel mehr, als die Allermeisten glauben.

Ein Design schützt die ästhetische Erscheinungsform eines Erzeugnisses, wenn das Design Neuheit und Eigenart aufweist. Es kommt also gerade nicht darauf an, wie ein Erzeugnis funktioniert, sondern nur darauf, wie es aussieht.

Designanmeldungen sind extrem günstig. Ein Design mit Schutz für die Bundesrepublik Deutschland kann schon ab 6,00 € (Amtsgebühren) eingetragen werden.

Ein Design erspart es seinem Rechtsinhaber die Unsicherheit, ob das Gericht sein Schaffen wohl als "Werk" im Sinne des Urheberrechts ansieht und ob eine "gewisse Schöpfungshöhe" erreicht ist.

Aber auch, wenn Sie kein Geschmacksmuster eingetragen haben, stehen Sie gegebenenfalls nicht schutzlos da:

Gemäß Art. 1 Abs. 2 a GGV ist auch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren ab Veröffentlichung geschützt.

Wir beraten Sie vollumfanglich zur Rechtsdurchsetzung Ihrer kreativen Leistungen und bei der Anlage und Verwaltung eines idealen Schutzrechteportfolios.

Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch (...) und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

Wird durch einen Dritten Ihr eingetragenes oder nicht eingetragenes Design genutzt, so können Sie ihm das verbieten lassen.

Andersherum kann natürlich der Inhaber eines anderen Designs Ihnen verbieten, dessen Gestaltung zu nutzen.

Bei der Prüfung von Designverstößen und Plagiaten ist höchste Sorgfalt geboten. So schützt das eingetragene Design nur genau das, was auch eingetragen und erkennbar ist. Es darf nichts hinzugedacht werden, was nicht in der Designanmeldung sichtbar ist.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hingegen schützt nur Gesamtgestaltungen, jedoch nach jüngerer Rechtsprechung keine Details.

In beiden Fällen ist der Maßstab, dass die Nachahmung beim "informierten Benutzer" keinen anderen Gesamteindruck macht. Hier benötigen Sie einen Fachmann, der die schier unendliche Zahl an Urteilen kennt und beurteilen kann, wann das gegeben ist.

Wir vertreten sowohl Designinhaber als auch Abgemahnte in allen Design- und Geschmacksmusterstreitigkeiten.

Markenanwalt Robert Meyen

Wettbewerbsrecht

Wettbewerb macht Spaß, wenn er fair ist. Dabei helfen wir gerne!

Das Wettbewerbsrecht regelt das Verhältnis der Mitbewerber untereinander. Im Wesentlichen schützt das Wettbewerbsrecht also einerseits Verbraucher und andererseits die Mitbewerber untereinander

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Die Rechtsprechung erkennt in zahlreichen Normen des Zivilrechts, des öffentlichen Rechts und des Strafrechts sogenannte Marktverhaltensregeln. Das sind alle Gesetze und Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz Dritter dienen.

Aus diesem Gedanken stammen die zahlreichen Abmahnungen wegen falscher AGB oder Widerrufsbelehrungen. Diese sollen nämlich dem Verbraucher seien Rechte aufzeigen. Wer jedoch gesetzlich vorgesehene Fristen zu kurz angibt oder zwingende Verbraucherschutzrechte beschneidet, der hält den Verbraucher davon ab, von diesen Rechten Gebrauch zu machen.

Er schadet daher dem Verbraucher. Er schadet jedoch auch dem Mitbewerber, der ihm gegenüber dadurch einen Nachteil erleidet, dass er sich integer verhält. Deswegen kann der "Ehrliche" von seinem Mitbewerber verlangen, sich ebenfalls an die Spielregeln – die Marktverhaltensregeln – zu halten.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt jedoch auch etliche Formen des Schutzes der Wettbewerber untereinander.

§ 4 UWG

In § 4 UWG sind diverse Tatbestände zur Rufschädigung aufgezählt. Dazu gehören das

  • Herabwürdigen der Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers,  das
  • Herabwürdigen des Mitbewerbers selbst,
  • Anbieten von Plagiaten und Nachahmungen (sofern nicht ohnehin durch Markenrecht oder Designrecht geschützt) oder die
  • gezielte Behinderung.

 

§ 4a UWG

§ 4a UWG schützt neben Verbrauchern auch Marktteilnehmer vor aggressiven Handlungen von Unternehmen und Unternehmern.

§ 5 UWG und § 5a UWG

Die §§ 5, 5a UWG schützen Verbraucher und Marktteilnehmer vor irreführenden Handlungen, die geeignet sind, den Dritten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die er sonst möglicherweise nicht getroffen hätte.

§ 6 UWG

§ 6 UWG normiert Verbote für vergleichende Werbung in bestimmten Fällen. Grundsätzlich ist vergleichende Werbung jedoch erlaubt, wenn sie richtig gemacht wird.

§ 7 UWG

§ 7 UWG normiert einige Verbote der belästigenden Werbung, beispielsweise durch Spam. Für viele unserer Mandanten noch interessanter: § 7 UWG gibt auch eine Musterlösung dafür, wie man eben doch ohne weitreichende Einwilligungen einzuholen, Kunden unmittelbar erreichen kann.

Wir beraten Sie vollumfanglich zum rechtskonformen Verhalten im Wettbewerb, helfen bei der Gestaltung einer rechtssicheren Website oder prüfen Ihre Werbung auf Wettbewerbsverstöße.

Wir sind eine hochspezialisierte RechtsanwaltsKanzlei im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes

Wir als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sehen uns als Schützer des fairen Wettbewerbs.

Auf Massenabmahnungen haben wir keine Lust. Für unseriöse Gemischtwarenhändler, die hoffen, mit Abmahnungen mehr Geld zu verdienen als mit ihrem Kerngeschäft, stehen wir nicht zur Verfügung. Wir können da aber bei ein oder zwei Bier gern ein paar "Kollegen" empfehlen.

Sofern Ihr Konkurrent, Mitbewerber oder Marktbegleiter Sie jedoch tatsächlich in Ihrer Entfaltung stört, stehen wir gern loyal an Ihrer Seite.

Wenn Sie abgemahnt wurden, sind wir für Sie da. Bei berechtigten Vorwürfen helfen wir bei der Korrektur des Missstands und beim Finden einer möglichst günstigen Lösung. Bei unberechtigten Abmahnungen helfen wir den Abmahnanwälten auf der Gegenseite gern auf die Sprünge.

Wir vertreten sowohl Abmahner als auch Abgemahnte in allen Wettbewerbsstreitigkeiten.

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist das Recht der Künstler, Schriftsteller, Musiker und Fotografen.

Nina Bender

Unsere Leistungen im Urheberrecht

Neben Designs (alias Geschmacksmuster) sind Urheberrechte und Lizenzen daraus das Kapital der Kreativgesellschaft. Das Urheberrecht ist dabei ein Ausfluss des Persönlichkeitsrechts und schützt neben dem Wert der Kreativleistung auch die "Seele" des Genies.

Ein Design schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke sind geistige Schöpfungen. Das bedeutet, dass Werken eine gewisse kreative Leistung innewohnen müssen. Unter Juristen spricht man von Schöpfungshöhe.

Urheberrechte entstehen dabei "von allein". Man muss (und kann) sie nicht anmelden. Sie entstehen auch nicht durch das Einfügen eines "R im Kreis", eines Wasserzeichens oder eines Disclaimers.

Die Einschätzung, wann eine kreative Leistung Werksqualität hat ist nicht immer einfach. Sie gibt den Querschnitt tausender gerichtlicher Entscheidungen wider und bisweilen wandelt sich der Werksbegriff auch.

Wir beraten Sie vollumfanglich zur Rechtsdurchsetzung Ihrer Kreativleistungen und Urheberrechte.

§ 15 UrhG

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht,

2. das Verbreitungsrecht,

3. das Ausstellungsrecht.

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,

3. das Senderecht,

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger,

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung.

Superhelden des Urheberrechts: Fotografen

Besonders gut schützt das Urheberrecht den Fotografen. Neben dem Recht des Kreativschaffenden hat er nämlich auch ein sogenanntes Leistungsschutzrecht.

Dieses etwas systemfremde Recht schützt die reine Leistung, aus einem kleinen Apparat ein "Lichtbild" zu erstellen. In § 72 Abs. 1 UrhG heißt es:

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

Das bedeutet, dass Fotografen im Gegensatz zu (fast) allen anderen Kreativschaffenden praktisch sorglos ihre Rechte durchsetzen können, ohne Angst zu haben, dass ihrem Richter das Bild "nicht gefällt" oder nicht kreativ genug ist. Es spielt schlicht keine Rolle.

Das mag juristisch nicht besonders befriedigend sein, ist für Fotografen jedoch ein großartiges Asset.

Wir vertreten einige Fotografen und konnten schon dem ein oder anderen davon zu einem sehr ordentlichen Zuverdienst helfen.

Sie sind unsicher? Rufen Sie uns an oder schreiben uns und sprechen Sie unverbindlich über Ihre Bilderdiebe. Gern schlüsseln wir Ihnen im Detail Ihre Chancen und Risiken auf!

Markenanwalt Robert Meyen

Inkasso

Forderungsausfälle sind lästig. Kein Grund, sie zu dulden.

Inkassodienstleistungen und Forderungseinzug

Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz sind Spezialisten im Zivilrecht. Und weil wir Zivilrecht eben auch beherrschen, übernehmen wir gerne das Inkasso für Unternehmermandanten.

Dabei ist gutes Anwaltsinkasso mit den Vorgehensweisen der Inkassodienstleister kaum zu vergleichen. Während Inkassodienstleister stramm automatisierte Arbeitsweisen bevorzugen, betreuen wir Sie individuell und können den Inkassoprozess bis zur Klage aus einer Hand betreuen.

Unsere Inkassomandanten sparen damit oft bares Geld:

Vor den ordentlichen Gerichten können Inkassodienstleister Sie nicht vertreten. Dann müssen Sie doch noch zum Anwalt, der die (meist gleichen) Gebühren wie der Inkassodienstleister noch einmal verlangt, ohne, dass der Schuldner dies erstatten müsste.

Wir begleiten Sie von Rechnungsstellung über Mahnung bis zum anwaltlichen Aufforderungsschreiben, Mahnbescheid, Klage und Zwangsvollstreckung.

de_DEDeutsch
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