Disclaimer auf Webseiten: Sinnlos oder notwendig?

Disclaimer, auch bekannt als Haftungsausschlüsse, sind auf vielen Webseiten zu finden. Sie sollen den Betreiber der Website vor rechtlichen Ansprüchen schützen. Doch sind sie wirklich sinnvoll? In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die rechtliche Bedeutung von Disclaimern und zeigen auf, warum sie in vielen Fällen überflüssig, wenn nicht sogar schädlich sein können.

Disclaimer auf Websites haben keinerlei positive Wirkung

Disclaimer sind Erklärungen, mit denen sich der Website-Betreiber von bestimmten Inhalten oder Informationen distanziert. Sie sollen klarstellen, dass der Betreiber keine Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte übernimmt.

Disclaimer können verschiedene Inhalte haben, zum Beispiel:

  • Haftungsausschluss: Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung der Website entstehen.
  • Abmahnverbot: Oft verlangen die Betreiber von Dritten, zunächst „kostenlos“ Kontakt aufzunehmen, ehe abgemahnt wird.
  • Distanzierung von fremden Inhalten: Der Betreiber erklärt, dass er sich nicht mit den Inhalten externer Links identifiziert, die auf seiner Website gesetzt werden.
  • Urheberrechtshinweis: Der Betreiber weist darauf hin, dass die Inhalte der Website urheberrechtlich geschützt sind.

Fehlende Einbeziehung

Disclaimer sind AGB im Sinne des deutschen Rechts. Diese müssen in einen Vertrag wirksam einbezogen werden. Daran scheitert es bereits, weil die Haftungsausschlüsse meist im Impressum versteckt sind und gar nicht unmittelbar wahrgenommen werden.

Wirkungsloser Haftungsausschluss

In den meisten Muster-Disclaimern wird die Haftung für die Inhalte der Internetseite ausgeschlossen. „Inhalt“ einer Website sind jedoch beispielsweise auch Produkte, die in einem Onlineshop verkauft werden. Ein Onlinehändler kann jedoch gar nicht ausschließen, für die Beschreibung seiner Produkte und deren Richtigkeit zu haften. Im schlimmsten Fall wird diese Klausel als irreführend bewertet und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

Viele Webseitenbetreiber nutzen den Disclaimer „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“. Doch dieser kann sich schnell zum Bumerang entwickeln, wenn der Betreiber selbst eine Abmahnung aussprechen möchte.

Warum?

Oberlandesgerichte haben entschieden, dass es treuwidrig ist, wenn ein Abmahner selbst Abmahnkosten geltend macht, obwohl er in seinem Disclaimer eine solche Vorgehensweise ablehnt.

Konkret:

  • Der Disclaimer suggeriert, dass der Betreiber bei Rechtsverletzungen auf eine kostengünstige Lösung setzt.
  • Fordert er dann selbst Abmahnkosten, obwohl kein Kontaktversuch erfolgte, widerspricht dies seinem eigenen Anspruch.
  • Gerichte werten dies als Verstoß gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) und können die Erstattung von Abmahnkosten verweigern.

Urteile:

  • Das OLG Hamm und OLG Düsseldorf haben in mehreren Entscheidungen gegen die Erstattung von Abmahnkosten bei einem vorangegangenen Disclaimer „Keine Abmahnung ohne Kontakt“ entschieden.
  • Die Wettbewerbszentrale mahnt ebenfalls Disclaimer ab, die gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG verstoßen.

Haftungsausschluss für Links

Der Disclaimer „Keine Haftung für externe Links“ basiert häufig auf einem Missverständnis des Urteils des LG Hamburg vom 12.05.1998 (Az.: 312 O 85/98). Dieses Urteil stellt jedoch klar, dass eine pauschale Freizeichnung von der Haftung für externe Links nicht möglich ist.

Nach aktueller Rechtslage haftet der Webseitenbetreiber für externe Links erst, wenn er:

  • Kenntnis von der Rechtsverletzung durch die Verlinkung hat
  • die Verlinkung trotz Kenntnis nicht beseitigt

Die Haftung greift auch ohne Kenntnis, wenn der Betreiber auf eine offensichtlich rechtswidrige Webseite verlinkt (z.B. mit strafbaren Inhalten). Da hilft dann ohnehin kein Disclaimer.

Unsinniger Disclaimer zum Urheberrecht

Webseitenbetreiber nutzen häufig Disclaimer, um ihre Inhalte urheberrechtlich zu schützen. Doch sind diese Disclaimer wirklich notwendig und sinnvoll?

Das deutsche Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schöpfung eines Werkes (§ 7 UrhG). Ein Disclaimer ist dafür nicht erforderlich. Ein Disclaimer kann weder bestehende Urheberrechte „sichern“ noch urheberrechtlichen Schutz für nicht schutzwürdige Inhalte begründen.

Disclaimer kann gefährlich sein:

Falsche Angaben im Disclaimer (z.B. Behauptung des Urheberschutzes für fremde Inhalte) können zu rechtlichen Problemen führen.

Finger weg von Website-Disclaimern!

Wir staunen oft, dass selbst Anwälte Vorlagen für derart sinnlose Disclaimer bereithalten. Meist geht es dabei nur darum, einen kostenlosen Backlink von den ahnungslosen Verwendern zu erhalten.

Schlimmer noch: Oftmals führen Disclaimer sogar zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Die allermeisten Disclaimer sind unwirksam und bieten keinen rechtlichen Schutz. Im Gegenteil: Sie können sogar eine Abmahngefahr erhöhen. Webdesigner und Internetagenturen sind oft keine Rechtsexperten. Verlassen Sie sich bei rechtlichen Fragen nicht auf ihren Rat. Oftmals erleben wir, dass auch diese Agenturen lediglich einen „besonderen Service“ bieten wollen und ebenfalls geklaute Texte aus dem Internet anbieten.

Lassen Sie stattdessen individuelle Rechtstexte von einem Anwalt erstellen. Gerne beraten wir Sie und erstellen für Sie individuelle AGB und Datenschutzerklärungen. Disclaimer dürfen Sie bei uns jedoch nicht erwarten.

 

de_DEDeutsch
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