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Widerspruch gegen Markenanmeldungen beim DPMA und EUIPO

Widerspruch Markenanmeldung DPMA EUIPO

Marken sind das Aushängeschild eines Unternehmens. Sie verkörpern den Ruf, die Qualität und die Einzigartigkeit der Produkte oder Dienstleistungen. Doch was passiert, wenn ein Konkurrent eine ähnliche oder identische Marke anmeldet? Dies könnte die eigene Marke verwässern und zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen.

In solchen Fällen bietet das Widerspruchsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) einen wichtigen Schutzmechanismus. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihre Marke durch einen Widerspruch schützen können, welche Fristen und Kosten damit verbunden sind und welche Schritte für einen erfolgreichen Widerspruch erforderlich sind.

Was ist ein Widerspruch gegen eine Markenanmeldung?

Ein Widerspruch gegen eine Markenanmeldung ist ein formaler Rechtsbehelf, den Markeninhaber nutzen können, um gegen die Eintragung einer neuen Marke vorzugehen, die ihrer eigenen Marke ähnlich oder identisch ist. Das DPMA und das EUIPO prüfen bei der Eintragung einer Marke nur die sogenannten absoluten Schutzhindernisse, wie etwa die Unterscheidungskraft oder das Verbot der Irreführung. Sie überprüfen jedoch nicht, ob es bereits identische oder ähnliche Marken gibt. Diese Aufgabe obliegt den Markeninhabern selbst, die durch ein kontinuierliches Monitoring neue Eintragungen im Blick behalten müssen.

Wesen und Grundlage des Widerspruchs

Der Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der angegriffenen Marke beim jeweiligen Markenamt eingereicht werden. Berechtigt zur Einlegung eines Widerspruchs sind Inhaber älterer Marken oder anderer Kennzeichen, die durch die neue Marke in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht nur für deutsche Marken, sondern auch für Unionsmarken und international registrierte Marken mit Schutzwirkung in Deutschland bzw. Europa.

Ein erfolgreicher Widerspruch kann dazu führen, dass die angegriffene Marke teilweise oder vollständig gelöscht wird. Dies stellt sicher, dass die eigene Marke ihre Unterscheidungskraft und ihren rechtlichen Schutz behält.

Fristen und Kosten im Widerspruchsverfahren

Der Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Marke erhoben werden. Innerhalb dieser Frist ist auch eine Widerspruchsgebühr von derzeit 120 Euro an das DPMA bzw. 320 Euro an das EUIPO zu zahlen. Versäumt man diese Frist oder die Zahlung, gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Markeninhaber können jedoch jederzeit auch das Nichtigkeitsverfahren anstrengend, dass bis auf geringe Kostenunterschiede dem Widerspruchsverfahren gleicht.

Um diese Fristen im Blick zu behalten, ist ein professionelles Marken-Monitoring unerlässlich. Viele Markeninhaber übersehen neue Eintragungen, weil sie keine regelmäßigen Überwachungen durchführen. Ein professionelles Monitoring hilft dabei, rechtzeitig gegen ähnliche oder identische Marken vorzugehen und somit die eigene Marke zu schützen.

Formelle Anforderungen an den Widerspruch

Ein Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte idealerweise das vom DPMA bereitgestellte Formblatt oder das Onlineportal des EUIPO nutzen. Der Widerspruch muss folgende Angaben enthalten:

  • Registernummer der angegriffenen Marke
  • Registernummer oder Aktenzeichen der Widerspruchsmarke
  • Darstellung der Widerspruchsmarke
  • Name und Anschrift des Inhabers der Widerspruchsmarke
  • Name und Anschrift des Widersprechenden (falls abweichend)
  • Name und Anschrift des Inhabers der angegriffenen Marke
  • Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch sich stützt
  • Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet

Der Widerspruchbeim DPMA  muss nicht weiter begründet werden,  der Widerspruch gegen eine Unionsmarke beim EUIPO hingegen schon.

Inhaltliche Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch

Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs hängen maßgeblich davon ab, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht. Diese wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

  • Ähnlichkeit der Marken oder sonstigen Kenneichen: Dies umfasst die phonetische, visuelle und begriffliche Ähnlichkeit der Marken.
  • Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen: Je ähnlicher die angebotenen Waren oder Dienstleistungen, desto höher die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslungsgefahr.
  • Unterscheidungskraft der älteren Marke: Marken mit hoher Unterscheidungskraft genießen einen stärkeren Schutz.

Ein Beispiel für Verwechslungsgefahr wäre, wenn ein Unternehmen technisches Zubehör unter dem Namen „Apfel“ anbietet, was zu einer Verwechslung mit der Marke „Apple“ führen könnte.

Auf unserer Seite zu Abmahnungen im Markenrecht finden Sie weitere Informationen zur Verwechslungsgefahr, die im Widerspruchsverfahren entsprechend gelten. Der Unterschied ist, dass im Widerspruchsverfahren die angemeldeten Waren und Dienstleistungen abstrakt geprüft werden, während es im streitigen Verfahren regelmäßig um die konkrete Zeichenverwendung geht.

Anwaltliche Unterstützung und taktische Überlegungen

Obwohl es nicht zwingend erforderlich ist, einen Anwalt für das Widerspruchsverfahren einzuschalten, ist es dringend zu empfehlen. Ein spezialisierter Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann die Erfolgsaussichten des Widerspruchs besser beurteilen und die richtigen rechtlichen Schritte einleiten. Dies ist besonders wichtig, wenn die Gegenseite gut argumentiert und der Widerspruch ansonsten zu Lasten des Antragstellers enden könnte.

Darüber hinaus gibt es strategische Überlegungen, die berücksichtigt werden sollten. Ein Widerspruch kann auch aus prozesstaktischen Gründen sinnvoll sein. Wenn es später zu einem Löschungsverfahren kommt, besteht für den Beklagten nach einem Widerspruchsverfahren nicht mehr die Möglichkeit, sich von den Kosten des Verfahrens mittels eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO zu befreien. Dies verringert das Kostenrisiko für den Kläger.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Nachdem der Widerspruch eingereicht wurde, kann der Inhaber der angegriffenen Marke Stellung nehmen. Das DPMA oder EUIPO prüft dann, ob eine Verwechslungsgefahr besteht. Wird diese festgestellt, kann die angegriffene Marke teilweise oder vollständig gelöscht werden.

Im Falle einer umfangreichen Kollision oder bei einer sehr bekannten älteren Marke kann die neue Marke vollständig gelöscht werden. Diese Löschung erfolgt rückwirkend, sodass es so ist, als ob die Marke nie eingetragen worden wäre.

Alternativen zum Widerspruch

Neben dem Widerspruch gibt es weitere rechtliche Maßnahmen, um gegen eine Markenverletzung vorzugehen:

  • Löschungsantrag: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann ein Löschungsantrag gestellt werden. Dies bietet keine vollständige Rechtssicherheit, da eine Widerspruchsentscheidung keine Bindungswirkung für ein späteres Löschungsverfahren hat.
  • Abmahnung: Eine Abmahnung kann bei klaren Verletzungen des Markenrechts ausgesprochen werden. Dies ist jedoch risikoreich und sollte nur in eindeutigen Fällen erfolgen. Gerne beraten wir Sie dazu.
  • Zivilrechtliche Klage: Eine Unterlassungsklage oder eine einstweilige Verfügung kann angestrebt werden. Diese Verfahren sind jedoch langwierig und kostenintensiv.

Fazit

Der Widerspruch gegen eine Markenanmeldung ist ein effektives Mittel, um die eigene Marke vor Verwässerung und Verletzung zu schützen und den Wert Ihrer Marke zu erhalten. Durch die Einhaltung der Fristen und formellen Anforderungen sowie durch eine sorgfältige Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen kann ein erfolgreicher Widerspruch erreicht werden. Eine professionelle anwaltliche Beratung und ein kontinuierliches Marken-Monitoring sind dabei unerlässlich, um die eigene Marke langfristig zu schützen und ihre Einzigartigkeit zu bewahren.

Für eine unverbindliche Anfrage oder weiterführende Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder kontaktieren Sie uns direkt per Telefon oder E-Mail.

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