Streichpreise wettbewerbskonform nutzen

Streichpreise gehören zu den Klassikern im Wettbewerbsrecht. Es ist schlicht verführerisch, mit (vermeintlich) großen Rabatten zu werben. Doch was ist rechtlich erlaubt?

Streichpreise sind ein beliebtes Mittel im Handel, um die Kauflust der Kunden zu steigern. Sie suggerieren dem Kunden einen Preisvorteil, der ihn zu einer Kaufentscheidung bewegen soll. Doch was viele Händler nicht wissen: Streichpreise können schnell zur Abmahnfalle werden. Wettbewerbsrechtliche Risiken lauern, wenn Preisgegenüberstellungen nicht korrekt angegeben werden. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen anhand einer aktuellen Abmahnung, was Sie bei der Werbung mit Streichpreisen beachten müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Preissenkungen richtig zu kommunizieren, erfordert ein feines Gespür für die rechtlichen Vorgaben. Insbesondere die Einhaltung der Preisangabenverordnung (§ 11 PAngV) spielt dabei eine zentrale Rolle. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, wie Sie Streichpreise korrekt einsetzen und dabei Abmahnungen vermeiden.

Werbung mit gegenübergestellten eigenen Preisen

Händler werben oft mit eigenen, zuvor verlangten Preisen. Hierbei wird der neue Preis mit einem früheren, höheren Preis verglichen, der durchgestrichen dargestellt wird. Dies ist grundsätzlich zulässig, da der Händler seine Preise frei gestalten kann. Wichtig ist, dass die Preissenkung öffentlich bekannt gemacht wird.

Allerdings unterliegt diese Praxis bestimmten Einschränkungen. Nach § 11 PAngV muss bei Preisermäßigungen der günstigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz dienen. Dies soll verhindern, dass Verbraucher durch irreführende Preisangaben getäuscht werden. Insbesondere wird damit die Praxis unterbunden, kurz vor dem Black Friday die Preise kurz anzuheben, um dann mit riesigen Vergünstigungen zu werben.

Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV)

Seit Mai 2022 schreibt § 11 PAngV vor, dass bei Preisermäßigungen der günstigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz verwendet werden muss. Diese Regelung soll die Verbraucherinformation verbessern und sicherstellen, dass keine unrealistischen Referenzpreise verwendet werden.

Es besteht keine weitergehende Aufklärungspflicht darüber, dass der Referenzpreis den niedrigsten der letzten 30 Tage abbildet. Der Fokus liegt darauf, Mondpreise zu verhindern und klare, nachvollziehbare Preisermäßigungen zu kommunizieren.

Vermeidung von Irreführung

Eine irreführende Werbung liegt vor, wenn der frühere Preis nie ernsthaft gefordert wurde oder durch Preisschaukelei ein Preisnachlass vorgetäuscht wird. Der durchgestrichene Preis muss stets der tatsächlich geforderte Tiefstpreis der vergangenen 30 Tage sein.

Auch die Dauer, für die ein Preis gefordert wurde, spielt eine Rolle. Zu kurze Zeiträume oder veraltete Preise können ebenfalls irreführend sein. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die zulässige Zeitspanne individuell zu bewerten ist, abhängig vom Verkaufsmedium und Produkt. Im Online-Handel ist dieser Zeitraum in der Regel kürzer als im stationären Handel.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Langfristige Werbung im Online-Handel: Ein als „jetzt nur“ beworbener Preis, der länger als vier Wochen gilt, wurde als unzulässig angesehen (LG München I, Urteil v. 01.04.2010, Az. 17HK O 19517/09).
  • Kurzfristige Werbung mit Alltagswaren: Ein „Statt-Preis“, der vor über drei Monaten gefordert wurde, war ebenfalls unzulässig (LG Bochum, Urteil v. 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16).
  • Langfristige Werbung mit langlebigen Gütern: Eine sechsmonatige Preisdarstellung im Online-Shop wurde als vertretbar angesehen, wenn der Preis unmittelbar zuvor verlangt wurde (LG Bielefeld, Urteil v. 01.09.2020, Az. 15 O 9/20).
  • Langfristige Werbung mit Sportartikeln: Ein Streichpreis, der seit mehr als sechs Monaten nicht mehr gefordert wurde, war irreführend (OLG Nürnberg, Urteil v. 19.12.2023, Az. 3 U 2007/23).

Fazit

Händler können weiterhin von der Attraktivität der Streichpreise profitieren, sofern sie die rechtlichen Vorgaben beachten. Insbesondere die Einhaltung von § 11 PAngV ist entscheidend, um Abmahnungen zu vermeiden. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage muss als Referenz dienen, und die Preisgegenüberstellung darf nicht irreführend sein.

Vermeiden Sie insbesondere Preisschaukelei und achten Sie darauf, dass der durchgestrichene Preis tatsächlich gefordert wurde. Eine korrekte und transparente Preisangabe schafft Vertrauen bei den Kunden und schützt vor rechtlichen Konsequenzen.

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