Online-Werbung mit Gütesiegeln: Transparenz ist Pflicht!

OLG Bremen stellt klar: Unternehmen müssen Prüfkriterien für Gütesiegel in der Werbung leicht zugänglich machen

In einem wegweisenden Urteil vom 24. Januar 2024 (Az. 2 U 60/23) hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen die Anforderungen an die Online-Werbung mit Gütesiegeln erneut verschärft. Das Gericht entschied, dass Unternehmen, die mit Gütesiegeln werben, nicht nur die Existenz dieser Siegel hervorheben dürfen, sondern auch die dahinterstehenden Prüfkriterien für Verbraucher leicht zugänglich und verständlich machen müssen.

Gütesiegel Testsiegel Wettbewerbsrecht UWG

Hintergrund des Urteils:

Ein Online-Händler bewarb auf seiner Website einen Fitness-Hocker mit dem Gütesiegel „LGA geprüft“. Dabei unterließ er es jedoch, die Prüfkriterien für das Siegel anzugeben oder einen Link zu diesen bereitzustellen. Ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs („Wettbewerbszentrale“) sah darin eine Irreführung der Verbraucher und mahnte den Händler wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts ab. Da dieser der Abmahnung nicht nachkam, klagte die Wettbewerbszentrale vor Gericht.

Die Kernaussagen des Urteils:

Das OLG Bremen folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale und stellte fest, dass die Werbung des Online-Händlers irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG war. Die Prüfkriterien für ein Gütesiegel seien für die Kaufentscheidung von Verbrauchern relevant, da sie Aufschluss darüber geben, welche Eigenschaften des Produkts geprüft wurden und nach welchen Standards die Prüfung erfolgte.

Das Gericht betonte, dass Verbraucher berechtigterweise davon ausgehen können, dass ein mit einem Gütesiegel versehenes Produkt bestimmte Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfüllt. Wenn die Prüfkriterien für das Siegel jedoch nicht zugänglich sind, können Verbraucher diese Einschätzung nicht treffen und werden daher in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst.

Praktische Folgen für Unternehmen:

Das Urteil des OLG Bremen hat weitreichende Folgen für Unternehmen, die mit Gütesiegeln in ihrer Online-Werbung werben. Sie müssen nun sicherstellen, dass die Prüfkriterien für die verwendeten Siegel leicht zugänglich und verständlich für Verbraucher sind.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen:

Um den rechtlichen Anforderungen des OLG Bremen Urteils zu genügen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Schritte beachten:

  1. Transparenz schaffen: Geben Sie die Prüfkriterien für Gütesiegel direkt auf der Produktseite an. Vermeiden Sie es, die Informationen in AGB oder anderen rechtlichen Hinweisen zu verstecken.
  2. Verständlichkeit gewährleisten: Formulieren Sie die Informationen klar und verständlich. Verwenden Sie eine gut sichtbare Schriftgröße und Farbgestaltung.
  3. Zugänglichkeit sicherstellen: Stellen Sie einen Link zu den Prüfkriterien bereit, falls diese nicht direkt auf der Produktseite dargestellt werden können.
  4. Rechtsberatung einholen: Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten sollten Sie sich an einen Anwalt für Wettbewerbsrecht wenden.

Rechtliche Hintergründe:

Die Entscheidung des OLG Bremen basiert auf den Grundsätzen des Lauterkeitsrechts, insbesondere auf dem Verbot irreführender Werbung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Danach ist eine Werbung irreführend, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher in seiner Kaufentscheidung zu beeinflussen und ihn dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Die Prüfkriterien für Gütesiegel sind im Sinne des OLG Bremen wesentliche Informationen, die für die Kaufentscheidung von Verbrauchern relevant sind. Wenn diese Informationen vorenthalten werden, liegt eine Irreführung vor.

Fazit und Ausblick:

Das Urteil des OLG Bremen unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und Verbraucherfreundlichkeit in der Online-Werbung. Unternehmen, die mit Gütesiegeln werben, müssen die berechtigten Informationsbedürfnisse der Verbraucher ernst nehmen und ihnen die notwendigen Informationen leicht zugänglich machen. Nur so können sie sicherstellen, dass ihre Werbung rechtlich einwandfrei ist und das Vertrauen der Verbraucher nicht gefährdet.

Es ist zu erwarten, dass die Entscheidung des OLG Bremen Signalwirkung haben wird und zu einer stärkeren Durchsetzung der Transparenzpflichten bei der Online-Werbung mit Gütesiegeln führen wird. Unternehmen sollten daher ihre Werbestrategien überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen.

de_DEDeutsch
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