Adidas kämpft seit Jahren um Exklusivität der Drei-Streifen-Marke
Adidas ist seit Jahrzehnten für seine ikonische Drei-Streifen-Kennzeichnung bekannt, die vor allem auf Sportschuhen und Sportbekleidung zu finden ist. Seit etlichen Jahren kämpfen sie daher gegen jeden Sportschuh und jedes Kleidungsstück, welches sich auch nur annähernd der Marke mit den Streifen annähert. Auch Sportartikel mit zwei Streifen werden häufig abgemahnt.
Das Unternehmen sah seine Markenrechte durch fünf von Nike vertriebene Sporthosen verletzt, die ebenfalls Streifenmuster an den Seiten aufwiesen. Das Landgericht Düsseldorf hatte Nike daraufhin untersagt, diese Hosen in Deutschland anzubieten.
OLG Düsseldorf: Streifen sind nicht gleich Streifen
Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf. Zwar wurde bestätigt, dass eine der Nike-Hosen die Markenrechte von Adidas verletzt, da die drei Streifen zu ähnlich zur Drei-Streifen-Kennzeichnung von Adidas sind. Bei den anderen vier Hosen sah das Gericht jedoch keine Verwechslungsgefahr.
Zwei Streifen erinnern nicht an Adidas – manchmal sind sogar drei Streifen „okay“
Das Gericht betonte, dass nicht jedes seitliche Streifenmuster automatisch mit Adidas assoziiert wird. Entscheidend sind die konkrete Gestaltung der Streifen, die sonstige Gestaltung des Kleidungsstücks und das Vorhandensein weiterer Markenkennzeichen. So wurde bei einigen Hosen das Nike-Logo als dominierend wahrgenommen, während die Streifen eher als dekoratives Element erschienen.
Dabei stellte das Gericht in einigen Fällen darauf ab, dass nur zwei Streifen verwendet würden, was hinreichend unterscheidbar von drei Streifen sei. Aber selbst ein Drei-Streifen-Muster wurde gebilligt, weil die Streifen so nah beieinander lägen, dass sie als „Ziernaht“ und nicht als Markenzeichen wahrgenommen würden. Hinzu komme, dass der Nike-Swoosh so auffällig angebracht sei, dass er die HErkunft der Hosen eindeutig anzeige.
Auswirkungen für Markeninhaber
Das Urteil zeigt, dass der Schutz von Marken vor Nachahmung zwar wichtig ist, aber nicht jede Ähnlichkeit automatisch eine Rechtsverletzung darstellt. Markeninhaber müssen nachweisen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht und die angesprochenen Verkehrskreise das streitgegenständliche Zeichen mit ihrer Marke in Verbindung bringen.
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