„Mini-Rostbratwürstchen“ müssen nicht aus Nürnberg kommen

Mini-Rostbratwürstchen verletzen nicht die geschützte geografische Angabe „Nürnberger Rostbratwürstchen“

„Rostbratwürstchen“ sind ein beliebtes Gericht in ganz Deutschland, aber nicht alle müssen aus Nürnberg stammen. Diese Regelung sorgt immer wieder für Verwirrung und führt zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Das Landgericht München I hat nun klargestellt, dass der Begriff „Rostbratwürstchen“ von anderen Wurstproduzenten verwendet werden darf, solange die spezifische Bezeichnung „Nürnberger Rostbratwürstchen“ geschützt bleibt. Auch die Optik von Mini-Rostbratwürstchen darf der typischen Gestaltung von Nürnbergern ähneln. Wir haben hier bereits über diesen Rechtsstreit berichtet.

In Nürnberg wurde die Rezeptur für die berühmten Nürnberger Bratwürste bereits im Jahr 1313 festgelegt. Fast 700 Jahre später, im Jahr 2003, erhielt diese Spezialität einen besonderen Schutz nach europäischem Recht. Nur Würste, die im Stadtgebiet Nürnberg nach dieser traditionellen Rezeptur hergestellt werden, dürfen den Namen „Nürnberger“ tragen. Dieser Schutz reiht sich ein neben anderen berühmten europäischen Produkten wie Champagner, Scotch Whisky und Parmaschinken.

Wichtige Erkenntnisse

  • Geografische Angabe: Nur in Nürnberg hergestellte Bratwürste dürfen sich „Nürnberger Rostbratwürstchen“ nennen.
  • Gerichtsentscheidung: Das LG München I erlaubt anderen Herstellern, ihre Würste als „Rostbratwürstchen“ zu bezeichnen, auch wenn sie wie echte Nürnberger aussehen.
  • Verwechslungsgefahr: Trotz ähnlicher Bezeichnungen und Präsentationen sieht das Gericht keine Verletzung des Markenschutzes.

Nürnberger Rostbratwürstchen: Ein Geschützter Begriff

Der Begriff „Nürnberger Rostbratwürstchen“ ist seit 2003 durch europäisches Recht geschützt. Dieser Schutz bedeutet, dass nur Bratwürste, die im Stadtgebiet Nürnberg nach der festgelegten Rezeptur hergestellt werden, diesen Namen tragen dürfen. Der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. überwacht die Einhaltung dieser Regelungen und schützt die geschützte geografische Bezeichnung vor Missbrauch.

Der Rechtsstreit um die „Mini Rostbratwürstchen“

Der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. klagte gegen den Wursthersteller Franz Ostermeier aus Geiselhöring, Bayern. Ostermeier nannte seine Produkte „Mini Rostbratwürstchen“, was der Verband als Verletzung des geschützten Begriffs ansah. Die Begründung: Verbraucher könnten die Würstchen mit den originalen Nürnberger Rostbratwürsten verwechseln, insbesondere weil Ostermeier seine Produkte ähnlich präsentierte – auf einem Teller mit Weißbrot, Sauerkraut und Senf. Sogar die typischen Majoran-Sprenkel erinnerten stark an das „Original“.

Das Urteil des LG München I

Das LG München I wies die Klage ab und entschied, dass der Begriff „Mini Rostbratwürstchen“ nicht gegen den Schutz der „Nürnberger Rostbratwürstchen“ verstößt. Das Gericht argumentierte, dass es viele kleine Würstchen auf dem Markt gebe, die ähnlich wie die Nürnberger aussehen und dass die Verbraucher daran gewöhnt seien. Entscheidend sei, dass nur der Name „Nürnberger“ den geschützten Status habe. Solange dieser Name nicht verwendet wird, liege keine Irreführung vor.

Die Tradition der Nürnberger Rostbratwürstchen

Die Nürnberger Rostbratwürstchen sind eine historisch gewachsene Spezialität mit klaren Vorgaben. Sie dürfen maximal sieben bis neun Zentimeter lang sein. Diese Vorgaben haben ihre eigenen, teils sagenumwobenen Herleitungen. Beispielsweise soll ein Mann namens Kaspar Hauser in seinem Kerker vegetarisch ernährt worden sein, bis man ihn mit kleinen Nürnberger Würstchen wieder an Fleisch gewöhnte.

Im Nürnberger Bratwurstmuseum kann man alles über die Geschichte und Bedeutung dieser kleinen Wurstspezialität erfahren. Die enge Verbindung der Wurst mit der Stadt Nürnberg wird dort anschaulich dargestellt.

Fazit

Der Schutz der geografischen Angabe „Nürnberger Rostbratwürstchen“ bleibt bestehen, doch das LG München I hat klargestellt, dass andere Hersteller ihre Produkte als „Rostbratwürstchen“ bezeichnen dürfen, solange sie nicht den geschützten Begriff „Nürnberger“ verwenden. Dies schützt sowohl die Tradition der Nürnberger Würste als auch die Rechte anderer Wurstproduzenten.

FAQs

  • Was ist der Unterschied zwischen „Nürnberger Rostbratwürstchen“ und „Rostbratwürstchen“?
    „Nürnberger Rostbratwürstchen“ müssen in Nürnberg nach einer speziellen Rezeptur hergestellt werden. „Rostbratwürstchen“ können überall hergestellt werden und unterliegen keinen solchen Einschränkungen.
  • Warum ist der Begriff „Nürnberger Rostbratwürstchen“ geschützt?
    Der Begriff ist seit 2003 durch europäisches Recht geschützt, um die Tradition und Qualität der in Nürnberg hergestellten Würstchen zu bewahren.
  • Kann ein Hersteller außerhalb Nürnbergs seine Würstchen „Nürnberger Rostbratwürstchen“ nennen?
    Nein, nur Würste, die im Stadtgebiet Nürnberg nach der traditionellen Rezeptur hergestellt werden, dürfen diesen Namen tragen.
  • Was entschied das LG München I bezüglich der „Mini Rostbratwürstchen“?
    Das Gericht entschied, dass die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ nicht gegen den Schutz der „Nürnberger Rostbratwürstchen“ verstößt, da der Name „Nürnberger“ nicht verwendet wurde.
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