Google stellt Cache ein

Gut für Unterlassungsschuldner: Google stellt den Cache ein

Laut zahlreichen Entscheidungen muss ein Unterlassungsschuldner alles Erforderliche tun, um die Rechtsverletzung zu beseitigen. Oftmals verblieb der Corpus delicti im Google Cache – was zu Vertragsstrafen führte. Jetzt hat Google bekannt gegeben, den Cache einzustellen. Für Unterlassungsschuldner ist das gut.

Im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen im Internet ist es wichtig zu wissen, dass Betroffene grundsätzlich vom Verursacher verlangen können, dass er das Internet so säubert, als ob die Rechtsverletzung nie stattgefunden hätte. Das bedeutet, dass der Verursacher die rechtswidrigen Inhalte entfernen muss, insbesondere von eigenen Websites oder Social-Media-Kanälen, die er kontrolliert.

Google Cache Unterlassungserklärung Vertragsstrafe

Das bedeutet konkret: Sollte jemand beispielsweise wegen der unerlaubten Verwendung eines Fotos abgemahnt werden, ist es erforderlich, das fragliche Foto von seiner Website zu entfernen und die Bilddatei vom Server zu löschen. Im Falle einer unzulässigen Verwendung auf sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram muss derjenige das Foto über die Benutzeroberfläche seines Accounts in dem jeweiligen sozialen Netzwerk löschen.

Wenn der Verletzer nicht in der Lage ist, die Löschung eigenständig durchzuführen, möglicherweise auch nicht mit Unterstützung Dritter wie einer Agentur oder einem Programmierer, ist er nicht dazu verpflichtet, diese Maßnahme zu ergreifen. Andernfalls würde er einer subjektiv unmöglichen Forderung ausgesetzt sein. Dennoch bedeutet dies keineswegs, dass er untätig bleiben kann. Vielmehr ist er dazu verpflichtet, auf Dritte nachdrücklich und gegebenenfalls mehrfach einzuwirken, damit diese die erforderlichen Löschmaßnahmen durchführen (beispielsweise ein Branchenverzeichnis).

Google Cache sorgte für zahlreiche Vertragsstrafen

Die Rechtsprechung folgte dem Grundsatz, dass der Verletzer nicht nur die direkten Rechtsverstöße aus dem Internet beseitigen sollte, sondern auch den Cache von Suchmaschinen, insbesondere den von Google. Abgemahnte, die sich dieser Pflicht nicht bewusst waren oder sie unvollständig umsetzten, sahen sich oft mit kostspieligen Vertragsstrafenforderungen konfrontiert. Anwälte, die ihre Mandanten nicht entsprechend darüber informierten, riskierten berufsrechtliche Haftungsansprüche.

Google Cache wird zeitnah eingestellt – was bedeutet das für Abgemahnte?

Mit dem Wegfall des Google Cache wird es künftig jedenfalls bei Google keinen Cache mehr geben, der bereinigt werden müsste. Für diejenigen, die abgemahnt wurden und sich unterworfen haben, ist das eine erfreuliche Nachricht.

Spiegelbildlich wird der Google Cache als Nachweisquelle für Rechtsverletzungen fehlen. Wenn beispielsweise nach einer Abmahnung eine wettbewerbswidrige Werbung korrigiert wurde, war sie für eine gewisse Zeit immer noch über den Google Cache abrufbar.

Die Caches anderer Suchmaschinen wie Bing, Yahoo oder T-Online spielten bisher in der Praxis kaum eine Rolle. Mir ist nur ein einzelnes Urteil bekannt, in dem der Schuldner eines Unterlassungsvertrags verpflichtet war, nicht nur Google zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten aufzufordern, sondern auch andere „gängige“ Suchmaschinen, in diesem Fall Yahoo (LG Baden-Baden, Urteil vom 02.02.2016, Az. 5 O 13/15 KfH). Das könnte sich nun ändern, da sich der Fokus verschiebt.

Ob Rückstände in der Wayback Machine in die rechtlichen Fußstapfen des Google Caches treten werden, ist unklar. Golem berichtet, dass Google plant, die Wayback Machine in die Suchergebnisse zu integrieren, aber eine endgültige Entscheidung steht noch aus. In Bezug auf das Wettbewerbsrecht hatten wir erreicht, dass keine Vertragsstrafe geschuldet wird, wenn Altversionen der Internetseite weiterhin in der Wayback Machine online bleiben. Ob und inwieweit sich diese Entscheidung auf andere Rechtsbereiche übertragen lässt, ist jedoch noch ungeklärt. Insbesondere im Urheberrecht könnten Gerichte unterschiedlich urteilen.

 

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