Erschöpfung

Die Erschöpfung im Markenrecht bezieht sich auf die Situation, in der die ausschließlichen Rechte des Markeninhabers an einem Produkt durch den Verkauf dieses Produkts erschöpft sind. Nach dem Grundsatz der Erschöpfung kann der Markeninhaber nicht länger die Kontrolle darüber ausüben, was mit dem Produkt nach seinem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Markt geschieht.

Hauptprinzipien der Erschöpfung im Markenrecht:

  1. Erstes Inverkehrbringen: Die Erschöpfung tritt ein, wenn der Markeninhaber oder eine autorisierte Partei das Produkt erstmals auf den Markt bringt.
  2. Zustimmung des Markeninhabers: Die Erschöpfung tritt nur ein, wenn das Produkt mit Zustimmung des Markeninhabers oder einer autorisierten Partei in den Verkehr gebracht wird. Der Verkauf ohne Zustimmung des Markeninhabers kann nicht zur Erschöpfung führen.

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