Keine Verwechslungsgefahr: FitX siegt gegen Tour de France im Markenrechtsstreit

Markenstreit vor dem EuG: „Tour de X“ verletzt keine Rechte der „Tour de France“

Überblick: Der Streit um die Marke „Tour de X“

Im aktuellen Markenrechtsstreit vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) ging es um die Frage, ob die Fitnesskette FitX ihre Marke „Tour de X“ weiterhin verwenden darf, ohne die Rechte der berühmten „Tour de France“ zu verletzen. Das Urteil des EuG stellt einen wichtigen Präzedenzfall im Bereich des Markenrechts dar, insbesondere im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr und die Ausnutzung bekannter Marken.

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die ähnliche oder beschreibende Markennamen verwenden möchten. Sie zeigt, wie wichtig es ist, die Unterscheidungskraft von Markenbestandteilen und die Wahrnehmung der Verbraucher zu berücksichtigen.

Hintergrund des Falls

Anmeldung der Marke „Tour de X“ durch FitX

Im Mai 2017 meldete die Fitnesskette FitX beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung der Marke FitX Marke Tour de X

an. Die Marke wurde für eine breite Produktpalette registriert, die unter anderem Bekleidung, Schuhe, Spiele, Spielzeug, Videospielgeräte, Sportartikel und -ausrüstungen sowie Dienstleistungen im Bereich der Sporterziehung, Ausbildung, Unterhaltung und sportliche und kulturelle Aktivitäten umfasste.

FitX beabsichtigte, die Marke „Tour de X“ für ihre Sportartikel und Kursangebote zu verwenden, um eine Assoziation mit Fitness und sportlichen Aktivitäten zu schaffen. Dies sollte helfen, das Markenimage zu stärken und sich im Wettbewerb abzuheben.

Widerspruch durch die „Tour de France“

Die Société du Tour de France, der Veranstalter des weltbekannten Radrennens „Tour de France“, legte gegen diese Anmeldung Widerspruch ein. Sie berief sich auf ihre eigenen Wort- und Bildmarken, darunter die französischen Wortmarken „TOUR DE FRANCE“ und „LE TOUR DE FRANCE“, die EU-Wortmarken „LE TOUR DE FRANCE“ sowie die internationale Marke, die auch in Deutschland geschützt ist,

Tour de France Marke

und die EU-Bildmarke

EU Wort-/Bildmarke Le Tour de FranceDie Société du Tour de France argumentierte, dass die Marke „Tour de X“ eine Verwechslungsgefahr mit ihren etablierten Marken darstelle und möglicherweise von der Bekanntheit und dem Ruf der „Tour de France“ profitieren könnte.

Entscheidung des EUIPO und des EuG: Keine Verwechslungsgefahr

Beurteilung durch das EUIPO

Das EUIPO prüfte den Widerspruch und stellte fest, dass trotz der teils gleichen oder ähnlichen Produktpalette keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Tour de X“ und „Tour de France“ bestehe. Das EUIPO argumentierte, dass der Bestandteil „Tour de“ im Zusammenhang mit Radrennen und sportlichen Veranstaltungen beschreibend und weit verbreitet sei und daher keine starke Unterscheidungskraft besitze. Zudem würde die Benutzung der Marke „Tour de X“ die Marke „Tour de France“ weder in unlauterer Weise ausnutzen noch beeinträchtigen.

Bestätigung durch das EuG

Unzufrieden mit dieser Entscheidung focht die Société du Tour de France die Entscheidung des EUIPO vor dem EuG an. Das EuG bestätigte jedoch die Entscheidung des EUIPO und wies die Klage der Tour de France ab. Das Gericht stellte fest, dass die Verbraucher die beiden Marken trotz gewisser Ähnlichkeiten ausreichend unterscheiden können.

Das EuG betonte, dass die Bekanntheit der „Tour de France“ nicht allein auf dem Bestandteil „Tour de“ beruhe, sondern aus dem gesamten Markenamen „Tour de France“. Der Ausdruck „Tour de“ sei allgemein beschreibend und werde häufig im Kontext von Radrennen und anderen sportlichen Veranstaltungen verwendet, wie z.B. bei der „Tour de Suisse“ oder der „Tour de Romandie“. Daher sei es unwahrscheinlich, dass Verbraucher eine Verbindung zwischen „Tour de X“ und „Tour de France“ herstellen würden.

Begründung des EuG

Geringe Unterscheidungskraft des Bestandteils „Tour de“

Das EuG stellte fest, dass der gemeinsame Bestandteil „Tour de“ nur eine geringe Unterscheidungskraft besitzt. Dies liegt daran, dass „Tour de“ im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen und insbesondere Radrennen häufig verwendet wird und daher eher beschreibend als markenspezifisch ist.

Die Bekanntheit und der Ruf der „Tour de France“ resultieren aus der gesamten Marke und dem damit verbundenen weltbekannten Radrennen, nicht allein aus dem Bestandteil „Tour de“. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr.

Keine Verbindung in den Augen der Verbraucher

Das EuG argumentierte weiter, dass Verbraucher die Marke „Tour de X“ nicht mit der „Tour de France“ in Verbindung bringen würden. Obwohl beide Marken den Bestandteil „Tour de“ teilen, reicht dieser gemeinsame Bestandteil nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Verbraucher würden die Marken aufgrund ihrer unterschiedlichen Kontexte und Gesamteindrücke unterscheiden können.

Darüber hinaus sei „Tour de“ ein beschreibender Ausdruck, der häufig in verschiedenen sportlichen Zusammenhängen verwendet wird. Dies verstärke die Wahrnehmung, dass „Tour de X“ und „Tour de France“ unabhängig voneinander existieren und keine wirtschaftliche Verbindung besteht.

Ausblick und rechtliche Möglichkeiten

Weiteres Rechtsmittel

Gegen die Entscheidung des EuG kann die Société du Tour de France ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen. Dies würde jedoch nur dann Erfolg haben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das EuG bei der Anwendung des Rechts Fehler gemacht hat.

Ein solches Rechtsmittel könnte die endgültige Klärung dieser markenrechtlichen Fragen herbeiführen und möglicherweise zu einer weiteren Präzisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Markenanmeldungen und -widersprüche führen.

Fazit

Die Entscheidung des EuG stellt klar, dass die Fitnesskette FitX ihre Marke „Tour de X“ weiterhin verwenden darf, ohne die Rechte der „Tour de France“ zu verletzen. Dieses Urteil betont die Bedeutung der Unterscheidungskraft von Markenbestandteilen und die Wahrnehmung der Verbraucher im Markenrecht.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie bei der Wahl ihrer Marken genau überlegen müssen, wie stark beschreibende Bestandteile die Unterscheidungskraft beeinflussen können. Gleichzeitig bietet das Urteil eine gewisse Sicherheit, dass nicht jede Ähnlichkeit automatisch zu einer Verwechslungsgefahr führt.

FAQs

  • Was war der Hauptstreitpunkt im Markenstreit zwischen „Tour de France“ und „Tour de X“?
    Der Hauptstreitpunkt war die Frage, ob die Marke „Tour de X“ die Rechte der „Tour de France“ verletzt, insbesondere ob eine Verwechslungsgefahr besteht.
  • Warum entschied das EuG zugunsten von FitX?
    Das EuG entschied, dass die Verbraucher die beiden Marken trotz ihrer Ähnlichkeit ausreichend unterscheiden können und der Ausdruck „Tour de“ nur eine geringe Unterscheidungskraft besitzt.
  • Welche weiteren rechtlichen Schritte sind möglich?
    Gegen die Entscheidung des EuG kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden.
  • Was bedeutet die Entscheidung des EuG für andere Markenstreitigkeiten?
    Die Entscheidung des EuG könnte als Präzedenzfall dienen und zeigt die Bedeutung der Unterscheidungskraft von Markenbestandteilen und die Wahrnehmung der Verbraucher im Markenrecht auf.
  • Wie häufig ist der Ausdruck „Tour de“ im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen?
    Der Ausdruck „Tour de“ ist sehr häufig und wird bei verschiedenen Radrennen und Veranstaltungen verwendet, z.B. bei der Tour de Neuss, Tour de Suisse oder der Tour de Romandie.
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