Ist der Name eines Restaurants oder eines Friseurbetriebs geschützt?

Der Schutz der Etablissementbezeichnung und der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs

Gelegentlich erhalten wir Anrufe verzweifelter Mandanten, die ein Ladenlokal in der Stadt betreiben und Opfer von Verwechslungen mit einem Konkurrenzbetrieb werden. Meist bedauern die Anrufer dann, dass sie ihren Namen nicht als Marke geschützt haben.

Umso erleichterter sind diese Klienten dann, wenn man ihnen erklärt, dass sie dennoch nicht schutzlos sind. Das Markenrecht sieht nämlich neben dem Schutz der Marke auch den Schutz des Unternehmenskennzeichens vor.

Was ist ein Unternehmenskennzeichen?

Unternehmenskennzeichen werden in § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG definiert:

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

Unternehmenskennzeichen sind fast alle Zeichen, die zur Bezeichnung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit genutzt werden können. Während „Name“ und „Firma“ das Unternehmen selbst beschreiben (z.B. „Friseurbetrieb Thomas Schmitz“), handelt es sich bei der „besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs“ um den Namen einer organisatorischen Einheit innerhalb des Unternehmens, vor allem eines Ladenlokals (z.B. „Haargenau“). Und genau um diese Kennzeichen geht es hier.

Etablissementbezeichnung besondere Geschäftsbezeichnung Unternehemnskennzeichen

Schutz des Namens eines Ladenlokals

Der Name des Friseursalons, des Supermarkts, des Nagelstudios, des Reisebüros oder des Restaurants ist immer dann geschützt, wenn er Unterscheidungskraft aufweist. Unterscheidungskraft ist die Eignung eines Zeichens, ein Ladenlokal von einem anderen Ladenlokal zu unterscheiden.

Bei Marken ist der Anspruch an das Vorliegen von Unterscheidungskraft sehr hoch. So fallen alle Kennzeichen aus, die die Ware oder Dienstleistung beschreiben, aber auch solche, die nur eine Eigenschaft des Produkts benennen. Außerdem können anpreisende Zusätze („mega“) keine Unterscheidungskraft aufweisen. Die Markenämter gehen dabei heutzutage sehr weit: so soll beispielsweise auch „Love“ lediglich eine emotionalisierende Anpreisung sein.

Auch gebräuchliche Namen genießen den Schutz der Etablissementbezeichnung

Gerade bei Friseuren ist bekannt, dass sie oft Haar-Wortspiele als Namen tragen („Haarmonie“, „Haarklein“). Man würde diesen Namen aufgrund der Gebräuchlichkeit bei einer Markenanmeldung die Unterscheidungskraft absprechen. Bei sogenannten Etablissements ist das anders.

Der Verkehr ist es nämlich gewöhnt, dass es gewisse Restaurantnamen („Schwarzer Adler“, „Alte Post“) in fast jeder Stadt gibt. Er ist aber auch gewöhnt, dass es mit jedem dieser Namen nur ein Restaurant pro Stadt gibt. Und aus diesem Grund kann die älteste „Alte Post“ diesen Namen auch für sich beanspruchen.

Reichweite des Schutzes der besonderen Geschäftsbezeichnung

Die geografische Reichweite des Schutzes der besonderen Geschäftsbezeichnung hängt von mehreren Faktoren ab. Bei gebräuchlichen und häufigen Namen reicht der Schutz bis zur Ende der Kommune. Bei selteneren Namen wiederum kommt es auf den Inhalt des Geschäftsbetriebes an. Bei Alltagsartikeln (Lebensmittel, Drogerie) reicht der Schutz ebenfalls bis zur Gemeindegrenze.

Bei Nischenprodukten (z.B. Angelbedarf) oder Waren, die Verbraucher üblicherweise nur alle paar Jahre kauft (Möbel) kann jedoch ein Radius von 50km, 100km oder mehr angemessen sein. Dann obliegt es dem Inhaber des Ladenlokals, vor Gericht darzulegen, von wo seine Kunden üblicherweise anreisen.

Wann beginnt der Schutz des Namens meines Ladenlokals?

Der Schutz beginnt mit Benutzungsname. Das ist dann, wenn der Name nach außen kommuniziert wird. Bedauerlicherweise musste die Rechtsprechung noch nie klären, was genau das auslösende Datum ist. Es kann daher nicht sicher gesagt werden, ob bereits das Bestellen der Leuchtreklame, das Aufhängen dieser Reklame oder das tatsächliche Eröffnen des Lokals den Ausschlag geben. Allerdings kam es in unserer Beratungspraxis auch noch nie darauf an.

Was mache ich, wenn ein anderer einen Laden mit gleichem oder ähnlichem Namen in meiner Nähe eröffnet?

Wie bei jeder Markenstreitigkeit kann der Inhaber des Schutzrechts vom Verletzer die sofortige Beendigung, die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung, Schadensersatz und den Ersatz der Abmahnkosten verlangen. In aller Regel bekommt der Abmahner also am Ende sein gesamtes Geld zurück. Der Schadensersatz ist allerdings meist gering.

de_DEDeutsch
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