OLG Köln: Anhängen an fremde ASIN bei Amazon kann Urheberrechtsverletzung sein

OLG Köln bestätigt Urteil gegen Amazon-Verkäuferin wegen Urheberrechtsverletzung durch Anhängen

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln bringt Klarheit in Bezug auf die Haftung von Amazon-Verkäufern für urheberrechtlich geschützte Inhalte. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Verkäuferin, die auf dem Marketplace von Amazon.de agiert, für eine automatisierte Verknüpfung (Anhängen an eine bestehende ASIN) urheberrechtlich geschützter Bilder haftbar gemacht werden kann, ohne dass sie zuvor Einfluss auf die Bildauswahl nehmen konnte.

Die Klägerin, eine Designerin und Fotografin, hatte festgestellt, dass ihre exklusiven Nutzungsrechte an zwei Fotos von einer großen Onlinehändlerin auf Amazon genutzt wurden. Die Beklagte hatte die Bilder automatisch mit einem Angebot auf Amazon.de verknüpft. In erster Instanz wurde die Beklagte vom Landgericht Köln zur Unterlassung verurteilt, doch sie legte Berufung ein und argumentierte, dass die Voraussetzungen des Urheberrechtsgesetzes nicht erfüllt seien.

Keine öffentliche Zugänglichmachung, aber unbenanntes Recht zur öffentlichen Wiedergabe

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück, betonte jedoch eine Änderung des Urteils. Das Gericht stimmte zu, dass die Handlung nicht als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG anzusehen sei, da die Verkäuferin keinen Einfluss darauf hatte, welche Bilder mit der von ihr genutzten ASIN verknüpft wurden. Dennoch entschied das Gericht, dass die Handlung eine Verletzung des unbenannten Rechts der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs. 2 UrhG, darstellt.

In § 15 Abs. 2 UrhG heißt es:

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe)

Das Gericht erklärte, dass die Platzierung des Angebots durch die Beklagte durch Anhängen an ein fremdes Angebot, das automatisch eine Verlinkung zu den Bildern der Klägerin beinhaltete, als öffentliche Wiedergabe betrachtet werden könne. Dies sei der Fall, da die Verkäuferin absichtlich und gezielt Dritten Zugang zu den geschützten Werken verschaffte, indem sie potenzielle Käufer dazu animierte, sich die Produktseite anzusehen und somit auch die Fotografien der Klägerin.

Das Gericht wies auch den Einwand der Beklagten zurück, dass Überprüfungspflichten ins Leere laufen würden, da keine Möglichkeiten zur Entfernung von beanstandeten Lichtbildern zur Verfügung stünden. Es betonte, dass die Beklagte aus dem allgemeinen Vertragsverhältnis mit Amazon.de Einflussmöglichkeiten hätte und notfalls gerichtliche Schritte einleiten könnte.

OLG Köln lässt Revision zum BGH zu

Besonders bemerkenswert ist, dass der Senat die Revision für die Beklagte zuließ, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Rechtsfrage, ob ein auf dem Marketplace von Amazon.de tätiger Verkäufer eine Nutzungshandlung in Form der öffentlichen Wiedergabe begeht, wenn automatisch eine Verknüpfung mit urheberrechtlich geschützten Bildern hergestellt wird, bleibt also bis zur höchstrichterlichen Klärung offen.

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