Wettbewerbswidrige Behinderung durch Retouren-Missbrauch

Im Wettbewerbsrecht können Unternehmer nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Mitbewerbern unlauter handeln. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zeigt, wie weit diese Handlungen gehen können. Wenn ein Unternehmen absichtlich Bestellungen aufgibt und diese dann wieder zurücksendet, um einem Konkurrenten zu schaden, handelt es sich um eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung. Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, faire Praktiken im Wettbewerb einzuhalten und zeigt auf, dass Betroffene nicht schutzlos sind.

Das Urteil des OLG Hamm betrifft einen Fall, in dem Mitarbeiter eines Online-Matratzenhandels wiederholt Bestellungen bei einem Konkurrenzunternehmen aufgaben und diese dann unter falschen Vorwänden zurücksenden ließen. Diese Praxis hatte das Ziel, den Konkurrenten wirtschaftlich zu schädigen. Im Folgenden werfen wir einen genaueren Blick auf den Sachverhalt und die rechtliche Bewertung dieses Falls.

Wichtige Erkenntnisse

  • Unzulässige Wettbewerbsbehinderung: Das absichtliche Bestellen und Rücksenden von Waren, um einem Konkurrenten zu schaden, ist rechtswidrig.
  • Rechtliche Grundlagen: Retouren-Missbrauch verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
  • Verjährung von Ansprüchen: Unterlassungsansprüche aus dem UWG verjähren nach sechs Monaten, Ansprüche aus dem BGB jedoch erst nach über drei Jahren.

Missbräuchliche Bestellungen und Rücksendungen durch einen Konkurrenten

Im Jahr 2019 tätigten zwei Angestellte eines Online-Matratzenhandels insgesamt elf Bestellungen bei einem Konkurrenzunternehmen. In acht dieser Fälle gaben sie unter dem Vorwand angeblicher Verpackungs- oder Qualitätsmängel Rücksendeaufträge auf und hinterließen negative Produktbewertungen. Es konnte nicht bewiesen werden, dass die Beschwerden auf wahren Tatsachen basierten.

Der betroffene Mitbewerber sah hierin eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Nach einer erfolglosen Abmahnung beantragte der Mitbewerber eine einstweilige Unterlassungsverfügung beim Landgericht Paderborn, die erlangt wurde, aber ohne Abschlusserklärung blieb. Daher klagte er auf Unterlassung im Hauptsacheverfahren.

Das Landgericht Paderborn wies den Einwand der Verjährung nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 UWG zurück und verurteilte das beklagte Unternehmen weitgehend antragsgemäß.

Die Entscheidung

In der Berufung wies das OLG Hamm am 16.04.2024 (Az. 4 U 151/22) die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Das Verhalten der Mitarbeiter wurde dem beklagten Unternehmen gemäß § 8 Abs. 2 UWG und § 831 BGB zugerechnet. Das Gericht erkannte in der systematischen Aufgabe und Rückabwicklung von Bestellungen eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs und eine sittenwidrige Schädigung.

Mangels gegenteiliger Tatsachen ging das Gericht davon aus, dass das Verhalten der Mitarbeiter darauf abzielte, das Konkurrenzunternehmen wirtschaftlich zu schädigen, indem es dessen Ressourcen beanspruchte und Kosten verursachte. Verjährungsansprüche nach § 826 BGB waren nicht abgelaufen, sodass die Klage erfolgreich war.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm zeigt deutlich, dass unlautere Praktiken im Wettbewerb nicht toleriert werden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter keine solchen Handlungen vornehmen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Wenn Sie von ähnlichen unlauteren Praktiken betroffen sind, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wie Robert Meyen und die Kanzlei marken medien meyen wenden, um Ihre Rechte zu schützen.

FAQs

Was ist eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung? Unzulässige Wettbewerbsbehinderung liegt vor, wenn ein Unternehmen absichtlich Maßnahmen ergreift, um einen Konkurrenten wirtschaftlich zu schädigen, wie z.B. durch systematische Bestellungen und Rücksendungen.

Welche rechtlichen Grundlagen sind hier relevant? Die relevanten rechtlichen Grundlagen sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 4 Nr. 4 UWG und § 826 BGB.

Wie lange verjähren wettbewerbsrechtliche Ansprüche? Unterlassungsansprüche nach dem UWG verjähren nach sechs Monaten, während Ansprüche aus § 826 BGB einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.

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