Der renommierte New Yorker Juwelier Tiffany & Co. geht derzeit verstärkt gegen Schmuck- und Juweliergeschäfte vor, die Produkte anbieten, welche der bekannten HardWear-Kollektion von Tiffany ähneln sollen. Über die Anwaltskanzlei Hogan Lovells werden zahlreiche Abmahnungen an mittelständische und kleinere Unternehmen der Branche verschickt.
Hintergrund der Abmahnungen
Tiffany & Co., gegründet 1837 und spätestens seit dem Filmklassiker „Breakfast at Tiffany’s“ (1961) weltbekannt, sieht in den Produkten anderer Schmuckhändler unzulässige Nachahmungen ihrer HardWear-Kollektion, insbesondere des charakteristischen „U-Lock“-Designs. Die 2017 eingeführte Kollektion wurde laut Tiffany intensiv beworben und von zahlreichen Prominenten getragen, was zu einer hohen Bekanntheit geführt habe.
Rechtliche Grundlage und Vorwürfe
Die Abmahnungen von Hogan Lovells stützen sich auf den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz gemäß § 4 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Tiffany wirft den betroffenen Händlern vor:
- Eine vermeidbare Herkunftstäuschung zu begehen
- Den guten Ruf der Tiffany-Produkte auszunutzen (Rufausbeutung)
Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz greift, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts
- Nachahmung des Produkts
- Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des Originalprodukts oder Herkunftstäuschung
Wichtig ist, dass es für den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nicht darauf ankommt, ob das Produkt neu oder erstmalig vom Rechteinhaber gestaltet wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gestaltung vom Verkehr als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Hersteller wahrgenommen wird.Tiffany argumentiert, dass ihre HardWear-Kollektion, insbesondere das charakteristische „U-Lock“-Design, aufgrund intensiver Werbung und Verwendung durch Prominente eine hohe Bekanntheit erlangt hat. Dadurch sei eine wettbewerbliche Eigenart entstanden, die durch die ähnlichen Produkte der abgemahnten Händler in unlauterer Weise ausgenutzt werde.Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle ist komplex und erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Betroffene Händler sollten die Vorwürfe von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfen lassen, um mögliche Verteidigungsstrategien zu entwickeln.
Forderungen in den Abmahnungen
Die Abmahnschreiben von Hogan Lovells enthalten in der Regel folgende Forderungen:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Auskunft über Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Produkte
- Zahlung von Schadensersatz
- Erstattung der Anwaltskosten
- In einigen Fällen: Veröffentlichung einer „public apology“ auf der Website des Händlers
Kostenrisiko für betroffene Händler
Hogan Lovells setzt den Streitwert oft bei mindestens 200.000 € an, was zu außergerichtlichen Anwaltskosten von über 2.900 € führen kann. In einem dokumentierten Fall wurden bei einem Gesamtumsatz von weniger als 100 € ein Streitwert von 250.000 € angesetzt und Anwaltskosten von 3.227,90 € gefordert.
Handlungsempfehlungen für betroffene Händler
- Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
- Keine voreiligen Auskünfte erteilen oder Schuldanerkenntnisse abgeben
- Die Abmahnung umgehend anwaltlich prüfen lassen
- Die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen
- Gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung ausarbeiten lassen
- Den angesetzten Streitwert kritisch hinterfragen
- Mögliche Verteidigungsstrategien prüfen
Rechtliche Einordnung und Verteidigungsmöglichkeiten
Die Frage, ob tatsächlich eine unzulässige Nachahmung im Sinne des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes vorliegt, ist komplex und muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Dabei ist zu beachten, dass es für den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nicht darauf ankommt, ob das Produkt neu oder erstmalig vom Rechteinhaber gestaltet wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gestaltung vom Verkehr als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Hersteller wahrgenommen wird. Mögliche Verteidigungsstrategien können sich auf folgende Aspekte konzentrieren:
- Fehlen der wettbewerblichen Eigenart: Argumentation, dass die beanstandeten Merkmale nicht charakteristisch für Tiffany sind oder vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen werden.
- Keine relevante Nachahmung: Aufzeigen von Unterschieden zwischen den Produkten, die eine Nachahmung ausschließen.
- Keine Unlauterkeit: Nachweis, dass keine Herkunftstäuschung oder unangemessene Ausnutzung des guten Rufs vorliegt, z.B. durch deutliche Kennzeichnung der eigenen Produkte.
- Freihaltebedürfnis: Argumentation, dass bestimmte Gestaltungsmerkmale für die Branche allgemein üblich und notwendig sind.
Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz bietet aufgrund seiner Komplexität und der notwendigen Einzelfallbetrachtung Raum für verschiedene Verteidigungsansätze. In der Vergangenheit ist es spezialisierten Anwälten bereits gelungen, Mandanten erfolgreich und kostengünstig gegen die Forderungen von Tiffany zu verteidigen, indem sie die spezifischen Umstände des jeweiligen Falls herausgearbeitet haben.
Fazit
Die Abmahnungen von Tiffany & Co. zeigen die Bedeutung des Marken- und Designschutzes in der Schmuckbranche. Für betroffene Händler ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung und strategische Vorgehensweise unerlässlich. Eine fachkundige anwaltliche Beratung kann helfen, unverhältnismäßige Forderungen abzuwehren und eine für den Händler günstige Lösung zu erzielen.Betroffene sollten sich nicht scheuen, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung an, um die Erfolgsaussichten und mögliche Strategien zu besprechen.