Die Abmahnung im Markenrecht

Wofür gibt es die Abmahnung im Markenrecht?

Die markenrechtliche Abmahnung ist ein unverzichtbares Mittel, um Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen durchzusetzen. Es dient primär dazu, eine gerichtliche Konfrontation über Markenrechte zu vermeiden und gibt dem Verletzer die Chance, die Ansprüche ohne Gerichtsverfahren zu erfüllen. Der Markeninhaber mahnt vor einer Klage ab, um eine friedliche Lösung zu erreichen.

Inhalt dieses Ratgebers zur Abmahnung im Markenrecht

  1. Einführung in die markenrechtliche Abmahnung
  2. Was ist eine Abmahnung im Markenrecht?
  3. Die unberechtigte Abmahnung
  4. Die berechtigte Abmahnung
  5. Funktion und Wirkung der Unterlassungserklärung
  6. Was passiert, wenn ich keine Unterlassungserklärung abgebe?
  7. Auskunftsanspruch und Schadensersatzanspruch
  8. Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten
  9. Verteidigung gegen die Abmahnung
  10. Erste Reaktion nach Erhalt der Abmahnung
  11. Wie marken medien meyen helfen kann

Themenübersicht

Übersicht: Das wichtigste zur Abmahnung im Markenrecht

  • Eine Abmahnung durch den Markeninhaber dient dazu, eine Markenverletzung außergerichtlich geltend zu machen. 
  • Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Abmahnungen nicht immer berechtigt sind und von einem Fachanwalt überprüft werden sollten.
  • Mit einer Unterlassungserklärung kann der Rechtsstreit in der Regel außergerichtlich beigelegt werden. Eine Unterlassungserklärung jedoch sollte sie auf keinen Fall ungeprüft unterzeichnet werden. 
  • Auch andere Ansprüche wie Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung können geltend gemacht werden, sofern eine Markenverletzung vorliegt.
  • Die Kosten für einen Rechtsanwalt bewegen sich üblicherweise zwischen 1.250 € und 3.500 €. 
  • Sie sollten niemals eine Frist  zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in der Abmahnung ignorieren, da es sonst zu teuren Gerichtsverfahren und einstweiligen Verfügungen kommen kann.

Alles über die Abmahnung im Markenrecht im Detail

#1 Einführung in die markenrechtliche Abmahnung

Eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung ist für den Empfänger meist unangenehm und überraschend . Vor allem, wenn man bedenkt, dass die geforderten Rechtsanwaltskosten häufig im mittleren vierstelligen Bereich liegen können. Es ist wichtig, in solchen Situationen Ruhe zu bewahren und nicht gleich in Panik zu verfallen. Denn nicht jede Abmahnung ist berechtigt und auch die Höhe der geforderten Anwaltsgebühren ist nicht immer angemessen. Um sicherzustellen, dass man angemessen reagieren kann, sollte man professionelle Hilfe durch einen erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt suchen, bevorzugt einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ein kompetenter Anwalt wird in der Lage sein, die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und, falls nötig, eine passende Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

#2 Was ist eine Abmahnung im Markenrecht?

Eine markenrechtliche Abmahnung ist ein rechtliches Vorgehen durch den Inhaber einer Marke, bei dem er Ansprüche aufgrund des Markengesetzes (MarkenG) oder der EU-Verordnung über die Unionsmarke (UMV) geltend macht. Die wichtigsten Ansprüche im Zusammenhang mit Markenverletzungen sind:

  1. Beseitigung (Entfernung) der Markenverletzung,
  2. Verhinderung zukünftiger Markenverletzungen durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung,
  3. Auskunft über Art und Umfang der Markenverletzung,
  4. Schadensersatz,
  5. Erstattung der Rechtsverfolgungskosten.

Abmahnungen umfassen normalerweise den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten. Abmahnungen können auf verschiedene Arten ausgesprochen werden, wie beispielsweise mündlich, per E-Mail, Fax oder Brief. Meist wählen die Abmahnenden jedoch den Schriftweg, um Beweise zu sichern.

Abmahnungen sind meist nach einem ähnlichen Schema aufgebaut, das den Anforderungen der Gerichte an Abmahnungen entspricht. Der Abmahnende legt zunächst den Sachverhalt dar und erklärt, warum er eine Markenverletzung sieht. Daraufhin wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, um die Gefahr weiterer Markenverletzungen zu beseitigen. In der Regel ist bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Außerdem fordert der Abmahnende Auskunft über die Markenverletzungen, Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten.

Für die Abgabe der Unterlassungserklärung werden häufig sehr kurze Fristen von einigen Tagen festgelegt. Diese Fristen sind knapp bemessen, da der Abmahner möglicherweise ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen möchte. In Abmahnungen wird regelmäßig ausdrücklich angekündigt, dass gerichtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.

#3 Die unberechtigte Abmahnung

Eine Abmahnung ist unberechtigt, wenn 

  1. keine Verletzung der Marke vorliegt, 
  2. die Person, die abgemahnt wird, nicht für die Verletzung verantwortlich ist, 
  3. die Person, die abmahnt, nicht das Recht hat, Schutz aus der Marke zu beanspruchen, 
  4. die formalen Anforderungen an eine Abmahnung nicht erfüllt sind oder 
  5. wenn es sich um einen Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung handelt.

Es ist komplex zu bestimmen, ob überhaupt eine Verletzung der Marke vorliegt, und es erfordert eine Überprüfung des Gesetzes und der reichhaltigen Rechtsprechung im Bereich des Markenrechts. In den meisten Fällen sind Abmahnungen ungültig, weil keine Verletzung der Marke vorliegt. Es kann jedoch auch vorkommen, dass die Abmahnung nicht gegen die richtige Person gerichtet ist oder formal ungültig ist, da der Vorwurf der Verletzung nicht ausreichend dargestellt wird.

Eine missbräuchliche Abmahnung im Markenrecht kann vorliegen, wenn eine Marke bösgläubig angemeldet wurde und nur dazu dient, Mitbewerber zu schädigen, oder wenn Massenabmahnungen nur zum Zweck der Generierung von Entschädigungsansprüchen für Rechtsverfolgungskosten dienen. Die Gerichte sind jedoch bei der Überprüfung von rechtswidrigen Abmahnungen im Bereich des Markenrechts – im Gegensatz zu Abmahnungen im Wettbewerbsrecht – sehr vorsichtig.

#4 Die berechtigte Abmahnung und die Verletzung der Marke

Wenn eine Marke verletzt wurde, ist eine Abmahnung gerechtfertigt. Markeninhaber besitzen ein exklusives Recht an ihrer Marke und können anderen daher verbieten, gleiche oder ähnliche Zeichen für die Kennzeichnung gleicher oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. 
Dies kann die Herkunftsfunktion – die Hauptfunktion –  einer Marke beeinträchtigen. Ein Beispiel: Die Benennung eines Computers als „Applepie“ eine Markenverletzung vor, da die Kunden einen Computer der Marke „Apple“ erwarten.
Die Vielzahl und Komplexität möglicher Markenverletzungen ist so groß, dass eine ausführliche Darstellung und Erklärung den Rahmen dieser Information sprengen würde. Es wird daher empfohlen, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Rechtslage zu beauftragen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Markeninhaber vor Verwechslungen geschützt werden. Die registrierte Marke genießt Identitäts- und Ähnlichkeitsschutz sowie Schutz vor Ausbeutung und Rufausbeutung. Es gibt jedoch auch einige Einschränkungen des Markenschutzes im Gesetz.
In folgenden Fällen liegt keine Markenverletzung vor, obwohl häufig abgemahnt wird:
  1. Der Abgemahnte verwendet die Marke nicht markenmäßig, also zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen, sondern lediglich zu beschreibenden Zwecken.
  2. Das verwendete Zeichen des Abgemahnten und die Marke des Abmahnenden sind nicht so ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr besteht.
  3. Das Produktangebot des Abmahnenden und des Abgemahnten ist so unähnlich, dass Verwechslungen ausgeschlossen werden können.
  4. Das Markenrecht ist erschöpft, d.h. der Abgemahnte hat die Markenware von einer berechtigten dritten Partei erworben und darf sie frei verkaufen.
  5. Der Abmahnende hat seine Marke über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausreichend selbst genutzt (Verstoß gegen den so genannten Benutzungszwang).
  6. Der Abmahnende hat die Nutzung der Marke durch den Abgemahnten für mindestens fünf Jahre sehenden Auges ignoriert („Verwirkung“).

#5 Funktion und Wirkung der Unterlassungserklärung im Markenrecht

Die Unterlassungserklärung ist ein wichtiges Mittel, um Unterlassungsansprüche auf friedliche Weise ohne Einschaltung der Gerichte zu erfüllen. Diese Erklärung kann dazu beitragen, die Wiederholungsgefahr einer Markenverletzung zu beseitigen und entzieht dem Markeninhaber den Grund für eine Klage. Wiederholungsgefahr beschreibt die Möglichkeit, dass eine Markenverletzung jederzeit wiederholt werden kann. Vermutet wird sie, wenn bereits eine Verletzung stattgefunden hat. 
Mit einer Unterlassungserklärung kann man einen gerichtlichen Konflikt vermeiden, falls tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. Wenn die Unterlassungserklärung mit einer strafbewehrt ist, verpflichtet sich der Erklärende zur Zahlung einer Strafe, falls er die Verletzung erneut begeht. Die Unterlassungserklärung ist nur dann wirksam, wenn eine Vertragsstrafe versprochen wird.
Es wird dringend davon abgeraten, die Unterlassungserklärung, die oft einer Abmahnung beiliegt, ungeprüft zu unterzeichnen. Eine solche Erklärung ist mindestens 30 Jahre lang gültig, weshalb es wichtig ist, sicherzustellen, dass keine weiteren Verstöße gegen die Marke stattfinden. 
Oft sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen des Abmahnenden zu weitreichend, beispielsweise weil die Unterlassungspflicht ungenau oder die geforderte Strafe zu hoch ist.
Der Abmahnende hat kein Recht, eine bestimmte Unterlassungserklärung zu verlangen. Es genügt, wenn eine Erklärung abgegeben wird, die die Wiederholungsgefahr beseitigt. Daher ist es ratsam, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die die Verpflichtungen des Erklärenden auf das Nötigste beschränkt. Zum Beispiel ist es zulässig, die Höhe der Strafe dem Ermessen des Gläubigers zu überlassen und im Streitfall von einem Gericht überprüfen zu lassen (der sogenannte neue Hamburger Brauch).
Eine Unterlassungserklärung sollte nicht abgegeben werden, wenn keine Markenverletzung vorliegt, es sei denn, der Betroffene kann sicherstellen, dass weder er selbst noch Dritte (z.B. Arbeitnehmer) für ihn jemals wieder gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung auch dann verbindlich ist, wenn sie rechtsgrundlos erfolgt, der Abmahner also keinen Anspruch auf die Abgabe hatte.
Auf gar keinen Fall sollten Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben, in der der Abmahner bereits Schadensersatz oder Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verlangt.
 

#6 Was passiert, wenn ich nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgebe?

Wenn innerhalb der in einer Abmahnung angegebenen Frist keine Erklärung zur Unterlassung abgegeben wird, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen, um seine Marke zu schützen. 
Es ist jedoch zu beachten, dass eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil nur dann erlassen wird, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt und eine Wiederholungsgefahr besteht. 
Der Abmahnende ist nicht verpflichtet, gegen den angeblichen Markenverletzer gerichtlich vorzugehen. Es ist jedoch auch möglich, dass nach einer Abmahnung keine weiteren gerichtlichen Schritte unternommen werden und die Angelegenheit unerledigt bleibt. Der Abgemahnte sollte jedoch nicht darauf vertrauen, dass dies der Fall sein wird.
 

#7 Auskunftsanspruch und Schadensersatzanspruch im Markenrecht

Wenn eine Markenverletzung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird, kann der Markeninhaber Schadenersatz fordern. Um die Höhe des Schadens zu bestimmen, wird in Abmahnungen oft Auskunft über die Art und den Umfang der Markenverletzung gefordert. Dieser Auskunftsanspruch ist in § 19 MarkenG gesetzlich geregelt ist.
Die Berechnung des Schadensersatzes kann auf verschiedene Arten erfolgen und der Markenverletzte darf sich die für ihn günstigste Methode aussuchen. Die häufigste Methode ist die Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie. 
Es ist jedoch zu beachten, dass Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden können, wenn die Markenverletzung nicht vorwerfbar ist.
 

#8 Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten

Wenn eine berechtigte Abmahnung erfolgt, kann der Abmahnende den Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten fordern, auch wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dazu gehören auch die Kosten eines Rechts- oder Patentanwalts, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet werden. 
Der Streitwert, auf dem die Höhe der Anwaltsgebühren basiert, ist abhängig von der Bedeutung der Angelegenheit und der Wertigkeit der geschützten Marke. Die Gerichte legen im Markenrecht üblicherweise Streitwerte zwischen 25.000 und 250.000 Euro fest, was Anwaltskosten zwischen 1.250 und 3.500 Euro bedeutet. 
Es ist jedoch zu beachten, dass keine Kostenerstattung vorgesehen ist, wenn die Abmahnung unberechtigt oder formell unwirksam ist.
 

#9 Verteidigung gegen die Abmahnung: Möglichkeiten und Kosten

Wenn ein Abgemahnter einen Rechtsanwalt beauftragt, wird dieser die Abmahnung überprüfen und eine passende Strategie entwerfen, um die Interessen des Abgemahnten zu wahren. Dies hängt von der Rechtslage, dem Interesse an der Verwendung der Marke oder ähnlicher Zeichen und dem Verteidigungsbudget ab. Die Kosten für die Rechtsverteidigung hängen von den erforderlichen Maßnahmen ab und sollten im Vorfeld mit dem Anwalt besprochen werden.
In Fällen eines Markenverstoßes kann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und über die Höhe der zu erstattenden Kosten verhandelt werden. Wenn kein Verstoß vorliegt und das Zeichen oder die Marke in Zukunft weiterhin genutzt werden soll, kann ein Abwehrschreiben an den Abmahner gesendet werden. In manchen Fällen kann auch eine Schutzschrift bei dem zuständigen Landgericht eingereicht werden, um eine einstweilige Verfügung zu vermeiden. 
Oftmals kann es sogar sinnvoll sein, eine gerichtliche Unterlassungsverfügung in Kauf zu nehmen, statt eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
Wenn die Abmahnung unberechtigt erfolgt ist, kann der Abgemahnte in vielen Fällen Schadenersatz für die Kosten seiner Rechtsverteidigung (z.B. Anwaltskosten) verlangen, da es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelt.
 

#10 Was mache ich, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Es ist von größter Bedeutung, dass Sie sich in einer solchen Situation ruhig verhalten. Das Markenrecht ist ein komplexes Gebiet und die Prüfung von Abmahnungen sowie die Rechtsverteidigung erfordern eine spezialisierte Kenntnis. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden, um Ihre Interessen zu schützen.
Achten Sie auf jeden Fall auf die Fristen, die in der Abmahnung angegeben sind. Besonders wichtig ist die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Verstreicht diese Frist ohne Reaktion, kann der Abmahnende gerichtliche Schritte einleiten und beispielsweise eine einstweilige Verfügung beantragen.
Vermeiden Sie es, mit dem Abmahnenden in Kontakt zu treten und machen Sie keine unüberlegten Aussagen. Vieles, was unsere Mandanten im Vorfeld mit der Gegenseite absprechen, können wir später nicht mehr retten.
Auch sollten Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Seien Sie vorsichtig bei Ratschlägen aus Onlineforen – wir lesen gespannt mit und die „Trefferquote“ von Laien ist wirklich schlecht. Jeder Fall von markenrechtlicher Abmahnung ist einzigartig und die Rechtslage, insbesondere die Berechtigung der Abmahnung, muss sorgfältig geprüft werden.
 

#11 Was mdrei – marken medien meyen bei markenrechtlichen Abmahnungen für Sie tun kann

Als erfahrene Markenkanzlei haben wir uns auf die Rechte des geistigen Eigentums spezialisiert, einschließlich der Markenrechte. Wir bieten unseren Mandanten eine umfassende Prüfung von markenrechtlichen Abmahnungen, um sicherzustellen, ob eine mögliche Markenverletzung wirklich vorliegt. 
Falls erforderlich, formulieren wir modifizierte Unterlassungserklärungen und führen Verhandlungen mit dem Abmahnenden über die Höhe anfallender Anwaltskosten. Wenn keine Markenverletzung festgestellt wurde, werden wir die Ansprüche des Abmahnenden zurückweisen und notwendige Verteidigungsmaßnahmen ergreifen, beispielsweise durch die Einreichung einer gerichtlichen Schutzschrift.
In gerichtlichen Verfahren stehen wir unseren Mandanten zur Seite und übernehmen die Verteidigung in Unterlassungs- und Schadensersatzprozessen sowie in gerichtlichen Eilverfahren. Sollte eine unbegründete Abmahnung vorliegen, können wir auch Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Abmahner für unsere Mandanten geltend machen.
Wir achten darauf, dass jeder Schritt im Verteidigungsprozess in enger Abstimmung mit unseren Mandanten erfolgt, um sicherzustellen, dass ihre Interessen bestmöglich gewahrt werden.