Die Abmahnung im Markenrecht
Wofür gibt es die Abmahnung im Markenrecht?
Die markenrechtliche Abmahnung ist ein unverzichtbares Mittel, um Ansprüche aufgrund von Markenverletzungen durchzusetzen. Es dient primär dazu, eine gerichtliche Konfrontation über Markenrechte zu vermeiden und gibt dem Verletzer die Chance, die Ansprüche ohne Gerichtsverfahren zu erfüllen. Der Markeninhaber mahnt vor einer Klage ab, um eine friedliche Lösung zu erreichen.
Inhalt dieses Ratgebers zur Abmahnung im Markenrecht
- Einführung in die markenrechtliche Abmahnung
- Was ist eine Abmahnung im Markenrecht?
- Die unberechtigte Abmahnung
- Die berechtigte Abmahnung
- Funktion und Wirkung der Unterlassungserklärung
- Was passiert, wenn ich keine Unterlassungserklärung abgebe?
- Auskunftsanspruch und Schadensersatzanspruch
- Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten
- Verteidigung gegen die Abmahnung
- Erste Reaktion nach Erhalt der Abmahnung
- Wie marken medien meyen helfen kann
Themenübersicht
Übersicht: Das wichtigste zur Abmahnung im Markenrecht
- Eine Abmahnung durch den Markeninhaber dient dazu, eine Markenverletzung außergerichtlich geltend zu machen.
- Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Abmahnungen nicht immer berechtigt sind und von einem Fachanwalt überprüft werden sollten.
- Mit einer Unterlassungserklärung kann der Rechtsstreit in der Regel außergerichtlich beigelegt werden. Eine Unterlassungserklärung jedoch sollte sie auf keinen Fall ungeprüft unterzeichnet werden.
- Auch andere Ansprüche wie Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung können geltend gemacht werden, sofern eine Markenverletzung vorliegt.
- Die Kosten für einen Rechtsanwalt bewegen sich üblicherweise zwischen 1.250 € und 3.500 €.
- Sie sollten niemals eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in der Abmahnung ignorieren, da es sonst zu teuren Gerichtsverfahren und einstweiligen Verfügungen kommen kann.
Alles über die Abmahnung im Markenrecht im Detail
#1 Einführung in die markenrechtliche Abmahnung
Eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung ist für den Empfänger meist unangenehm und überraschend . Vor allem, wenn man bedenkt, dass die geforderten Rechtsanwaltskosten häufig im mittleren vierstelligen Bereich liegen können. Es ist wichtig, in solchen Situationen Ruhe zu bewahren und nicht gleich in Panik zu verfallen. Denn nicht jede Abmahnung ist berechtigt und auch die Höhe der geforderten Anwaltsgebühren ist nicht immer angemessen. Um sicherzustellen, dass man angemessen reagieren kann, sollte man professionelle Hilfe durch einen erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt suchen, bevorzugt einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ein kompetenter Anwalt wird in der Lage sein, die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und, falls nötig, eine passende Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
#2 Was ist eine Abmahnung im Markenrecht?
Eine markenrechtliche Abmahnung ist ein rechtliches Vorgehen durch den Inhaber einer Marke, bei dem er Ansprüche aufgrund des Markengesetzes (MarkenG) oder der EU-Verordnung über die Unionsmarke (UMV) geltend macht. Die wichtigsten Ansprüche im Zusammenhang mit Markenverletzungen sind:
- Beseitigung (Entfernung) der Markenverletzung,
- Verhinderung zukünftiger Markenverletzungen durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung,
- Auskunft über Art und Umfang der Markenverletzung,
- Schadensersatz,
- Erstattung der Rechtsverfolgungskosten.
Abmahnungen umfassen normalerweise den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten. Abmahnungen können auf verschiedene Arten ausgesprochen werden, wie beispielsweise mündlich, per E-Mail, Fax oder Brief. Meist wählen die Abmahnenden jedoch den Schriftweg, um Beweise zu sichern.
Abmahnungen sind meist nach einem ähnlichen Schema aufgebaut, das den Anforderungen der Gerichte an Abmahnungen entspricht. Der Abmahnende legt zunächst den Sachverhalt dar und erklärt, warum er eine Markenverletzung sieht. Daraufhin wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, um die Gefahr weiterer Markenverletzungen zu beseitigen. In der Regel ist bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Außerdem fordert der Abmahnende Auskunft über die Markenverletzungen, Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten.
Für die Abgabe der Unterlassungserklärung werden häufig sehr kurze Fristen von einigen Tagen festgelegt. Diese Fristen sind knapp bemessen, da der Abmahner möglicherweise ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen möchte. In Abmahnungen wird regelmäßig ausdrücklich angekündigt, dass gerichtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.
#3 Die unberechtigte Abmahnung
Eine Abmahnung ist unberechtigt, wenn
- keine Verletzung der Marke vorliegt,
- die Person, die abgemahnt wird, nicht für die Verletzung verantwortlich ist,
- die Person, die abmahnt, nicht das Recht hat, Schutz aus der Marke zu beanspruchen,
- die formalen Anforderungen an eine Abmahnung nicht erfüllt sind oder
- wenn es sich um einen Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung handelt.
Es ist komplex zu bestimmen, ob überhaupt eine Verletzung der Marke vorliegt, und es erfordert eine Überprüfung des Gesetzes und der reichhaltigen Rechtsprechung im Bereich des Markenrechts. In den meisten Fällen sind Abmahnungen ungültig, weil keine Verletzung der Marke vorliegt. Es kann jedoch auch vorkommen, dass die Abmahnung nicht gegen die richtige Person gerichtet ist oder formal ungültig ist, da der Vorwurf der Verletzung nicht ausreichend dargestellt wird.
Eine missbräuchliche Abmahnung im Markenrecht kann vorliegen, wenn eine Marke bösgläubig angemeldet wurde und nur dazu dient, Mitbewerber zu schädigen, oder wenn Massenabmahnungen nur zum Zweck der Generierung von Entschädigungsansprüchen für Rechtsverfolgungskosten dienen. Die Gerichte sind jedoch bei der Überprüfung von rechtswidrigen Abmahnungen im Bereich des Markenrechts – im Gegensatz zu Abmahnungen im Wettbewerbsrecht – sehr vorsichtig.
#4 Die berechtigte Abmahnung und die Verletzung der Marke
- Der Abgemahnte verwendet die Marke nicht markenmäßig, also zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen, sondern lediglich zu beschreibenden Zwecken.
- Das verwendete Zeichen des Abgemahnten und die Marke des Abmahnenden sind nicht so ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr besteht.
- Das Produktangebot des Abmahnenden und des Abgemahnten ist so unähnlich, dass Verwechslungen ausgeschlossen werden können.
- Das Markenrecht ist erschöpft, d.h. der Abgemahnte hat die Markenware von einer berechtigten dritten Partei erworben und darf sie frei verkaufen.
- Der Abmahnende hat seine Marke über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausreichend selbst genutzt (Verstoß gegen den so genannten Benutzungszwang).
- Der Abmahnende hat die Nutzung der Marke durch den Abgemahnten für mindestens fünf Jahre sehenden Auges ignoriert („Verwirkung“).