Abmahnung bei Amazon, eBay oder Etsy?

Abmahnung bei Amazon, eBay oder Etsy?

Abmahnung im Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht: auf Amazon, eBay und Etsy wird fleißig abgemahnt.

Immer wieder rufen uns Händler auf den bekannten Handelsplattformen AmazoneBay und Etsy an und bitten um Hilfe.

Der Grund: auf diesen Plattformen wird permanent abgemahnt. Sehr häufig sind die Abmahnungen berechtigt.

Haben auch Sie eine Amazon AbmahnungeBay Abmahnung oder Etsy Abmahnung erhalten?

Häufig werden dort MarkenverletzungenDesignverletzungenPlagiateBilderklauTextklau oder wettbewerbsrechtliche Verstöße abgemahnt.

Eine Tastatur mit einem Sonderzeichen, das aussieht wie ein Einkaufswagen
Abmahnung bei Amazon, eBay oder Etsy Abmahnungen sind im Onlinehandel auf Amazon, eBay und Etsy leider an der Tagesordnung

Abmahnungen bei Amazon, eBay oder Etsy sind fast nie Abzocke!

Immer wieder hören wir, die Abmahnungen bei Amazon, eBay oder Etsy seien BetrugFake oder Abzocke. Klar: auch wir kennen die schwarzen Schafe unter unseren Mitbewerbern. „Kollegen“ wie die Kanzleien FaredsHvLS oder Gereon Sandhage zaubern immer wieder dubiose Gemischtwarenhändler aus dem Hut, die in jeder Warengruppe genau ein Produkt anbieten, um mit jedermann im Wettbewerb zu stehen. Und selbst diese Abmahnungen sind meist berechtigt!

Nehmen Sie solche Abmahnungen also unbedingt ernst! Ignorieren kann teuer werden.

Typische Abmahnungen bei Amazon, eBay und Etsy

Bestimmte Abmahnungen sind besonders häufig bei den Handelsplattformen. Einige davon Listen wir hier exemplarisch auf.

Bilderklau beziehungsweise unerlaubte Fotonutzung

Sehr häufig senden Mandanten uns Abmahnungen von Fotografen zu, die unseren Mandanten vorwerfen, deren Bilder unberechtigt zu verwenden.

Die häufigsten Abmahnungen wegen Bilderklau verlaufen wie folgt:

  1. Der klare Fall: Der Abgemahnte hat das Bild tatsächlich von irgendjemandem ungefragt geklaut und dachte, es werde schon keiner merken.
  2. Versehen #1: Der Abgemahnte hat ein offizielles Produktbild genutzt und ging davon aus, es sei erlaubt, weil er selbst z.B. offizieller Reseller ist.
  3. Versehen #2: Der Abgemahnte hat ein Stockfoto genutzt, welches als „kostenlos“ angeboten wurde. Das Foto war aber nur für private oder redaktionelle Nutzung wirklich kostenlos.
  4. Versehen #3: Der Abgemahnte hat die Urhebernennung vergessen oder wusste einfach nicht, dass der Urheber genannt werden muss.

Der Fotograf oder der Inhaber von Lizenzen beziehungsweise ausschließlichen Nutzungsrechten verlangt dann üblicherweise

  1. Beseitigung – also Entfernen des Bildes
  2. Unterlassung – die Versicherung, man werde auch in Zukunft nicht mehr das Bild nutzen, abgesichert durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
  3. Auskunft – hier möchte der Abmahner wissen, ob das Bild auch an anderer Stelle genutzt wurde, in welchem Zeitraum es genutzt wurde und oft auch, welche Umsätze durch das Verkaufsangebot mit diesem Bild gemacht wurden.
  4. Schadensersatz – der Abmahner möchte entweder seinen entgangenen Gewinn ersetzt haben, den Gewinn des Abgemahnten abschöpfen oder er verlangt Schadensersatz nach Lizenzanalogie.
  5. Aufwendungsersatz – dabei handelt es sich um die Anwaltskosten des Abmahners, oft aber auch um Testkaufkosten oder Beweissicherungskosten, beispielsweise durch die Beauftragung eines Detektivs.

Was ist Lizenzanalogie?

Bei der sogenannten Lizenzanalogie erhält der Abgemahnte Schadensersatz in der Höhe, die zwei vernünftige Parteien miteinander vereinbart hätten, wenn das Bild ordnungsgemäß lizensiert worden wäre.

Wie hoch lizenzanaloger Schadensersatz ist, kommt auf den Einzelfall an. Bei Schnappschüssen von Privatpersonen sind Beträge zwischen 50,00 € und 200,00 € üblich. Auch hier kommt es darauf an, ob eine Urhebernennung erfolgt ist oder nicht.

Bei Profifotografen kann jedoch ein deutlich höherer Betrag gefordert werden. Hier wird regelmäßig nach der Vergütungspraxis des Fotografen gefragt. Denn im deutschen Recht soll niemand durch Schadensersatz besser gestellt werden als er ohne die Verletzung seiner Rechte stünde.

Viele Abmahnanwälte behaupten, ihre Mandanten könnten Schadensersatz nach den sogenannten MFM-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing verlangen. Das ist fast immer falsch: einerseits lehnen die allermeisten Gerichte die MFM-Tabellen ab, andererseits geht die tatsächliche Vergütungspraxis immer vor.

Wie gehe ich mit einer Abmahnung wegen Bilderklau am Besten um?

Die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung oder die Abgabe einer falschen oder ungenügenden Unterlassungserklärung können zu einem langwierigen und teuren Rechtsstreit führen.

Gern erledigen wir die Angelegenheit für Sie durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Mit dieser versprechen Sie nur genau so viel wie unbedingt nötig. Wir kennen auch die angemessenen Kosten als Schadensersatz und Aufwendungsersatz und sorgen dafür, dass der Abmahnanwalt Sie nicht über den Tisch zieht.

Kontaktieren Sie uns hier.

Textklau oder unerlaubte Textnutzung

Gelegentlich erhalten wir auch Abmahnungen von Konkurrenten unser Mandanten zu, die unseren Mandanten zur Last legen, Produkttexte bei Amazon, eBay oder Etsy ungefragt übernommen zu haben.

Im Gegensatz zu den oben geschilderten Bilderklau-Fällen haben es diese „Urheber“ jedoch schwerer. Sie müssen nämlich, anders als Fotografen, mit ihren Texten eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen.

§ 2 Abs. 2 UrhG sagt:

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

In einfachen Worten: Urheberrecht hat nur derjenige inne, der in seinem Werk eine gewisse kreative Leistung erbracht hat. Bei Produkttexten ist das oft nicht der Fall. Man spricht von bloßen Gebrauchstexten.

Fast immer bringen wir diese Abmahnungen deshalb zu Fall.

Der Texter oder Konkurrent verlangt dann üblicherweise

  1. Beseitigung – Entfernen des Textes
  2. Unterlassung – die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  3. Auskunft – woher hat der Abgemahnte den Text, wo verwendet er ihn noch, welche Umsätze wurden durch die Verwendung erzielt?
  4. Schadensersatz – entgangener Gewinn, Verletzergewinn oder Schadensersatz aus Lizenzanalogie.
  5. Aufwendungsersatz – meist sind das bei Textklau („nur“) die Anwaltskosten.

Wie hoch ist der Schadensersatz bei Textklau?

Der Schadensersatz richtet sich üblicherweise danach, was vernünftige Parteien für eine Lizenz vereinbart hätten.

Viele Abmahner berufen sich auf die Honorartabellen der VG Wort. Danach werden Texter und Journalisten nach Zeichen bezahlt.

Bei Profitextern kann jedoch ein deutlich höherer Betrag gefordert werden. Hier wird regelmäßig nach der Vergütungspraxis des Texters gefragt. Denn im deutschen Recht soll niemand durch Schadensersatz besser gestellt werden als er ohne die Verletzung seiner Rechte stünde.

Wie gehe ich mit einer Abmahnung wegen Textklau am Besten um?

Die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung oder die Abgabe einer falschen oder ungenügenden Unterlassungserklärung können zu langwierigen und teuren Rechtsstreitigkeiten führen.

Gern übernehmen wir die Angelegenheit für Sie durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder, wenn es sich anbietet, eine gut begründete Zurückweisung der Ansprüche. Mit einer modifizierten Unterlassungserklärung versprechen Sie nur genau so viel wie unbedingt nötig.

Auf jeden Fall schützen wir Sie davor, unberechtigt in Anspruch genommen zu werden oder zu viel zu zahlen.

Sollen wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns hier.

Abmahnung im Markenrecht oder Designrecht bei Amazon, eBay oder Etsy

Bei Handelsplattformen kommt es zu zahlreichen Abmahnungen im Markenrecht und Designrecht (bzw. Gebrauchsmusterrecht).

Dabei handelt es sich oft schlicht um Plagiate. Allerdings irren die Schutzrechteinhaber oftmals über dem Umfang ihrer Rechte, so dass viele unberechtigte Abmahnungen im Designrecht und Markenrecht ausgesprochen werden.

Privatverkäufer und Privatpersonen hingegen können bereits keine Markenrechtsverletzung begehen. Trotzdem werden sie häufig abgemahnt.

Aber auch für Gewerbetreibende gibt es etliche Kontellationen, in denen die angebliche Markenverletzung nicht besteht oder abgewehrt werden kann:

  • Die eingetragene Marke und die Verletzermarke ähneln sich nur entfernt.
  • Die eingetragene Marke ist für das Produkt gar nicht geschützt.
  • Der Verkäufer ist tatsächlich berechtigt, das Produkt zu verkaufen.
  • Es greift ein Ausnahmetatbestand der §§ 22, 23 MarkenG zugunsten des angeblichen Verletzers.

Eine Ausnahme bildet die beispielsweise die Erschöpfung der Markenrechte. Dies ist der Fall, wenn der Markeninhaber bereits an der Wertbildung des Produkts profitiert hat.

Verwechslungsgefahr im Markenrecht

Im Markenrecht geht es immer um Verwechslungsgefahr. Verwechslungsgefahr ist die abstrakte Möglichkeit, dass das angesprochene Publikum glauben könnte, ein Produkt stamme aus dem Unternehmen des Inhabers einer fremden Marke. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob es auch nur ein Mensch wirklich glaubt – es genügt eben die „Gefahr“, dass es passieren könnte.

 

Gesamteindruck im Designrecht

Im Designrecht geht es nicht um Verwechslungsgefahr, sondern um die Frage, ob ein Design „keinen anderen Gesamteindruck“ macht als ein anderes, geschütztes Design.

Für die Beurteilung des Gesamteindrucks muss zunächst ermittelt werden, was überhaupt geschützt ist. Bei eingetragenen Designs und eingetragenen Geschmacksmustern bestimmt allein der Registereintrag, wie weit der Schutz des Designs reicht. Bereits bei der Anmeldung werden hier allerlei Fehler gemacht, so dass sich der vermeintliche Verletzer oft gut verteidigen kann.

Bei sogenannten nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist die Ermittlung des Schutzumfangs oft komplexer. Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, ob dieser nicht-eingetragene Schutz nur für ganze Produkte oder auch für Produktdetails gelten soll. Auch diese Rechtsunsicherheit können sich Abgemahnte zunutze machen!

Was verlangen Abmahner im Markenrecht und Designrecht bei Amazon, eBay und Etsy?

  1. Sofortige und vollständige Beseitigung (also Entfernung) – des Produkts.
  2. Unterlassung der Einfuhr oder des Verkaufs durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  3. Auskunft über Herkunft der Ware durch einen Auskunftsanspruch.
  4. Herausgabe der Plagiate zur Vernichtung dieser Güter.
  5. Zahlung von Schadensersatz.
  6. Kosten der Abmahnung, in der Regel aus einem Streitwert von 50.000 € für unbekannte Marken oder Designs bis zu 250.000 € für bekannte Marken und populäre Designs.

Kann ich einfach die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und Geld sparen?

Wir raten dringend davon ab in einem solchen Fall selbst tätig zu werden, denn im Markenrecht ist es für einen Laien nahezu unmöglich gegen die gegnerischen Fachanwälte ein derartiges Verfahren zu Ihren Gunsten zu entscheiden. Lassen Sie sich von uns, Fachleuten im Markenrecht, gewinnbringend vertreten. Kontaktieren Sie uns hier.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht (UWG) bei Amazon, eBay, Etsy

Es kursieren auch zahlreiche Abmahnungen im Wettbewerbsrecht bei Amazon, eBay und Etsy. Hier die häufigsten Inhalte:

  • Der Link (anklickbar) zur OS-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union fehlt
  • Falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung
  • Fehler in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Fehler im Impressum
  • Fehler bei Kennzeichnungspflichten
  • Keine Eintragung im Verpackungsregister nach dem Verpackungsgesetz
  • Fehlende CE-Kennzeichnung
  • Werbung mit Garantien und fehlende Aufklärung, wann diese gelten

Auch in diesen Fällen verlangt der Abmahner immer

  1. Beseitigung
  2. Unterlassung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  3. Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung
  4. Schadensersatz
  5. Ersatz der Anwaltskosten und ggf. weiterer Kosten

Sollte ich eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgeben?

Es genügt nicht, einfach sämtliche Angebote zu löschen, die in der Abmahnung  gerügt werden. Denn der Inhaber der Rechte will in diesem Fall sicher sein, dass sich eine derartige Verletzung seiner Rechte nicht wiederholt. Man spricht von Wiederholungsgefahr. Die kann mit Sicherheit jedoch nur durch eine strafbewehrte und lebenslang gültige Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Eine Unterlassungserklärung muss ernsthaft sein. Eine Wiederholungsgefahr kann deshalb nur wirksam ausgeschlossen werden wenn Sie eine Vertragsstrafe bei Wiederholung der der Verletzungshandlungen versprechen. Wie hoch eine solche Vertragsstrafe sein muss und in welchen Fällen sie greifen soll ist Anwaltshandwerk. Eine zu niedrige oder „falsche“ Vetragsstrafe führt sicher zur Klage oder einstweiligen Verfügung.

Oft kann man die Unterlassungserklärungen der Rechteinhaber so ändern, dass der Verletzer auch im Fall eines Verstoßes weniger oder manchmal auch gar nicht zahlen muss. Diese modifizierte Unterlassungserklärung kann helfen, drohende Vertragsstrafen für Markenrechtsverletzer zu mindern. Ein versierter Anwalt kann Ihnen demnach allein zu Beginn der Verteidigung sehr viel Geld einsparen!

Lassen Sie sich von Robert Meyen, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, beraten und verteidigen. Kontaktieren Sie uns hier.

Auskunft und Rechtsanwaltskosten

Viele unserer Mandanten unterschätzen bei der Abmahnung den Auskunftsanspruch, den der Rechteinhaber gegen den Verletzer geltend macht.

In diesem Fall hat der Verletzer der Markenrechte, Designrechte, des Urheberrechts oder des Wettbewerbsrechts sämtliche Dokumente und Daten bezüglich der Verkäufe der betroffenen Waren offenzulegen. Von der Rechnung, der Anzahl der Verkäufe, über eine Einnahmen-Überschussrechnung bis hin zur Herausgabe des damit verbundenen Gewinns.

Zudem ist der Verletzer der Markenrechte oder Designrechte in der Regel dazu verpflichtet offenzulegen, woher diese Plagiate ursprünglich stammen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, da im Zweifel die gegnerische Seite eine Klage auf Auskunft einreichen kann, welche den Beklagten, den Verletzer des Markenrechts, schnell weit mehr als 5.000 € kosten kann.

Ebenso müssen selbstredend die Kosten der Rechtsanwälte getragen werden, welche bei einem Streitwert von 150.000 €, 200.000 €, bis hin zu 250.000 €, äußerst hoch sind.

 

Wir beraten Sie und übernehmen gerne die Abwehr Ihrer Abmahnung wegen Verstößen auf Handesplattformen wie Amazon, eBay oder Etsy

Wenn Sie von einer Abmahnung wegen eines Verstoßes im Onlinehandel betroffen sind, rufen Sie uns an oder schreiben eine Nachricht und wir leiten alle nötigen Schritte für Sie ein.

Sie dürfen sich darauf verlassen, dass wir Ihre Angelegenheit gewissenhaft und schnell bearbeiten. Das erhöht die Chancen, die Kosten bei der Gegenseite erheblich zu senken.

Verteidigen Sie sich bitte nicht selbst: fachfremdes Argumentieren nervt de gegnerischen Anwälte und bringt Sie nicht weiter! Sie werden sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem sehr teuren Prozess vor Gericht wiederfinden, der Sie schnell über 10.000 € kosten wird.

Das erste Ziel bei der Abwehr einer solchen Abmahnung ist oft eine schnellstmögliche Abgabe einer veränderten Unterlassungserklärung. Dies hat aller höchste Prioriät!

Gerne vertreten wir Sie bundesweit in Ihrer Angelegenheit. Nutzen Sie für eine unverbindliche Erstberatung unser Kontaktformular oder schreiben Sie – am besten mit der Abmahnung als Anlage – an kanzlei@marken.legal.

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