Mehr Infos ...

Nintendo Abmahnung durch Nordemann wegen R4 Karten

Nintendo Abmahnung R4 Urheberrecht

Abmahnung von Nintendo wegen R4-Karten – Was Betroffene jetzt wissen müssen

Wer von Nintendo wegen einer R4-Karte oder einer ähnlichen Flashkarte abgemahnt wird, steht plötzlich vor einem rechtlichen und finanziellen Problem. Diese Karten umgehen den Kopierschutz der Nintendo-Konsolen und ermöglichen das Abspielen von Raubkopien. Damit verletzen sie in der Regel Urheberrechte und Markenrechte – und das kann teuer werden.

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz unterstützen wir Sie dabei, die Abmahnung zu prüfen, überhöhte Forderungen abzuwehren und Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

1. Hintergrund der Nintendo-Abmahnungen

Nintendo ist bekannt dafür, Urheberrechte und technische Schutzmaßnahmen kompromisslos zu verteidigen. In den vergangenen Monaten häufen sich Abmahnungen, die von der Kanzlei NORDEMANN aus Berlin im Auftrag der Nintendo Co., Ltd., 11-1 Hokotate-cho Kamitoba Minami-ku, Kyoto, Japan, ausgesprochen werden.

Kernvorwurf: Das Anbieten, Bewerben oder Verkaufen sogenannter R4-Karten. Dabei handelt es sich um spezielle Speicherkarten-Adapter, die in der Lage sind, den Kopierschutz von Nintendo-Konsolen (z. B. Nintendo DS, Nintendo 3DS) zu umgehen.

Über diese Karten lassen sich – oft über das Internet heruntergeladene – nicht lizenzierte Kopien von Spielen starten. Betroffen sind auch aktuelle Titel wie:

  • Super Mario Party

  • The Legend of Zelda: Breath of the Wild

  • Pikmin 4

  • und viele weitere Spiele aus dem Nintendo-Portfolio.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (§ 95a UrhG) verbietet es, wirksame technische Schutzmaßnahmen zu umgehen oder Geräte dafür anzubieten. Wer dennoch entsprechende Hardware vertreibt, riskiert zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und unter Umständen sogar strafrechtliche Ermittlungen.

Warum R4-Karten rechtlich so problematisch sind

  • Sie umgehen bewusst den Nintendo-Kopierschutz.

  • Sie dienen primär dazu, Raubkopien lauffähig zu machen.

  • Schon das Anbieten oder Bewerben solcher Geräte ist verboten, selbst wenn der Käufer damit theoretisch legale Zwecke verfolgen könnte.

  • Die Rechtsprechung stellt klar, dass der Verkauf solcher Umgehungshilfen einen Eingriff in die urheberrechtlichen Schutzmechanismen darstellt.

  • Zusätzlich ist der Verkauf strafrechtlich relevant (§ 108b UrhG) und kann im schlimmsten Fall zu einer Anklage führen.

Kurz gesagt: Der Besitz mag für den Privatgebrauch nicht automatisch strafbar sein – der Vertrieb ist es in den meisten Fällen sehr wohl.


2. Typische Forderungen in einer Nintendo-Abmahnung

In den aktuellen Abmahnschreiben fordert die Kanzlei NORDEMANN unter anderem:

  1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    – meist sehr weit gefasst, mit empfindlicher Vertragsstrafe für jeden künftigen Verstoß.

  2. Auskunft über Verkaufszahlen und Bezugsquellen
    – damit Nintendo mögliche Schadensersatzansprüche beziffern kann.

  3. Herausgabe der vorhandenen R4-Karten
    – zum Zweck der Vernichtung.

  4. Zahlung hoher Kosten
    – Anwaltskosten in Höhe von 8.535,39 € zzgl. 19 % MwSt., berechnet aus einem Gegenstandswert von 1.000.000 €.
    → Zusätzlich wird Schadensersatz gefordert, dessen Höhe im Einzelfall variieren kann.


3. Risiken, wenn Sie nicht reagieren

Wer die gesetzten Fristen ignoriert, riskiert ein gerichtliches Verfahren. Angesichts des hohen Streitwerts drohen Prozesskosten von bis zu 50.000 € allein in der ersten Instanz.

Nintendo und die beauftragte Kanzlei verfolgen diese Fälle konsequent – auch um ein deutliches Signal an andere Händler zu senden. Dazu kommt: Der Verkauf von R4-Karten kann strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen, was die Angelegenheit erheblich verschärft.


4. Sofortmaßnahmen für Abgemahnte

  • Fristen einhalten – sonst drohen einstweilige Verfügung oder Klage.

  • Keine vorschnellen Unterschriften – die beigefügte Unterlassungserklärung ist oft zu weit gefasst und kann Sie unnötig lange binden.

  • Nicht eigenmächtig zahlen – erst prüfen, ob und in welcher Höhe überhaupt Ansprüche bestehen.

  • Fachanwalt einschalten – am besten mit Erfahrung im Urheberrecht und in der Abwehr von Abmahnungen großer Markeninhaber.


5. Unsere Unterstützung für Sie

Wir vertreten bundesweit Mandanten, die eine Abmahnung von Nintendo erhalten haben – zum transparenten Festpreis und mit klarer Strategie.

Unser Service:

    • Prüfung der Abmahnung auf formale und inhaltliche Fehler

    • Anpassung oder Ablehnung der Unterlassungserklärung

    • Verhandlung mit Nintendo-Anwälten über die Höhe der Forderungen

    • Minimierung des finanziellen Schadens

    • Einschätzung strafrechtlicher Risiken

Schicken Sie uns die Abmahnung einfach per E-Mail oder über unser Kontaktformular zu. So können wir uns optimal vorbereiten und Ihnen eine schnelle Einschätzung geben.


FAQ zu Nintendo-Abmahnungen wegen R4-Karten

Was sind R4-Karten?
R4-Karten sind Adapter für Nintendo-Konsolen wie den DS oder 3DS. Sie ermöglichen es, den Kopierschutz zu umgehen und Spiele von einer Speicherkarte zu starten – oft handelt es sich dabei um Raubkopien.

Ist der Besitz von R4-Karten verboten?
Der reine Besitz ist für Privatpersonen nicht automatisch strafbar. Der Vertrieb, das Bewerben oder Verkaufen ist jedoch nach § 95a UrhG verboten.

Warum ist der Verkauf strafbar?
Weil er eine gezielte Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ermöglicht und somit gegen Urheberrecht verstößt (§ 108b UrhG).

Wie hoch sind die Forderungen in einer Nintendo-Abmahnung?
Die Anwaltskosten liegen bei 8.535,39 € zzgl. MwSt. aus einem Gegenstandswert von 1.000.000 €. Hinzu kommt oft Schadensersatz.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Es drohen einstweilige Verfügungen oder Klagen mit Prozesskosten von bis zu 50.000 € allein in der ersten Instanz. Außerdem steigt die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung.

Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, nicht ungeprüft. Sie ist oft zu weit gefasst und kann Sie unnötig lange binden.

Kann Nintendo wirklich Privatpersonen abmahnen?
Ja. Auch private Verkäufer auf Plattformen wie eBay wurden bereits abgemahnt. Das Urheberrecht kennt, anders als z.B. das Markenrecht oder Wettbewerbsrecht, keine Beschränkung auf gewerbliches Handeln.

Kann ich die Forderung reduzieren?
Ja, in vielen Fällen lassen sich sowohl der Zahlungsbetrag als auch der Inhalt der Unterlassungserklärung verhandeln – mit fachanwaltlicher Hilfe.


infografik abmahnung webp


marken medien meyen
Rechtsanwalt Robert Meyen
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
📧 kanzlei@marken.legal
📞 02131 / 4051650

Verwandte Beiträge

de_DEDeutsch
Nach oben scrollen