Alles zur Markenrecht-Abmahnung von Rolex SA durch Loschelder Rechtsanwälte
Hintergrund der Abmahnung
Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Rolex SA, Rue Francois-Dussaud 3-5-7, 1211 Genf 26, Schweiz, vertreten durch die Kanzlei Loschelder Rechtsanwälte, Köln, vor.
Grundlage der Abmahnung ist der Vorwurf, eine gefälschte Rolex-Uhr nebst Zubehör nach Deutschland eingeführt zu haben. Betroffen ist in diesem Fall eine Privatperson, die über eine chinesische Handelsplattform eine vermeintliche „Rolex-Uhr“ sowie Zubehör („Rolex“-Schachtel, Uhrenbox) bestellt hat. Die Lieferung wurde durch den deutschen Zoll gestoppt.
Die Rechtsanwälte von Loschelder begründen die Abmahnung mit dem Schutz der Marke ROLEX und des Logos (Rolex-Krone). Eine Prüfung der beschlagnahmten Waren durch die Zollbehörden ergab, dass es sich um Fälschungen handelt. Diese würden gegen das Markenrecht der Rolex SA verstoßen.
Die Rolle der Zollbehörden bei Markenrechtsverletzungen
Die Aussetzung der Überlassung (AdÜ) durch den Zoll spielt eine zentrale Rolle. Sobald ein Verdacht auf Markenrechtsverletzungen besteht – etwa durch Produktfälschungen – können Zollbehörden die Waren vorübergehend beschlagnahmen. Diese sogenannte Grenzbeschlagnahme dient dem Schutz von geistigem Eigentum und ist ein effektives Mittel, um Markenpiraterie einzudämmen. Im vorliegenden Fall wurde die „Rolex“-Uhr am Flughafen Köln/Bonn aufgehalten.
Eine solche Grenzbeschlagnahme läuft in der Regel nach festgelegten Prozessen ab:
- Verdachtsmeldung: Der Zoll identifiziert Waren, die möglicherweise gefälscht sind, z. B. aufgrund auffälliger Verpackungen oder fehlender Authentizitätsnachweise.
- Mitteilung an den Markeninhaber: Der Rechteinhaber wird informiert und kann die Waren begutachten lassen.
- Prüfung durch den Markeninhaber: Hier wird festgestellt, ob die Ware tatsächlich gegen Schutzrechte verstößt.
- Maßnahmen: Bei Bestätigung einer Verletzung werden die Waren einbehalten und möglicherweise vernichtet.
Forderungen der Loschelder Rechtsanwälte im Namen von Rolex SA
Die Abmahnung der Rolex SA beinhaltet umfangreiche Forderungen, die für den Empfänger weitreichende Konsequenzen haben können. Im Detail umfassen diese:
- Unterlassung: Der Abgemahnte soll sich verpflichten, zukünftig keine Waren mit der Marke „Rolex“ oder dem Logo der Rolex-Krone anzubieten, zu importieren, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen. Dies gilt insbesondere für Produkte, die ohne Zustimmung der Rolex SA im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht wurden.
- Auskunftserteilung: Der Empfänger der Abmahnung muss detaillierte Informationen über die Herkunft und den Umfang der gehandelten Waren offenlegen. Dazu gehören auch Angaben zu Lieferanten und möglichen Abnehmern.
- Einwilligung zur Vernichtung: Die beschlagnahmten Waren sollen auf Kosten des Abgemahnten vernichtet werden. Dies ist ein gängiger Schritt, um gefälschte Produkte dauerhaft aus dem Verkehr zu ziehen.
- Schadenersatz: Der Abgemahnte wird zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet. Die Höhe wird in der Regel auf Basis des entstandenen wirtschaftlichen Schadens der Marke Rolex berechnet.
- Kostenerstattung: Zusätzlich müssen die Kosten der Rechtsanwälte von Loschelder getragen werden. Diese können sich schnell auf mehrere tausend Euro belaufen.
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: Diese bindet den Empfänger lebenslang an die Forderungen der Rolex SA. Bei Verstoß drohen empfindliche Vertragsstrafen.
Warum auch Privatpersonen betroffen sind
Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass nur Unternehmen oder gewerbliche Händler von markenrechtlichen Abmahnungen betroffen sind. Tatsächlich können auch Privatpersonen ins Visier der Rechteinhaber geraten. Besonders riskant sind hierbei Bestellungen über Plattformen wie Wish, AliExpress oder andere internationale Handelsplattformen, die häufig nicht ausreichende Prüfmechanismen haben.
Auch einmalige Fälle, wie der Kauf eines Einzelstücks, können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Kostenrisiko: Hohe Streitwerte in markenrechtlichen Verfahren können dazu führen, dass selbst geringfügige Verstöße schnell zu Forderungen im fünfstelligen Bereich führen.
- Langfristige Bindung: Die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet den Empfänger lebenslang, die festgelegten Vorgaben einzuhalten.
- Reputationsverlust: Selbst für Privatpersonen kann die Offenlegung eines solchen Vorfalls unangenehme Auswirkungen haben.
Was tun bei einer Abmahnung von Rolex SA?
- Fristen einhalten: Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Fristen. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, da dies zu weiteren rechtlichen Schritten führen kann.
- Keine voreiligen Schritte: Geben Sie keinesfalls ohne juristische Beratung eine Unterlassungserklärung ab. Standardtexte der Abmahnanwälte sind oft weitreichender, als gesetzlich erforderlich.
- Anwaltliche Hilfe suchen: Ein erfahrener Anwalt für Markenrecht kann die Rechtmäßigkeit der Forderungen prüfen und diese gegebenenfalls abwehren oder abmildern.
Warum anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
Unsere Kanzlei ist auf Markenrecht spezialisiert und hat umfassende Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Forderungen, entwickeln Verhandlungsstrategien und minimieren das Kostenrisiko für unsere Mandanten. Fehlerhafte oder unüberlegte Reaktionen auf eine Abmahnung können die Situation verschärfen und zu unnötigen Verpflichtungen führen.
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