Die 5 größten Fehler bei der Markenanmeldung – und wie Sie sie vermeiden
Wer eine Marke anmelden möchte, legt den Grundstein für den langfristigen Schutz seines Unternehmensauftritts. Doch gerade in der Anfangsphase werden häufig schwerwiegende Fehler gemacht, die nicht nur Geld kosten, sondern im schlimmsten Fall zur Löschung der Marke oder zu kostspieligen Abmahnungen führen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche fünf Fehler bei der Markenanmeldung am häufigsten sind – und wie Sie sie vermeiden.
Was sind die größten und häufigsten Fehler bei der Markenanmeldung?
Die fünf größten Fehler bei der Markenanmeldung sind: (1) unzureichende Markenrecherche, (2) Wahl einer nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung, (3) falsche oder zu enge Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, (4) Eigenanmeldung ohne juristische Begleitung und (5) unzureichende Markennutzung nach der Eintragung. Wer diese Punkte beachtet, sichert sich wirksamen Markenschutz und vermeidet Abmahnungen oder Löschungsverfahren.
1. Fehler: Keine oder unzureichende Markenrecherche
Warum ist die Markenrecherche so entscheidend?
Viele Gründer und Unternehmen wählen einen vermeintlich einzigartigen Namen und melden ihn als Marke an – ohne vorher zu prüfen, ob es identische oder ähnliche Marken bereits gibt. Das kann fatale Folgen haben: Denn wenn Ihre Marke mit einer älteren verwechselt werden kann, droht eine Abmahnung wegen Markenverletzung oder ein Widerspruch gegen die Markenanmeldung.
Was bedeutet „ähnlich“?
Markenrechtlich ist nicht nur die Identität, sondern auch die klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit relevant. Auch ähnliche Logos oder Slogans können rechtlich problematisch sein, wenn sie in verwandten Branchen verwendet werden. Sind sich Marken insgesamt zu ähnlich, spricht man von Verwechslungsgefahr.
Was ist zu tun?
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Professionelle Markenrecherche vor der Anmeldung (DPMA, EUIPO, WIPO)
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Ähnlichkeitsrecherche inkl. Wortbestandteile, Schreibweisen, Branchenabgleich
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Domain- und Firmennamensrecherche ergänzen
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Ggf. Einschätzung eines Fachanwalts einholen
2. Fehler: Ungeeignete oder nicht schutzfähige Marke wählen
Was ist überhaupt schutzfähig?
Nicht jede Bezeichnung kann als Marke eingetragen werden. Das Markengesetz verlangt, dass die Marke unterscheidungskräftig ist und nicht ausschließlich beschreibend für die Waren oder Dienstleistungen wirkt.
Häufige Probleme:
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Beschreibende Begriffe wie „Autohandel Frankfurt“ oder „Günstige Mode“ werden regelmäßig abgelehnt.
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Auch bloß anpreisende Wörter wie „super“, „mega“, „top“ oder „best“ sind rein werbend und ohne unterscheidungskräftigen Charakter – sie werden regelmäßig zurückgewiesen.
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Allgemeine Gattungsbegriffe oder Werbeslogans wie „Top Qualität“ gelten ebenfalls als nicht unterscheidungskräftig.
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Irreführende Marken (z. B. „Veganer Käse“ für ein Milchprodukt) können abgelehnt werden.
Was ist zu tun?
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Wählen Sie fantasievolle oder kreative Namen (z. B. „Zalando“, „Frosch“, „Nivea“)
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Vermeiden Sie rein beschreibende oder anpreisende Begriffe
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Prüfen Sie Schutzfähigkeit durch einen Fachanwalt für Markenrecht
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Denken Sie auch an die internationale Schutzfähigkeit, wenn Export geplant ist
3. Fehler: Falsche oder zu enge Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse
Warum ist die Nizza-Klassifikation so wichtig?
Bei jeder Markenanmeldung muss genau angegeben werden, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke gelten soll – das sogenannte Klassifikationsverzeichnis. Diese Angaben bestimmen den Schutzumfang Ihrer Marke.
Häufige Fehler:
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Zu enge Formulierungen (z. B. nur „Schuhe“ statt „Bekleidung, Schuhe, Accessoires“)
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Unklare Begriffe oder unübliche Formulierungen
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Wichtige Klassen vergessen, etwa:
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Klasse 35 für Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren verschiedenster Art – ein typischer Fehler im Onlinehandel!
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Klasse 41 für Schulungen
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Klasse 9 für Software
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Folge: Kein Schutz für zentrale Geschäftsbereiche!
Wenn Sie später feststellen, dass Ihre Marke z. B. nicht für „Online-Kurse“ oder „Software-Downloads“ geschützt ist, müssen Sie eine neue Marke anmelden – rückwirkender Schutz ist nicht möglich.
Was ist zu tun?
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Frühzeitig überlegen: Was will ich jetzt und in Zukunft unter der Marke anbieten?
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Die richtigen Klassen wählen
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Rechtskonforme Formulierungen nutzen
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Bei Unsicherheiten: anwaltliche Hilfe bei der Klasseneinteilung
4. Fehler: Selbstanmeldung ohne juristische Prüfung
Warum das eine riskante Sparmaßnahme ist
Zwar kann jeder selbst eine Marke beim DPMA oder EUIPO anmelden – viele glauben daher, sie könnten sich die Anwaltskosten sparen. Doch die Praxis zeigt: Fehler bei der Anmeldung sind teuer.
Beispiele aus der Praxis:
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Eine zu allgemeine oder zu enge Klassifizierung führt zu Schutzlücken
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Die Marke wird nicht eingetragen, weil sie beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig ist
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Eine ältere Marke wird verletzt – es drohen Abmahnkosten im vierstelligen Bereich
Warum ein Fachanwalt sich lohnt
Ein spezialisierter Markenanwalt kann:
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die Schutzfähigkeit bewerten
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eine fundierte Recherche durchführen
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das Verzeichnis optimal formulieren
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bei internationalen Markenstrategien beraten
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auf Wunsch die Anmeldung übernehmen
Kosten-Nutzen-Verhältnis
Die Kosten für einen Anwalt sind meist geringer als die Folgekosten eines Fehlers – ganz zu schweigen von Imageschäden, Domainverlust oder gerichtlichen Auseinandersetzungen.
5. Fehler: Marke nicht richtig benutzen (Nutzungspflicht)
Was viele vergessen: Marken müssen genutzt werden
Eine eingetragene Marke ist nur dann geschützt, wenn sie ernsthaft genutzt wird. Nach Ablauf einer Schonfrist von 5 Jahren kann jeder Dritte die Löschung wegen Nichtbenutzung beantragen.
Häufige Fehler:
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Marke wird nur intern verwendet, nicht im Außenauftritt
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Benutzung in abweichender Form (z. B. nur als Logo, nicht als Wort)
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Marke ist zwar sichtbar, aber nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen
Auch „die Großen“ trifft es: Praktiker & Otto
Selbst bekannte Unternehmen verlieren Marken wegen Nichtbenutzung. Ein prominentes Beispiel:
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Otto und Praktiker hatten zahlreiche Marken angemeldet, z. B. für „Möbel“, „Kleidung“, „Elektrogeräte“ etc.
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Tatsächlich nutzten sie die Marken nur für Einzelhandelsdienstleistungen
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Die Marken wurden gelöscht, weil kein Produkt selbst den Markennamen trug
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Fazit: Eintrag allein genügt nicht – die Marke muss produktbezogen genutzt werden
Was ist zu tun?
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Marke von Anfang an öffentlich verwenden (Website, Verpackung, Werbung)
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Kennzeichenfunktion sicherstellen (nicht nur als Deko oder Firmenbestandteil)
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Belege für die Nutzung sammeln (z. B. Rechnungen, Werbemittel, Screenshots)
Tipp: Wenn Sie später gegen einen Verletzer vorgehen wollen, müssen Sie die Nutzung im Ernstfall nachweisen können!
Häufige Fragen zur Markenanmeldung (FAQ)
Wie viel kostet eine Markenanmeldung beim DPMA in Deutschland?
Die Grundgebühr beim DPMA beträgt 300 € (inkl. drei Klassen) bei Online-Anmeldung. Zusätzliche Klassen kosten 100 € pro Stück. Hinzu kommen ggf. Anwaltskosten, wenn Sie sich begleiten lassen.
Was kostet eine europäische Markenanmeldung beim EUIPO?
Für eine Unionsmarke (EU-Marke) betragen die Kosten beim EUIPO:
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850 € für die erste Klasse
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50 € für die zweite Klasse
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150 € für jede weitere Klasse
Diese schützt Ihre Marke in allen 27 EU-Mitgliedstaaten.
Wie lange dauert die Eintragung?
In der Regel 3–6 Monate, wenn keine Beanstandungen oder Widersprüche eingelegt werden.
Ist eine Wortmarke besser als eine Bildmarke?
Wortmarken bieten den breitesten Schutz, da sie unabhängig vom Design gelten. Bildmarken sind meist sinnvoll, wenn das Logo eine zentrale Rolle spielt.
Muss ich eine Marke europaweit oder international anmelden?
Das hängt von Ihrem Geschäftsmodell ab. Wenn Sie auch im EU-Ausland aktiv sind oder es planen, kann eine Unionsmarke (EUIPO) sinnvoll und vor allem günstiger sein.
Für weltweiten Schutz kommt das Madrider System in Betracht – eine internationale Erstreckung der Basismarke auf weitere Länder. Zuständig ist hier die WIPO in Genf.








