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Eingetragene Marken als Vermögensgegenstand bei Scheidungen im Zugewinnausgleich

Markenrecht Marke Scheidung Zugewinnausgleich

Marken als Vermögenswerte bei der Scheidung im der Zugewinngemeinschaft – was Sie wissen sollten


Gastbeitrag von Rechtsanwalt Manuel Kruppe


1. Marken als wirtschaftlich wertvolle Vermögensgegenstände

Marken – ob eingetragen oder durch Benutzung entstanden – sind nicht nur rechtlich geschützt, sondern auch wirtschaftlich relevant. Sie können beträchtliche Werte darstellen, etwa durch ihren Ruf, ihre Bekanntheit oder durch Einnahmen aus Lizenzverträgen. Als sogenannte immaterielle Vermögenswerte gehören Marken daher grundsätzlich zum Vermögen eines Ehegatten.

Typische Formen von markenrechtlich relevanten Vermögenspositionen:

  • Eingetragene Marken (z. B. beim DPMA, EUIPO oder WIPO)

  • Namensrechte an Unternehmen

  • Unternehmenskennzeichen und geschäftliche Bezeichnungen

  • Lizenzeinnahmen aus der Markennutzung


2. Warum Marken im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden

Leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt ihr Vermögen zwar getrennt – doch am Ende der Ehe erfolgt ein Ausgleich: Derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, muss die Hälfte dieses Zugewinns an den anderen abgeben.

Marken werden dann berücksichtigt, wenn:

  • sie während der Ehe geschaffen oder erworben wurden,

  • sie im Laufe der Ehe an Wert gewonnen haben oder

  • sie Erträge eingebracht haben, etwa durch Lizenzierungen oder Veräußerungen.

Auch wenn nur einer der Ehegatten Inhaber der Marke ist, kann die Wertsteigerung während der Ehe zu einem Ausgleichsanspruch führen.


3. Wie funktioniert der Zugewinnausgleich konkret?

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden folgende Schritte vorgenommen:

  1. Anfangsvermögen: Vermögen bei Eheschließung

  2. Endvermögen: Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags

  3. Zugewinn: Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen

Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte des Überschusses auszahlen – auch dann, wenn der Vermögenszuwachs auf immateriellen Werten wie einer Marke beruht.


4. Bewertung von Marken in der Scheidung

Da Marken keine klassischen Wirtschaftsgüter sind, ist ihre Bewertung besonders anspruchsvoll. Eine sachverständige Wertermittlung ist in den meisten Fällen unerlässlich. Bewertet werden u. a.:

  • Bekanntheit und Marktstellung der Marke

  • Erträge aus Nutzung oder Lizenzierung

  • Zukünftiges Marktpotenzial

  • Investitionen in Aufbau und Pflege der Marke

Stichtag für die Bewertung ist regelmäßig der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.


5. Wer bekommt die Marke nach der Scheidung?

Grundsätzlich bleibt die Marke im Eigentum des eingetragenen Inhabers – eine direkte Aufteilung der Marke erfolgt nicht. Der nicht-inhabende Ehegatte erhält keinen Anteil an der Marke selbst, sondern lediglich einen finanziellen Ausgleich über den Zugewinnausgleich.

Sonderfall gemeinsame Nutzung:
Haben beide Ehegatten gemeinsam an der Marke gearbeitet oder sie wirtschaftlich genutzt (z. B. im Rahmen eines Familienbetriebs), können weitergehende Ansprüche oder sogar eine Miteigentümerschaft bestehen. Hier sind genaue vertragliche und tatsächliche Umstände entscheidend.

Tipp: Das Zugewinnausgleichsverfahren kann auch noch bis zu drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung isoliert durchgeführt werden.


6. Was sollten Ehegatten konkret tun?

Für Markeninhaber:

  • Dokumentieren Sie die Entstehung und Entwicklung der Marke.

  • Halten Sie alle Verträge, Investitionen und Lizenzeinnahmen sorgfältig fest.

  • Lassen Sie frühzeitig den Wert der Marke schätzen.

Für nicht-inhabende Ehegatten:

  • Sichern Sie Beweise für Ihre Mitwirkung (z. B. Mitarbeit im Geschäft, Markenpflege).

  • Verlangen Sie Auskunft über die wirtschaftliche Nutzung der Marke.

  • Bestehen Sie auf eine sachverständige Bewertung.


Fazit: Marken und Zugewinnausgleich – unterschätzt, aber entscheidend

Markenrechte können im Scheidungsfall erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Ob Unternehmer, Kreative oder Selbstständige: Wer die Bewertung seiner Marke nicht dem Zufall überlässt, schützt sein Vermögen – oder sichert sich berechtigte Ausgleichsansprüche.

Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre Marke nicht zur Streitfrage wird, sondern gezielt in die Vermögensregelung einfließt.


Über den Autor:
Rechtsanwalt Manuel Kruppe ist spezialisiert auf Familienrecht und Experte bei Vermögensaufteilungen im Rahmen von Scheidungen. Seine modern ausgerichtete Kanzlei führt Ehescheidungen unkompliziert bundesweit und ohne Kanzleibesuch durch. Mehr unter www.jetzt-scheiden-lassen.de

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