In Deutschland haben sowohl der Rätselmacher Stefan Heine als auch die „New York Times“ die Markenrechte an dem beliebten Onlinespiel Wordle. Doch der Versuch der US-Zeitung, ihre Rechte vor dem Landgericht Hamburg durchzusetzen, scheiterte. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Regelungen des Markenrechts und die Herausforderungen, die mit gleichzeitigen Anmeldungen und dem Vorwurf der bösgläubigen Anmeldung verbunden sind.
Im Markenrecht gilt der strenge Prioritätsgrundsatz. Das bedeutet, dass ältere Marken sich gegen jüngere Marken durchsetzen. Besonders interessant ist, dass bei taggleichen Anmeldungen beide Marken den gleichen Zeitrang haben, ohne Unterscheidung nach der Uhrzeit. Die Beweislast bei bösgläubigen Anmeldungen liegt vollständig beim Kläger, was in der Praxis oft schwer zu beweisen ist, wenn die beteiligten Parteien zuvor keinen Kontakt hatten.
Das Wichtigste zum Markenrechtsstreit um Wordle in Kürze
- Ältere Marke gewinnt: Grundsätzlich gewinnt im Markenrecht die ältere Marke aufgrund des Prioritätsgrundsatzes.
- Gleicher Zeitrang: Bei taggleichen Anmeldungen wird nicht nach Uhrzeit unterschieden; beide Marken haben denselben Zeitrang.
- Beweislast bei bösgläubiger Anmeldung: Der Kläger muss beweisen, dass der Beklagte seine Marke bösgläubig angemeldet hat. Das gelingt selten, wenn die Parteien keine gemeinsame Vorgeschichte haben.
Entscheidung des LG Hamburg
Im Fall Wordle entschied das Landgericht Hamburg, dass die New York Times Company keine prioritätsbesseren Rechte an Wordle hat. Beide Parteien, Stefan Heine und die US-Zeitung, hatten die deutschen Markenrechte am selben Tag, dem 1. Februar 2022, gesichert. Daher konnten sie keine Ansprüche gegeneinander geltend machen.
Prioritätsgrundsatz und gleiche Zeitrangfolge
Der Prioritätsgrundsatz besagt, dass die ältere Marke gegenüber einer später angemeldeten Marke Vorrang hat. Da jedoch beide Anmeldungen am gleichen Tag erfolgten, wurde keine Unterscheidung nach der Uhrzeit vorgenommen. Das Gericht entschied daher, dass beide Marken denselben Zeitrang haben, was bedeutet, dass keiner der beiden Parteien bevorzugte Rechte zustehen.
Bösgläubige Anmeldung
Die New York Times hatte behauptet, Heine habe seine Marke in böser Absicht angemeldet, um die US-Konkurrenz vom deutschen Markt fernzuhalten. Das Gericht sah jedoch keine ausreichenden Beweise für diese Behauptung. Da die Beweislast beim Kläger liegt, musste das Gericht die Klage abweisen.
Fortbestand der Markenrechte
Sowohl der Verlag der New York Times als auch Stefan Heine dürfen in Deutschland weiterhin Worträtsel unter der Bezeichnung Wordle anbieten. Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, da die New York Times die Möglichkeit hat, Berufung einzulegen. Wir gehen davon aus, dass die US-Zeitung versuchen wird, in zweiter Instanz das Hanseatische OLG Hamburg zu überzeugen.
Millionen Nutzerinnen und Nutzer
Die US-Zeitung hatte die Rechte an dem Buchstabenrätsel vom Erfinder Josh Wardle für 1,2 Millionen US-Dollar erworben. Das Spiel, das 2021 erfunden wurde und auf einer privaten Internetseite kostenlos zur Verfügung stand, hat schnell an Beliebtheit gewonnen. Heute ist Wordle ein weltweiter Erfolg und wird täglich von Millionen Menschen gespielt.
Bei Wordle haben Nutzerinnen und Nutzer sechs Versuche, ein Wort mit fünf Buchstaben zu erraten. Nach jedem Versuch gibt es Farbhinweise: Richtig platzierte Buchstaben werden grün, nicht vorkommende Buchstaben grau und falsch platzierte Buchstaben gelb markiert.
Fazit
Der Markenstreit um Wordle zeigt die Bedeutung der Prioritätsregeln im Markenrecht und die Schwierigkeiten, die mit der Beweislast bei bösgläubigen Anmeldungen verbunden sind. Beide Parteien haben derzeit gleiche Rechte an der Marke in Deutschland, aber der Ausgang des Falls bleibt spannend, da eine Berufung möglich ist.
FAQs
Was bedeutet der Prioritätsgrundsatz im Markenrecht?
Der Prioritätsgrundsatz besagt, dass die ältere Marke Vorrang gegenüber einer später angemeldeten Marke hat.
Wie wird bei taggleichen Anmeldungen entschieden?
Bei taggleichen Anmeldungen wird nicht nach Uhrzeit unterschieden; beide Marken haben denselben Zeitrang.
Wie schwer ist es, eine bösgläubige Anmeldung zu beweisen?
Es ist sehr schwer zu beweisen, da die volle Beweislast beim Kläger liegt. In der Vergangenheit haben die Gerichte Bösgläubigkeit nur dann angenommen, wenn die Parteien vorher Geschäftspartner waren und die Marke erkennbar nur angemeldet wurde, um den ehemaligen Partner zu behindern.