Die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Marke „NPD“
Die rechtsextreme Partei „Die Heimat“, Nachfolgerin der inzwischen verbotenen Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), hat vor dem Bundespatentgericht (BPatG) eine juristische Niederlage erlitten. Das Gericht entschied, dass der Versuch der Partei, ihre ehemalige Bezeichnung „NPD“ als Wortmarke eintragen zu lassen, rechtswidrig ist. Der Grund: Die Marke verstößt gegen die guten Sitten und ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Markengesetzes (MarkenG) von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Entscheidung wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2024 (Az. 28 W (pat) 54/22) getroffen und unterstreicht einmal mehr, dass das grundgesetzlich geschützte Parteienprivileg nicht grenzenlos ist.
Der Hintergrund: Antrag beim DPMA und Ablehnung
Im April 2022 hatte „Die Heimat“ versucht, die Abkürzung „NPD“ – einst Synonym für die Nationaldemokratische Partei Deutschlands – beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke eintragen zu lassen. Die Marke sollte umfassend geschützt werden und für zahlreiche Waren- und Dienstleistungsklassen gelten, darunter digitale Medien, Papierwaren, Glas- und Porzellanprodukte, Bekleidung, Spielwaren, Biere, Tabak sowie Werbung und Unterhaltungsproduktionen.
Das DPMA lehnte den Antrag mit Beschluss vom 22. August 2022 ab. Die Behörde argumentierte, dass die Marke gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, da sie die „öffentliche Ordnung oder die guten Sitten“ verletze. Gegen diese Entscheidung legte die Partei Beschwerde ein – ohne Erfolg.
Die Entscheidung des BPatG im Detail
Das Bundespatentgericht bestätigte die Auffassung des DPMA und machte in seiner Begründung deutlich, warum die Marke „NPD“ nicht eintragungsfähig ist. Das Zeichen „NPD“ würde das politische und moralische Empfinden eines erheblichen Teils der Bevölkerung empfindlich verletzen. Dies gelte sowohl für „normal informierte Durchschnittsverbraucher“, die mit Produkten oder Dienstleistungen der Marke in Berührung kommen, als auch für Geschäftskunden und selbst für diejenigen, die dem Zeichen im Alltag zufällig begegnen.
Besonders hervorzuheben ist die Feststellung des Gerichts, dass eine solche Marke nicht nur auf politischer Ebene, sondern auch im alltäglichen Konsumumfeld problematisch wäre. Die Abkürzung „NPD“ ist untrennbar mit den verfassungswidrigen und menschenverachtenden Zielen der ehemaligen Partei verbunden. Eine Eintragung als Marke würde daher die gesellschaftlichen Grundwerte und die öffentliche Ordnung beeinträchtigen.
Parteienprivileg und Markenschutz: Grenzen der Verfassungsordnung
Das Urteil verdeutlicht, dass das grundgesetzliche Parteienprivileg zwar die Gründung und Aktivitäten von Parteien schützt, jedoch nicht dazu dient, verfassungsfeindlichen Organisationen oder deren Symbolen einen uneingeschränkten Zugang zu Schutzrechten zu gewähren. Die Eintragung einer Marke wie „NPD“ könnte als Legitimierung oder Normalisierung verfassungswidriger Ideologien wahrgenommen werden – ein Ergebnis, das der Rechtsordnung widerspricht.
Fazit
Das Bundespatentgericht hat mit seiner Entscheidung ein klares Zeichen gegen die Verbreitung rechtsextremer Ideologien gesetzt. Der Versuch, die Abkürzung „NPD“ als Marke zu schützen, scheiterte an den Grundwerten der gesellschaftlichen Ordnung und den rechtlichen Schranken des Markengesetzes. Damit wird unterstrichen, dass das Recht auf Markenschutz nicht über den Prinzipien von Menschenwürde und Demokratie steht. Die Entscheidung des BPatG sendet eine deutliche Botschaft: Symbolen und Begriffen, die für menschenverachtende Ideologien stehen, darf kein Raum im geschäftlichen und gesellschaftlichen Umfeld eingeräumt werden.