Der Verfasser dieses Blogs ist selbst leidenschatlicher Neusser Schütze – und selbst wenn der Jagdspruch „Horrido“ nicht der Wahlspruch seines Vereins ist, kennt er ihn aus anderen Vereinen nur zu gut. Ein Gruß geht raus an das Neusser Jägerkorps!
Ein Unternehmen aus Werl wurde angewiesen, seine Kleidungsartikel mit dem traditionellen Jagdspruch „Horrido!“ nicht weiter zu verkaufen. Der Grund: Eine Anwaltskanzlei verweist auf ein EU-Markenrecht an dem Kennzeichen. Die Geschäftsführerin setzt sich zur Wehr und geht rechtlich dagegen vor.
„Horrido!“ ist unter Jägern ein gängiger Gruß, Hochruf und Trinkspruch, der vor allem während der Schützenfestsaison häufig zu hören und zu lesen ist. Seit mehreren Jahren ist dieser Spruch auch auf T-Shirts, Kappen und Hoodies der KSR-digital UG aus Werl zu finden. Nun erhielt das Unternehmen unerfreuliche Post von einer Anwaltskanzlei. Diese forderte das Unternehmen auf, den Verkauf dieser Artikel einzustellen. Die Alljagd GmbH aus Lippstadt erhebt Anspruch auf den traditionellen Ausruf und verweist auf ihre EU-Marke, die seit Mai dieses Jahres beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) registriert ist. Muss das Unternehmen nachgeben?
Ansprüche aus Markenrecht?
Grundsätzlich kann jeder Inhaber eines Markenrechts den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen mit seiner Marke unterbinden. Die Registrierung einer Marke beim EUIPO verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht, diese Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Die Alljagd GmbH hat „HORRIDO“ als Marke für Bekleidung registriert und kann daher grundsätzlich andere Unternehmen davon abhalten, ihre entsprechenden Waren damit zu kennzeichnen. Eine Verwendung ohne Erlaubnis würde das Markenrecht der Alljagd GmbH verletzen und könnte zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
Allerdings gilt dies nur, wenn die Marke tatsächlich im Sinne des Markengesetzes genutzt wurde und die KSR-digital UG die Verletzung zu vertreten hat. Seit dem Hinweis der Alljagd GmbH auf die EU-Marke müsste man nun allerdings von einem Vertretenmüssen ausgehen.
Geschäftsführerin lässt Gegenschreiben verfassen
Die Geschäftsführerin Laura Kerkhoff akzeptiert dies jedoch nicht. Sie lässt von ihrem Rechtsbeistand ein Gegenschreiben verfassen. Wie genau das Team von Kerkhoff argumentiert, ist nicht bekannt. Eine sorgfältige Prüfung ist jedoch sinnvoll, da es im Markenrecht oft auf Details ankommt.
Die entscheidende Frage ist, ob die Verwendung des Spruchs „markenmäßig“ ist – das heißt, ob der Spruch auf der Ware angebracht wurde, um die eigenen Waren von denen anderer zu unterscheiden und auf deren Herkunft hinzuweisen. „Horrido!“ ist jedoch ein traditionell hergebrachter Ausruf und wird in der Regel nicht wie ein Markenname verstanden, der bestimmte Artikel auszeichnet. Wenn der Spruch großflächig auf Kleidungsstücken gedruckt ist, dient dies weniger der markenrechtlichen Unterscheidung als vielmehr der Zelebrierung der Schützenkultur oder des Jagdwesens. Wir gehen daher davon aus, dass Frau Kerkhoff in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung sehrgute Chancen hat.
Wie das Verfahren weitergeht, bleibt abzuwarten. Vorerst wird es auf den Shirts des Werler Unternehmens jedenfalls weiterhin „Horrido!“ heißen.