BGH-Urteil: Keine Urheberrechtsverletzung bei der Nutzung von Fototapeten im Internet

Mehrere BGH-Urteile zur Nutzung von Fototapeten im Internet (BGH, Urteile vom 11.09.2024, I ZR 139/23, I ZR 140/23, I ZR 141/23) bringen Klarheit in die Frage, ob durch die Abbildung von Fototapeten in Online-Medien Urheberrechte verletzt werden. Die Klägerin, ein Unternehmen, das Fototapeten vertreibt, erhob in mehreren Fällen Klage, weil sie ihre Urheberrechte durch die Darstellung der Fototapeten in sozialen Netzwerken und auf Websites verletzt sah.

Mehrere Gerichte wiesen diese Ansprüche ab, mit der Begründung, dass eine konkludente Einwilligung des Urhebers vorlag. Dies bedeutet, dass der Urheber mit der Nutzung der Fototapeten und der damit verbundenen öffentlichen Darstellung in Fotos und Videos im Internet einverstanden war, solange keine besonderen Einschränkungen vereinbart wurden. Diese Urteile haben weitreichende Folgen für die Praxis und schaffen Rechtssicherheit für Käufer und Nutzer von Fototapeten.

Überblick

  • Urheberrechtsverletzung Fototapete: Die Abbildung von Fototapeten im Internet verletzt keine Urheberrechte.
  • Konkludente Einwilligung: Der BGH sieht eine stillschweigende Einwilligung des Urhebers bei der üblichen Nutzung vor.
  • Handlungsspielraum für Nutzer: Käufer können Fototapeten ohne rechtliche Bedenken in Online-Inhalten zeigen.
  • Rechte der Urheber: Urheber müssen Einschränkungen für die Nutzung von Fototapete vertraglich festlegen.

Rechtlicher Hintergrund

Schutz von Fotografien nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Fotografien genießen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen besonderen Schutz. Dieser Schutz umfasst unter anderem das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Das bedeutet, dass der Urheber entscheiden kann, ob und wie seine Werke verbreitet und öffentlich dargestellt werden. In Bezug auf Fototapeten kommt es darauf an, ob die darauf abgedruckten Fotografien als Werke der bildenden Kunst anerkannt werden, da diese einen besonders hohen Schutz genießen. Aber auch Schnappschüsse genießen bereits urheberrechtlichen Schutz.

Rechte an Fototapeten als Reproduktion von Fotografien

Fototapeten, die auf der Grundlage von urheberrechtlich geschützten Fotografien erstellt wurden, stellen eine Vervielfältigung des Originals dar. Daraus ergeben sich spezifische Rechte des Urhebers, die es ihm erlauben, zu bestimmen, wie diese Vervielfältigungen genutzt werden. Käufer von Fototapeten erwerben jedoch in der Regel das Recht, diese in ihren Räumlichkeiten anzubringen und zu zeigen. Problematisch wird es, wenn diese Vervielfältigungen in Fotos oder Videos im Internet zu sehen sind, was Gegenstand vieler gerichtlicher Auseinandersetzungen ist.

Konkludente Einwilligung und übliche Nutzungshandlungen

Der Begriff der konkludenten Einwilligung spielt in Urheberrechtsfällen eine zentrale Rolle. Wenn der Urheber einem Käufer eine Fototapete ohne Einschränkungen verkauft, geht der BGH davon aus, dass er in die übliche Nutzung, wie das Anbringen der Tapete und das Abbilden dieser in Fotos oder Videos, stillschweigend eingewilligt hat. Solange der Urheber keine speziellen Bedingungen stellt oder vertragliche Einschränkungen festlegt, dürfen Käufer davon ausgehen, dass sie ihre Fototapeten auch in Online-Medien abbilden dürfen.

Der Fall der Klägerin: Vermarktung von Fototapeten

Die Position der Klägerin

Die Klägerin im Verfahren ist ein Unternehmen, das von einem Berufsfotografen gegründet wurde. Sie vermarktet Fototapeten, die auf den Fotografien des Gründers basieren. Die Klägerin machte geltend, dass die Abbildung dieser Fototapeten in Videos, Fotos und Online-Beiträgen die Urheberrechte des Fotografen verletze, da diese ohne ihre ausdrückliche Erlaubnis erfolgte. Sie beanspruchte Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten von den Beklagten.

Die Nutzung der Fototapeten durch die Beklagten

Die Beklagten in den Verfahren nutzten die Fototapeten auf unterschiedliche Weise: In einem Fall wurde die Tapete in einem privaten Haus angebracht und war in einem Facebook-Video zu sehen. In einem anderen Fall wurde eine Fototapete in einem Tenniscenter auf einer Website abgebildet. Der dritte Fall betraf die Nutzung einer Fototapete in einem Hotel, die auf Werbefotos im Internet zu sehen war. In all diesen Fällen waren die Fototapeten ohne ausdrückliche Erlaubnis der Klägerin online abgebildet worden.

Forderungen der Klägerin: Schadensersatz und Abmahnkosten

Die Klägerin verlangte von den Beklagten nicht nur Schadensersatz, sondern auch die Erstattung der Abmahnkosten. In einem der Verfahren verlangte sie zusätzlich Auskunft über den Umfang der Nutzung der betreffenden Fototapete. Sie argumentierte, dass durch die Abbildung der Fototapeten in den Videos und Fotos ihre Urheberrechte verletzt wurden und dass sie somit Anspruch auf Kompensation habe.

Entscheidungen des Amtsgerichts bzw. Landgerichts und der Oberlandesgerichte

Abweisung der Klagen auf erster Instanz

Das Amtsgericht wies die Klagen der Klägerin in allen drei Verfahren ab. Es kam zu dem Schluss, dass die Nutzung der Fototapeten durch die Beklagten nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Insbesondere sah das Gericht keine Verletzung der Rechte der Klägerin, da eine konkludente Einwilligung des Urhebers vorlag. Diese Einwilligung ergab sich daraus, dass die Fototapeten ohne Einschränkungen verkauft wurden, was den Käufern die Möglichkeit gab, sie auch in ihren Online-Auftritten zu nutzen.

Bestätigung der Urteile in der Berufung

Auch das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidungen des Amtsgerichts. Die Berufungen der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Nutzung der Fototapeten im Rahmen üblicher Nutzungshandlungen lag. Es sei davon auszugehen, dass der Urheber damit rechnen musste, dass seine Werke in solchen Zusammenhängen genutzt würden, insbesondere wenn keine Einschränkungen beim Verkauf vereinbart wurden.

Begründung: Konkludente Einwilligung des Urhebers

Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine konkludente Einwilligung des Urhebers vorlag. Diese ergebe sich aus dem Verkauf der Fototapeten ohne Einschränkungen und der damit verbundenen Erwartung, dass die Käufer die Fototapeten auch in Online-Medien abbilden könnten. Solange der Urheber keine ausdrücklichen Regelungen getroffen hatte, war von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen.

Die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH)

Begründung des BGH zur konkludenten Einwilligung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und betonte, dass eine konkludente Einwilligung des Urhebers vorliegt. Diese Einwilligung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Fototapeten ohne Einschränkungen verkauft wurden und der Urheber somit implizit der üblichen Nutzung zustimmte. Diese Nutzung umfasst auch die Abbildung der Fototapeten in Online-Medien, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.

Die Rolle üblicher Nutzungshandlungen bei Fototapeten

Die übliche Nutzungshandlung spielt in diesem Fall eine zentrale Rolle. Der BGH argumentierte, dass es bei Fototapeten gängige Praxis ist, sie nicht nur in privaten oder gewerblichen Räumen anzubringen, sondern auch Fotos oder Videos dieser Räume online zu veröffentlichen. Da dies eine gängige Praxis ist, kann der Urheber von Fototapeten davon ausgehen, dass seine Werke in dieser Weise genutzt werden.

Ablehnung der Urheberbenennungsansprüche

Der BGH lehnte außerdem die Ansprüche der Klägerin bezüglich der Urheberbenennung ab. Nach § 13 UrhG hat der Urheber zwar grundsätzlich das Recht, als Schöpfer des Werkes genannt zu werden. In diesem Fall entschied der BGH jedoch, dass die Klägerin durch ihr Verhalten auf dieses Recht verzichtet hat. Da die Fototapeten ohne Urhebervermerk verkauft wurden, sei kein Anspruch auf eine Urheberbenennung gegeben.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Auswirkungen für Käufer von Fototapeten

Für Käufer von Fototapeten bringt das Urteil des BGH Rechtssicherheit. Sie können ihre Fototapeten ohne rechtliche Bedenken in Fotos oder Videos abbilden und diese in sozialen Netzwerken oder auf Websites veröffentlichen. Solange keine speziellen vertraglichen Einschränkungen vereinbart wurden, liegt eine konkludente Einwilligung des Urhebers vor.

Bedeutung für Web- und Medienagenturen

Auch für Web- und Medienagenturen hat das Urteil erhebliche Auswirkungen. Sie können Fototapeten, die in den von ihnen gestalteten Räumen angebracht sind, bedenkenlos in Online-Inhalten verwenden. Das Urteil stellt klar, dass auch Dritte, die nicht direkt mit dem Kauf der Fototapete in Verbindung stehen, sich auf die konkludente Einwilligung des Urhebers berufen können.

Handlungsspielraum für Urheber bei der Nutzung ihrer Werke

Für Urheber bedeutet das Urteil, dass sie ihren Handlungsspielraum bei der Vermarktung ihrer Werke klar definieren müssen. Wenn sie Einschränkungen bei der Nutzung ihrer Werke wünschen, sollten diese vertraglich festgehalten werden. Zudem könnte das Anbringen eines Urhebervermerks oder eines Rechtsvorbehalts auf der Fototapete verhindern, dass eine konkludente Einwilligung angenommen wird.

Fazit des BGH-Urteils: Keine Urheberrechtsverletzung durch Fototapeten im Internet

Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass die Abbildung von Fototapeten in Online-Medien keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn keine speziellen Einschränkungen vereinbart wurden. Die konkludente Einwilligung des Urhebers umfasst die übliche Nutzung der Fototapeten, einschließlich der Abbildung in Fotos und Videos im Internet. Für Käufer und Nutzer von Fototapeten schafft dieses Urteil Rechtssicherheit und klärt die Rechtslage bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet.

FAQ zur Nutzung von Fototapete im Internet

Was bedeutet konkludente Einwilligung im Urheberrecht?
Die konkludente Einwilligung ist eine stillschweigende Zustimmung des Urhebers zur Nutzung seines Werkes, die sich aus den Umständen ergibt, zum Beispiel wenn ein Werk ohne Einschränkungen verkauft wird.

Kann ich eine Fototapete in meinen Instagram-Posts zeigen?
Ja, das BGH-Urteil bestätigt, dass die Abbildung einer Fototapete in Online-Inhalten, wie Instagram-Posts, keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Was müssen Urheber tun, um ihre Rechte zu schützen?
Urheber sollten vertragliche Einschränkungen festlegen oder ihre Rechte deutlich durch einen Urhebervermerk auf der Fototapete kenntlich machen, um eine konkludente Einwilligung zu vermeiden.

de_DEDeutsch
Nach oben scrollen