Eine Markenanmeldung ist oft der erste Schritt, um das eigene Unternehmen oder Produkt rechtlich abzusichern und sich auf dem Markt zu etablieren. Doch nicht jede Anmeldung führt automatisch zur Eintragung der Marke ins Markenregister. Häufig begegnen Anmelder sogenannten absoluten Schutzhindernissen. Diese Hindernisse können dazu führen, dass eine Markenanmeldung vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patent- und Markenamt (EUIPO) oder anderen zuständigen Behörden abgelehnt wird.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen erklären, was absolute Schutzhindernisse sind, warum sie existieren und wie Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Markenanmeldung erhöhen können. Dabei gehen wir auch auf typische Stolpersteine ein und geben praktische Tipps, um Ablehnungen zu vermeiden.
Übersicht
- Absolute Schutzhindernisse verhindern die Eintragung einer Marke aufgrund von Mängeln in ihrer Schutzfähigkeit.
- Unterscheidungskraft ist essenziell: Marken, die zu beschreibend oder allgemein gehalten sind, werden abgelehnt.
- Irreführende Angaben oder gesetzeswidrige Inhalte sind häufige Ablehnungsgründe.
- Eine sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Beratung minimieren das Risiko von Ablehnungen erheblich.
Was sind absolute Schutzhindernisse?
Absolute Schutzhindernisse sind gesetzlich festgelegte Gründe, die verhindern, dass eine Marke ins Register eingetragen wird. Anders als relative Schutzhindernisse, die sich auf Konflikte mit älteren Markenrechten beziehen, prüfen absolute Schutzhindernisse die Marke unabhängig von bestehenden Eintragungen. Diese Prüfung stellt sicher, dass Marken für den Wettbewerb frei bleiben und Verbraucher nicht in die Irre führen.
Typische absolute Schutzhindernisse
Absolute Schutzhindernisse sind zentrale Hürden im Markenanmeldeprozess. Sie dienen dem Schutz des öffentlichen Interesses und gewährleisten, dass Marken den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Nachfolgend gehen wir auf die häufigsten Gründe ein, warum Markenanmeldungen abgelehnt werden:
1. Fehlende Unterscheidungskraft
Eine Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wenn eine Marke zu allgemein gehalten ist oder lediglich alltägliche Begriffe verwendet, fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft. Ein Beispiel wäre die Anmeldung des Begriffs „Tisch“ für Möbel – der Begriff beschreibt die Ware, hebt sie jedoch nicht von anderen Möbeln ab. Marken wie „IKEA“ oder „Habitat“ hingegen schaffen durch ihren Fantasiecharakter eine klare Assoziation mit einem bestimmten Unternehmen.
2. Beschreibende Angaben
Zeichen, die direkt beschreiben, was die Ware oder Dienstleistung ausmacht, können nicht monopolisiert werden. Der Schutz solcher Begriffe würde Mitbewerber unverhältnismäßig einschränken. Beispiele sind „Wein aus Italien“ für Weine oder „Frisch und knackig“ für Salate. Das Markenrecht sieht hier vor, dass beschreibende Begriffe für den allgemeinen Sprachgebrauch verfügbar bleiben müssen.
3. Zeichen des allgemeinen Sprachgebrauchs
Marken, die ausschließlich aus Wörtern bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, können nicht eingetragen werden. Beispiel: Der Begriff „Apfel“ könnte nicht für Obst geschützt werden. Diese Regelung dient dazu, die Verwendung gängiger Begriffe nicht zu beschränken.
4. Irreführungspotenzial
Marken, die die Öffentlichkeit in die Irre führen könnten, sind von der Eintragung ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Zeichen, die falsche Erwartungen in Bezug auf Herkunft, Qualität oder Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung wecken. Ein Beispiel wäre eine Marke wie „Bayerischer Honig“, die für Honig verwendet wird, der tatsächlich aus einem anderen Land stammt.
5. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten
Zeichen, die beleidigende, diskriminierende oder in anderer Weise anstößige Inhalte haben, dürfen nicht geschützt werden. Beispiele wären Marken mit rassistischen, gewaltverherrlichenden oder sexistischen Inhalten. Auch religiöse Symbole oder Begriffe, die geeignet sind, die religiösen Gefühle einer Gruppe zu verletzen, fallen unter dieses Schutzhindernis.
6. Amtliche Kennzeichen und Symbole
Marken, die staatliche Wappen, Flaggen oder andere geschützte amtliche Symbole enthalten, dürfen nicht eingetragen werden. Hierzu gehören auch internationale Kennzeichen wie das rote Kreuz oder das Olympische Emblem. Diese Symbole sind per Gesetz geschützt und dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
7. Formen oder andere Merkmale mit technischer Funktion
Marken können auch dann abgelehnt werden, wenn sie ausschließlich aus einer Form oder einem anderen Merkmal bestehen, das durch die technische Funktion der Ware bedingt ist. Ein Beispiel wäre die typische Ziegelsteinform eines LEGO-Steins. Solche Merkmale sollen nicht durch Markenrechte monopolisiert werden, um den Wettbewerb nicht unnötig einzuschränken.
8. Täuschungsverdacht bei geografischen Herkunftsangaben
Geografische Angaben dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die Verbraucher täuscht. Eine Marke wie „Pariser Mode“ für Kleidung, die nicht in Paris hergestellt wird, könnte deshalb abgelehnt werden. Geografische Bezeichnungen genießen einen besonderen Schutz, um Verbraucher vor falschen Erwartungen zu bewahren.