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Markenabmahnung wegen „Mensch ärgere Dich nicht“ von Schmidt Spiele GmbH durch die Kanzlei Fortmann Tegethoff

Mensch ärgere Dich nicht Abmahnung

Unserer Kanzlei marken medien meyen liegt eine markenrechtliche Abmahnung im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH vor. Diese betrifft die Nutzung des geschützten Zeichens „Mensch ärgere Dich nicht“ für das bekannte Brettspiel. Nach unserer Prüfung ist die Wortmarke tatsächlich eingetragen und in Kraft.

Die Abgemahnten werden aufgefordert, die Nutzung der Marke umgehend zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem sollen die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 € sowie eine 1,3-fache Rechtsanwaltsgebühr getragen werden. Die Abmahnung wurde durch die Kanzlei Fortmann Tegethoff ausgesprochen.

Abmahnung erhalten – Wie reagieren?

Grundsätzlich darf eine eingetragene Marke nur vom Markeninhaber oder einem berechtigten Dritten für die geschützten Waren und Dienstleistungen genutzt werden. Eine markenrechtliche Abmahnung ist daher ernst zu nehmen, doch nicht in jedem Fall ist eine Unterlassungserklärung tatsächlich erforderlich. Entscheidend ist, ob das Zeichen überhaupt markenmäßig verwendet wurde oder ob es sich um eine allgemeine beschreibende Nutzung handelt.

Wir raten dringend davon ab, die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Ebenso sollte keine vorschnelle Zahlung geleistet werden. Lassen Sie die Abmahnung unbedingt durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen, da im Markenrecht regelmäßig hohe Streitwerte angesetzt werden, die erhebliche finanzielle Folgen haben können.

10 wichtige Fragen und Antworten zur Markenabmahnung

  1. Warum wurde gerade ich abgemahnt?
    Markeninhaber überwachen ihre eingetragenen Marken, oft mithilfe spezialisierter Dienstleister. Sobald eine mögliche Markenrechtsverletzung erkannt wird, löst dies eine Abmahnung aus. Manchmal sind auch Mitbewerber oder ehemalige Geschäftspartner involviert, die Verstöße melden.
  2. Was ist eine Abmahnung?
    Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung zur Unterlassung einer Rechtsverletzung. Sie ermöglicht es dem Abgemahnten, einen teuren Rechtsstreit zu vermeiden – allerdings nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist.
  3. Was fordert der Abmahner von mir?
    Typischerweise umfasst eine markenrechtliche Abmahnung folgende Ansprüche:

    • Unterlassung
    • Beseitigung der Markenverletzung
    • Auskunft über die Nutzung
    • Schadensersatz
    • Erstattung der Anwaltskosten
    • Vernichtung von Waren (bei Produktmarken)
  4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch?
    Der Markeninhaber kann verlangen, dass Sie die Nutzung der Marke zukünftig unterlassen. In der Regel muss dies durch eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abgesichert werden. Ein Verstoß dagegen kann hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen.
  5. Sollte ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
    Die mitgeschickte Erklärung ist im Interesse des Abmahners formuliert und häufig zu weitreichend. Eine angepasste, modifizierte Unterlassungserklärung ist oft der bessere Weg, um sich rechtlich abzusichern, ohne sich unnötig einzuschränken.
  6. Welche Kosten entstehen?
    Die Kosten einer Markenabmahnung sind hoch. Sie setzen sich zusammen aus:

    • Anwaltskosten des Abmahners (berechnet nach dem Streitwert, hier 150.000 € → rund 3.000 €)
    • Möglicher Schadensersatz (abhängig von Art und Dauer der Nutzung)
  7. Warum muss ich Auskunft erteilen?
    Der Markeninhaber hat einen gesetzlichen Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG), um den Schaden zu berechnen. Dies umfasst Informationen zu Verkaufszahlen, Umsätzen und Lieferanten.
  8. Muss ich Waren vernichten?
    Falls die Markenverletzung ein Produkt betrifft, kann der Markeninhaber nach § 18 MarkenG die Vernichtung von Waren verlangen.
  9. Warum ist oft ein Patentanwalt beteiligt?
    In vielen Fällen werden neben Rechtsanwälten auch Patentanwälte beauftragt. Das kann die Kosten verdoppeln. Nicht immer ist dies erforderlich – wir prüfen, ob die Kosten berechtigt sind.
  10. Brauche ich einen Anwalt?
    Ja, insbesondere bei hohen Streitwerten und komplexen markenrechtlichen Fragen. Unsere Kanzlei hat bereits tausende markenrechtliche Abmahnungen geprüft und verteidigt – wir helfen Ihnen, die bestmögliche Strategie zu entwickeln.

Unsere Empfehlung bei einer Abmahnung:

Keinesfalls ungeprüft die Unterlassungserklärung unterschreiben!
Nicht voreilig zahlen!
Abmahnung von einem Fachanwalt prüfen lassen!

Ihre Experten für Markenrecht – Kanzlei marken medien meyen

📍 Robert Meyen, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
📍 Breite Straße 22, 41460 Neuss
📧 kanzlei@marken.legal
📞 02131/4051650

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