Abmahnung durch Lacoste wegen Krokodil-Logo – Markenverletzung?
Wer eine markenrechtliche Abmahnung von Lacoste durch die Kanzlei Grünecker wegen eines ähnlichen Krokodil-Logos erhält, sollte umgehend rechtlichen Rat einholen. Die Ansprüche sind oft weitreichend – inklusive Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann helfen, das Risiko zu minimieren und unnötige Kosten zu vermeiden.
Abmahnung durch Lacoste: Wenn das Krokodil zuschnappt
Die Lacoste S.A. ist als Markeninhaberin des bekannten Krokodils mit spitzem Blick auf potenzielle Nachahmer unterwegs. Der französische Modekonzern geht konsequent gegen Logos vor, die dem eigenen Wappentier aus Sicht der Rechtsabteilung auch nur im Entferntesten ähneln. Das zeigt ein aktueller Fall, in dem ein Verlag wegen eines stilisierten Krokodilskopfes abgemahnt wurde – wegen angeblicher Verwechslungsgefahr.
Der Streitwert? Stolze 400.000 Euro. Und mit ihm: Ein hohes Kostenrisiko für die Betroffenen.
Worum geht es?
Lacoste wirft, vertreten durch Grünecker Rechtsanwalte, vor, mit seinem Logo gegen die Markenrechte an dem ikonischen Lacoste-Krokodil zu verstoßen. Anders als bei typischen Plagiatsfällen, in denen Produktnachahmungen im Vordergrund stehen, geht es hier um eine bildliche Markenähnlichkeit, die nach Auffassung von Lacoste eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet.
Ob das wirklich so ist, hängt von mehreren Faktoren ab – insbesondere:
- Ähnlichkeit der Zeichen (visuell, klanglich, begrifflich),
- Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen,
- Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der älteren Marke.
Und da wird es interessant: Lacoste ist ohne Zweifel eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG – aber selbst das schützt nicht automatisch vor jeder Art von Ähnlichkeit. Denn: Nicht jedes Krokodil ist automatisch Lacoste.
Was fordert Lacoste in der Abmahnung?
Die Abmahnung enthält die typischen markenrechtlichen Forderungen, u. a.:
- Unterlassung der weiteren Nutzung des Logos
- Löschung der eigenen Marke beim DPMA
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Auskunft über Art und Umfang der Nutzung
- Schadensersatz, ggf. berechnet per Lizenzanalogie
- Erstattung der Abmahnkosten – oft inklusive Patentanwaltskosten
Durch den hohen Streitwert summieren sich allein die Anwaltskosten schnell auf vierstellige Beträge.
Muss man die Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, zumindest nicht ungeprüft. Die mitgeschickte Unterlassungserklärung ist fast immer einseitig formuliert – im Interesse von Lacoste. Wer sie ungeprüft abgibt, geht oft überobligatorische Verpflichtungen ein und riskiert hohe Vertragsstrafen bei kleinsten Verstößen.
Deshalb gilt:
- ✅ Nicht unterschreiben,
- ✅ Frist notieren,
- ✅ spezialisierten Anwalt einschalten,
- ✅ modifizierte Unterlassungserklärung erstellen lassen.
Gibt es Verteidigungsansätze?
Ja – insbesondere bei rein grafischen Marken (wie Logos mit Tiermotiven) ist die Beurteilung der Ähnlichkeit oft Auslegungssache. Verteidigungsstrategien können sein:
- Abgrenzung des Logos (z. B. abstrahierter Stil, kein ganzes Krokodil, völlig andere Farbgebung)
- Unterschiedliche Branchen oder Zielgruppen
- fehlende Verwechslungsgefahr trotz gewisser Ähnlichkeit
- nicht schutzfähige Gestaltungselemente (Allgemeinmotive wie Tiere)
- Schwäche der Klagemarke in bestimmten Warengruppen
Was tun bei Abmahnung durch Lacoste?
- Ruhe bewahren – Keine voreiligen Erklärungen abgeben.
- Fristen einhalten – Die meisten Abmahnungen haben kurze Reaktionsfristen.
- Fachanwalt für Markenrecht kontaktieren – Idealerweise mit Erfahrung im Umgang mit bekannten Marken wie Lacoste.
- Individuelle Prüfung – Ist überhaupt eine Markenverletzung gegeben? Ist der Streitwert realistisch?
- Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben – Nur, wenn nötig und rechtlich sinnvoll.
Infobox: Typische Inhalte einer Markenabmahnung
Anspruch | Bedeutung |
---|---|
Unterlassung | Verzicht auf weitere Nutzung der Marke gegen Versprechen einer Vertragsstrafe |
Auskunft | Umsatz- und Absatzangaben zur Berechnung des Schadens und ggf. Rechnungslegung |
Schadensersatz | Zahlung auf Basis von Lizenzanalogie oder Gewinnabschöpfung |
Löschung | Aufgabe der eigenen Markenanmeldung beim DPMA oder EUIPO |
Vernichtung | Bei Produktfällen: Entfernung oder Herausgabe von Artikeln mit dem geschützten Zeichen |
Kostenerstattung | Übernahme der Anwalts- und ggf. Patentanwaltskosten |
Fazit: Das Krokodil hat Zähne – aber nicht immer Recht
Lacoste verteidigt seine Marke – und das ist legitim. Aber nicht jede Ähnlichkeit führt automatisch zu einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sie nicht auf die leichte Schulter nehmen, aber auch nicht ohne Prüfung kapitulieren. Oft lohnt sich eine fundierte rechtliche Einordnung – sei es zur Abwehr, zur Verhandlung einer gütlichen Lösung oder zur strategischen Markenanpassung.