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Abmahnungen wegen Dubai-Schokolade: Eine wettbewerbsrechtliche Betrachtung der Irreführung und der Urteile aus Köln, Frankfurt und Bochum

Die umstrittene „Dubai-Schokolade“ – Aktuelle Rechtsprechung im Überblick

Die sogenannte „Dubai-Schokolade“ hat in den letzten Jahren für Aufsehen gesorgt. Diese besondere Schokolade, meist gefüllt mit Pistaziencreme und Kadaifi-Teig (auch als „Engelshaar“ bekannt), wird vielfach mit dem exotischen Flair Dubais assoziiert und hat einen regelrechten Hype ausgelöst. Doch was passiert, wenn eine Schokolade mit dem Begriff „Dubai“ beworben wird, obwohl sie nicht aus Dubai stammt? Dies ist die Kernfrage, die zwei bedeutende Urteile des Landgerichts Köln und des Landgerichts Frankfurt behandelt haben. Im Fokus steht dabei die wettbewerbsrechtliche Frage, ob der Begriff „Dubai-Schokolade“ als irreführend angesehen werden kann, wenn keine tatsächliche Herkunft aus Dubai gegeben ist.

Was ist wettbewerbsrechtliche Irreführung?

Wettbewerbsrechtliche Irreführung bezeichnet eine Handlung, bei der ein Unternehmen durch falsche oder täuschende Angaben den Eindruck erweckt, dass ein Produkt bestimmte Eigenschaften besitzt, die es tatsächlich nicht hat. Dies kann insbesondere bei geografischen Herkunftsangaben problematisch sein. Nach § 127 des Markengesetzes (MarkenG) ist es unzulässig, geographische Herkunftsangaben wie „Dubai“ zu verwenden, wenn dies zu einer Irreführung über die tatsächliche Herkunft einer Ware führt. Ein solches Vorgehen kann zu Unterlassungsansprüchen führen, wenn die Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht werden.

Das Urteil des LG Köln: Eine Gefahr der Irreführung

Das Landgericht Köln hat in mehreren Verfahren entschieden, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ zu einer Irreführung führen kann, wenn das Produkt nicht tatsächlich aus Dubai stammt. In den entschiedenen Fällen wurde die „Dubai-Schokolade“ mit zusätzlichen Werbeaussagen wie „mit einem Hauch Dubai“, „Zauber Dubais“ oder „Taste of Dubai“ beworben. Diese Formulierungen könnten den Eindruck erwecken, dass die Schokolade einen Bezug zu Dubai hat – sei es durch die Herkunft oder durch eine besondere Zubereitung aus dieser Region. Besonders problematisch war hier, dass die Herkunft „Türkei“ auf der Verpackung nur in winzigen Schriftgrößen angegeben war und somit für die Verbraucher kaum erkennbar war.

Das LG Köln entschied, dass in diesen Fällen eine Gefahr der Irreführung über die Herkunft der Schokolade besteht, da die Werbeaussagen und die Verpackungsgestaltung den Eindruck erweckten, dass die Schokolade aus Dubai stamme, obwohl dies nicht der Fall war. Auch die Unbekanntheit der Marken und die Gestaltung der Verpackung trugen zur Entscheidung bei. Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ wurde hier als unzulässig erachtet, da sie eine falsche geografische Herkunft suggeriert.

UPDATE vom 03.02.2025: Aldi hat sich entschieden, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen.

Das Urteil des LG Frankfurt: „Dubai“ als Gattungsbegriff?

Ganz anders entschied das Landgericht Frankfurt. In einem Verfahren gegen Lidl, die ebenfalls „Dubai-Schokolade“ in ihrem Sortiment führen, kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ nicht zwangsläufig als Herkunftshinweis, sondern eher als Gattungsbezeichnung verstanden wird. Das LG Frankfurt stellte fest, dass der Begriff „Dubai“ mittlerweile so weit verbreitet sei, dass Verbraucher eher davon ausgingen, es handele sich um ein spezielles Rezept oder eine Zubereitungsart, die in Verbindung mit den Zutaten Pistazien und Kadaifi-Teig steht – und nicht etwa um die Herkunft der Schokolade selbst.

Das Gericht betonte, dass die Verpackung von Lidl keine eindeutigen Hinweise auf eine Herkunft aus Dubai gebe und dass „Dubai“ hier eher als Teil der Rezeptur oder des Herstellungsstils wahrgenommen werde. Da der Begriff „Dubai-Schokolade“ in der Zwischenzeit eine Gattungsbezeichnung geworden sei, sei die Verwendung dieses Begriffs nicht grundsätzlich irreführend. Anders als in den Fällen vor dem LG Köln seien hier keine zusätzlichen Gestaltungselemente vorhanden, die eine falsche Herkunft suggerierten.

Neues Urteil des LG Bochum: Verkauf gestoppt

Ein weiteres Urteil zeichnet nun das Bild: Das Landgericht Bochum (Aktenzeichen I – 17 O 5/25) erließ per einstweiliger Verfügung ein Verkaufsverbot gegen die Firma IA International GmbH aus Dortmund, die unter der Marke „Alyan Handmade Dubai Chocolate“ ihre Schokolade über eine Onlineplattform vertrieb.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Verbotene Werbeaussagen: Das Gericht untersagte ausdrücklich die Verwendung von Angaben wie „Dubai Handmade Chocolate“ oder „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole Dubai“ in der Werbung bzw. im Vertrieb.
  • Irreführende Herkunft: Als Hauptargument wurde vorgebracht, dass durch solche Bezeichnungen die geografische Herkunft – nämlich die Vorstellung, die Schokolade stamme tatsächlich aus Dubai – irreführend suggeriert werde.

Fazit: Die konkrete Aufmachung macht den Unterschied

Die unterschiedlichen Urteile aus Köln, Frankfurt und Bochum zeigen eindrucksvoll, wie stark die konkrete Gestaltung und Präsentation eines Produkts für die wettbewerbsrechtliche Bewertung ausschlaggebend ist:

  • LG Köln und LG Bochum: Beide Gerichte haben in ihren Urteilen den Fokus auf die potenzielle Irreführung der Verbraucher gelegt. Insbesondere wenn durch Verpackungsgestaltung oder begleitende Werbeaussagen der Eindruck einer tatsächlichen Herkunft aus Dubai erweckt wird, kann dies als wettbewerbswidrig gewertet werden. Das Urteil aus Bochum verdeutlicht dies anhand eines konkreten Falles, in dem der Verkauf der betroffenen Schokolade per einstweiliger Verfügung untersagt wurde.

  • LG Frankfurt: Hier wurde die Verwendung des Begriffs „Dubai“ als Gattungsbezeichnung interpretiert. Entscheidend war, dass der Begriff im Bewusstsein der Verbraucher schon mit einer speziellen Rezeptur verknüpft ist und nicht zwingend als Herkunftshinweis verstanden wird.

Beratung vom Fachanwalt

Die Bandbreite der Entscheidungen unterstreicht, dass es in der Praxis nicht allein auf die Verwendung eines geografischen Namens ankommt, sondern maßgeblich auf die begleitende Präsentation und die damit verbundenen Assoziationen. Unternehmen sollten daher sehr sorgfältig prüfen, wie sie geografische Bezeichnungen in der Produktkommunikation einsetzen. Eine klare, transparente Gestaltung kann helfen, den Eindruck falscher Herkunft zu vermeiden und somit rechtliche Risiken zu minimieren.

Für Unternehmen, die sich unsicher sind oder bereits Abmahnungen erhalten haben, empfiehlt sich die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, um die Gestaltung von Produktbezeichnungen und Werbemaßnahmen rechtssicher zu gestalten.

Rechtsanwalt Robert Meyen, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, steht Ihnen mit seiner Expertise zur Seite und berät Sie umfassend zu Fragen rund um Markenrecht, Wettbewerbsrecht und die rechtssichere Gestaltung Ihrer Produkte und Werbemaßnahmen. Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, um rechtliche Risiken zu minimieren und Ihre Position am Markt zu schützen.

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